Vertragsbedingungen für den Winterdienst (Saisonpauschale)

Klare Regeln, kurz und fair. Hier steht, was Sie bekommen, was es kostet und was Sie beitragen. Ohne Kleingedrucktes, das Sie später überrascht.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge über den Winterdienst als Saisonpauschale zwischen der GOTTSCHLING Immobilien GmbH, Gemarkenstr. 37, 45147 Essen (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).

(2) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihnen schriftlich zustimmt.

(3) Individuelle Absprachen im Angebot oder Vertrag haben Vorrang vor diesen Bedingungen.

§ 2 Leistung und Pakete

(1) Der Auftraggeber wählt zwischen dem Basispaket und dem Pluspaket. Das gewählte Paket steht im Vertrag.

(2) In beiden Paketen räumt der Auftragnehmer Schnee und bekämpft Glätte (Streuen) auf den vereinbarten Flächen. Dazu können gehören: Gehweg vor dem Grundstück, Zuwege und Hauseingänge, Außentreppen, Hydranten und Einläufe von Entwässerungsanlagen (Gullys), Garagenzufahrten, der Weg zu den Abfallbehältern und Parkplatzstreifen. Welche Flächen im Einzelfall dazugehören, ergibt sich aus der Räumkarte nach Absatz 3. Maßgeblich für den Preis sind die dort festgelegten laufenden Meter.

(3) Vor Beginn der Saison erstellen Auftragnehmer und Auftraggeber gemeinsam eine Räumkarte. Darin wird auf einem Satellitenbild eingezeichnet, welche Flächen geräumt und gestreut werden. Die Räumkarte ist Bestandteil des Vertrags.

(4) Der Auftragnehmer führt den Winterdienst in dem Umfang und zu den Zeiten aus, die sich aus der jeweils gültigen Satzung der Stadt Essen für die betroffenen Flächen ergeben. Einsätze erfolgen bei Bedarf auch früh am Morgen, an Sonn- und Feiertagen sowie mehrmals am Tag.

(5) Als Streumittel werden abstumpfende Mittel wie Splitt oder Granulat eingesetzt. Das Streugut ist im Preis enthalten. Auftauende Mittel wie Salz werden nur verwendet, soweit die Satzung der Stadt Essen dies erlaubt.

(6) Bei anhaltendem Schneefall oder Eisregen wird in angemessenen Abständen geräumt und gestreut. Eine dauerhaft schnee- und eisfreie Fläche kann in solchen Lagen niemand garantieren.

(7) Zusätzlich im Pluspaket:

  • Vorrang: Die Flächen des Auftraggebers werden in der ersten Tour des jeweiligen Einsatzes angefahren. Die Fristen der Satzung gelten in beiden Paketen gleichermaßen.
  • Frühjahrsreinigung: Nach Ende der Saison entfernt der Auftragnehmer die Streugutrückstände auf den vereinbarten Flächen.

(8) Im Basispaket ist die Frühjahrsreinigung nicht enthalten. Das Entfernen des Streuguts nach Ende der Glätte (§ 4 Abs. 9 der Satzung der Stadt Essen) bleibt dann Aufgabe des Auftraggebers.

(9) Das Abfahren von Schnee sowie das Entfernen von Dachlawinen und Eiszapfen gehören in keinem Paket zur Leistung, außer sie sind ausdrücklich vereinbart.

§ 3 Übertragung der Räum- und Streupflicht

(1) Mit Beginn der Vertragslaufzeit übernimmt der Auftragnehmer für die vereinbarten Flächen die Pflicht zum Räumen und Streuen, soweit diese Pflicht dem Auftraggeber obliegt.

(2) Der Auftraggeber bleibt verpflichtet, in angemessenem Umfang zu kontrollieren, ob die Leistung erbracht wird. Die Einsatzdokumentation nach § 5 dient dazu, ihm diese Kontrolle zu erleichtern. Stellt der Auftraggeber Mängel fest, meldet er sie dem Auftragnehmer unverzüglich.

§ 4 Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber unterstützt die Leistung wie folgt:

  • Er wirkt bei der Räumkarte mit und nennt die Flächen und ihre Länge richtig und vollständig.
  • Er sorgt dafür, dass die Flächen frei zugänglich sind (zum Beispiel keine verschlossenen Tore ohne Schlüssel oder Code).
  • Er weist auf Besonderheiten hin, zum Beispiel Stufen, Gefälle, Bodenbeläge oder Hindernisse.
  • Er informiert den Auftragnehmer, wenn sich an den Flächen etwas ändert, zum Beispiel durch Bauarbeiten. Die Räumkarte wird dann angepasst.

§ 5 Einsatzdokumentation

Der Auftragnehmer setzt für den Winterdienst eigenes Personal ein. Er dokumentiert jeden Einsatz mit Datum, Uhrzeit und ausgeführter Leistung. Der Auftraggeber kann die Dokumentation für seine Flächen jederzeit anfordern.

§ 6 Vertragslaufzeit

(1) Der Vertrag gilt für eine Wintersaison. Die Saison dauert vom 1. November bis zum 15. April des Folgejahres, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.

(2) Der Vertrag endet mit Ablauf der Saison, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Vor der nächsten Saison erhält der Auftraggeber ein Angebot zur Verlängerung.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt.

§ 7 Vergütung und Zahlung

(1) Die Vergütung ist eine Pauschale für die gesamte Saison. Sie beträgt je laufendem Meter der vereinbarten Flächen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19 %):

  • im Basispaket 39,00 € netto (46,41 € brutto),
  • im Pluspaket 42,00 € netto (49,98 € brutto).

(2) Die Pauschale gilt unabhängig von der Anzahl der Einsätze. Sie umfasst Räumen, Streuen und Streugut. Anfahrtspauschalen, Einsatzvergütungen oder Zuschläge (zum Beispiel für Sonn- und Feiertage oder frühe Uhrzeiten) werden nicht berechnet. Es gibt keine Nachforderung bei vielen Einsätzen und keine Erstattung bei wenigen Einsätzen.

(3) Die Rechnung weist die Arbeitskosten gesondert aus, damit der Auftraggeber sie gegebenenfalls nach § 35a EStG steuerlich geltend machen kann.

(4) Die Vergütung wird nach Rechnungsstellung fällig und ist innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen.

§ 8 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch eine schuldhafte Verletzung der übernommenen Räum- und Streupflicht entstehen, nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung, die Schäden aus der übernommenen Räum- und Streupflicht abdeckt.

(3) Für Schäden an Flächen, Belägen oder Pflanzen, die bei ordnungsgemäßem Räumen und Streuen unvermeidbar sind, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt davon unberührt.

§ 9 Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbrauchern steht bei Verträgen, die per Telefon, E-Mail oder über die Website geschlossen werden, ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung, die dem Auftraggeber mit dem Vertrag übergeben wird.

§ 10 Datenschutz

Personenbezogene Daten werden nur zur Durchführung des Vertrags verarbeitet. Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Essen.

(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

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