Sie vermieten ein Ladenlokal an eine Bäckerei. Die Bäckerei öffnet um 6 Uhr, Sie schlafen dann noch. Wäre es nicht logisch, dass die Bäckerei auch den Gehweg räumt? Ja, das kann man vereinbaren.
Den Winterdienst im Gewerbemietvertrag auf den Mieter zu übertragen, ist üblich und in der Regel mit mehr Spielraum möglich als bei Wohnraum. Die Klausel muss aber Flächen und Umfang konkret nennen. Und als Vermieter bleiben Sie zur Kontrolle verpflichtet.
Dieser Ratgeber zeigt, was eine gute Klausel enthält, wo die Fallen liegen und wann ein Dienstleister die bessere Lösung ist – für Vermieter und Gewerbemieter.

Was im Gewerbemietrecht anders ist
Bei Wohnraummietverträgen schützt das Gesetz Mieter besonders stark. Im Gewerbemietrecht haben die Vertragspartner in der Regel mehr Gestaltungsspielraum. Gewerbemieter gelten als geschäftserfahren. Deshalb lässt sich der Winterdienst dort meist umfassender übertragen.
Das heißt aber nicht, dass alles geht. Auch im Gewerbemietvertrag muss klar sein, wer was wann macht. Unklare Klauseln gehen im Streitfall oft zulasten dessen, der sie formuliert hat – meist des Vermieters.
Und eine Sache bleibt immer: Gegenüber der Stadt Essen sind die Eigentümer für den Gehweg verantwortlich. Die Satzung überträgt die Winterwartung aller Gehwege den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke. Den Wortlaut finden Sie in der Essener Winterdienstsatzung. Der Mietvertrag regelt nur, wer die Arbeit intern übernimmt.
Winterdienst im Gewerbemietvertrag: sechs Klauselpunkte
Eine wirksame Klausel sollte diese sechs Punkte konkret regeln:
- Flächen: Gehweg vor dem Laden, Zugang, Parkplätze, Anlieferung – mit Längen oder Lageplan.
- Umfang: Räumen, Streuen, Nachstreuen, Entfernen des Streuguts nach dem Tauwetter.
- Zeiten: In Essen muss Schnee oder Glätte, die nach 20 Uhr entsteht, werktags bis 7 Uhr beseitigt sein, sonn- und feiertags bis 8 Uhr. Tagsüber unverzüglich nach Ende des Schneefalls. Das gilt auch, wenn der Laden geschlossen hat.
- Streumittel: abstumpfend. Salz ist auf Gehwegen in Essen grundsätzlich verboten.
- Vertretung: Wer räumt bei Betriebsferien, Krankheit oder Schließung?
- Nachweis: Der Mieter dokumentiert die Einsätze oder beauftragt einen Dienst, der das tut.
Achtung: Eine Klausel wie „Der Mieter übernimmt den Winterdienst“ ohne weitere Angaben ist riskant. Unklar bleibt, welche Flächen gemeint sind und was bei Betriebsferien gilt.
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Der Vermieter bleibt in der Pflicht
Auch mit wirksamer Übertragung sind Sie als Vermieter nicht ganz raus. Die Rechtsprechung ist hier eindeutig: Wer eine Verkehrssicherungspflicht überträgt, behält Kontroll- und Überwachungspflichten. Das OLG Hamm verlangt „sorgfältige Auswahl, gründliche Anweisung über die Art des Streuens und Überwachung“ (Urteil vom 21.12.2012, I-9 U 38/12).
Für Sie heißt das praktisch:
- Prüfen Sie, ob Ihr Mieter die Aufgabe leisten kann. Ein Einzelhändler mit einer Mitarbeiterin ist etwas anderes als eine Filiale mit Hausmeister.
- Kontrollieren Sie stichprobenartig nach Schneefall.
- Reagieren Sie sofort, wenn Sie Mängel sehen – schriftlich.
Mehrere Gewerbemieter in einem Haus
In Geschäftshäusern mit mehreren Mietern wird es kompliziert. Wer räumt den gemeinsamen Eingang? Wer den Gehweg vor dem Leerstand? Wer den Parkplatz, den alle nutzen? Hier ist eine zentrale Lösung meist besser als eine Aufteilung auf viele Köpfe. Das gilt besonders für Mieter mit frühen Öffnungszeiten, etwa beim Winterdienst für Fitnessstudios. Wie Sie Zuständigkeiten klar festhalten, zeigt der Ratgeber Zuständigkeit schriftlich festhalten.

Die Alternative: Dienstleister und Kostenumlage
Viele Vermieter gehen einen anderen Weg. Sie beauftragen selbst einen Winterdienst und legen die Kosten auf die Gewerbemieter um. Das hat Vorteile:
- Eine Zuständigkeit: ein Vertrag für das ganze Objekt.
- Einheitliche Qualität: alle Flächen nach demselben Standard.
- Vertretung eingebaut: Betriebsferien eines Mieters sind kein Problem.
- Nachweis: Einsatzprotokolle für jeden Einsatz.
- Weniger Streit: Kein Mieter muss den anderen kontrollieren.
Wie die Umlage im Gewerbe funktioniert, erklärt der Ratgeber Winterdienst-Kosten in der Gewerbemiete umlegen. Wie Sie einen Dienst richtig beauftragen, lesen Sie unter Winterdienst übertragen.
Was Gewerbemieter beachten sollten
Sind Sie Mieter und haben den Winterdienst übernommen? Dann sind Sie gegenüber Passanten verantwortlich, wenn Sie nicht räumen. Ihre Betriebshaftpflicht sollte das abdecken. Fragen Sie nach.
Planen Sie außerdem die Vertretung. Betriebsferien zwischen Weihnachten und Neujahr fallen genau in die Schneezeit. Wer dann räumt, sollte vorher feststehen. Ein Nachbar im Ladenlokal nebenan kann helfen – aber nur mit klarer Absprache. Die Fallen zeigt der Ratgeber Winterdienst an den Nachbarn übertragen. Allgemeine Tipps finden Sie unter Vertretung beim Winterdienst.
Typische Streitpunkte – und wie Sie sie vermeiden
In der Praxis tauchen immer wieder dieselben Fragen auf. Klären Sie sie am besten gleich im Vertrag:
- Wer kauft Streugut und Geräte? Mieter oder Vermieter? Und wo wird beides gelagert?
- Wohin mit dem Schnee? Auf dem Parkplatz gehen sonst Stellplätze verloren. In Essen darf Schnee von Privatflächen nicht auf Gehweg oder Fahrbahn geschoben werden.
- Was gilt vor leeren Nachbarflächen? Steht ein Ladenlokal leer, räumt dort niemand, wenn es nicht geregelt ist.
- Was gilt bei Mieterwechsel im Winter? Der neue Mieter muss ab dem ersten Tag wissen, was zu tun ist.
Jede dieser Fragen klingt klein. Ungeklärt führt jede davon im Januar zu einem Streit – oder zu einem ungeräumten Weg.
Rechenbeispiel für ein Ladenlokal
Ein Ladenlokal in Essen hat 8 Meter Gehweg vor dem Schaufenster und einen Zugang von 4 Metern zum Hintereingang. Zusammen 12 Meter. Beim Winterdienst von GOTTSCHLING kostet das 468 € netto für die ganze Saison. Egal, wie oft es schneit. Streugut und Anfahrt sind inklusive. Für Gewerbe sind die Kosten Betriebsausgaben. Liegt der Laden in einer Fußgängerzone, gelten dort eigene Breiten.
Bei 30 Metern – etwa Gehweg plus Gehspur über den Kundenparkplatz – sind es 1.170 € netto (1.392,30 € brutto).

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Häufige Fragen zum Winterdienst im Gewerbemietvertrag
Kann man bei Gewerbemietverträgen die Räum- und Streupflicht übertragen?
Ja. Im Gewerbemietrecht ist die Übertragung in der Regel mit mehr Spielraum möglich als bei Wohnraum. Die Klausel muss Flächen und Umfang konkret nennen.
Muss der Vermieter trotzdem kontrollieren?
Ja. Wer die Pflicht überträgt, behält Kontroll- und Überwachungspflichten. Stichproben nach Schneefall sind sinnvoll.
Muss der Gewerbemieter auch räumen, wenn der Laden geschlossen ist?
Am öffentlichen Gehweg gelten die Zeiten der Satzung unabhängig von Öffnungszeiten. Das sollte die Klausel ausdrücklich regeln.
Ist es besser, einen Dienstleister zu beauftragen?
Gerade bei mehreren Mietern oft ja. Ein Dienst schafft eine klare Zuständigkeit, Vertretung und Nachweise. Die Kosten können umgelegt werden, wenn der Vertrag das vorsieht.
Was kostet ein Winterdienst für ein Ladenlokal?
Beim Winterdienst von GOTTSCHLING 39 € netto je laufendem Meter und Saison. Für 12 Meter sind das 468 € netto.
Fazit
Den Winterdienst im Gewerbemietvertrag können Sie meist weitgehend übertragen. Die Klausel muss Flächen, Umfang, Zeiten und Vertretung konkret nennen. Als Vermieter bleiben Sie zur Kontrolle verpflichtet. Oft ist ein Dienstleister mit Kostenumlage die einfachere Lösung. Weitere Vertragsthemen finden Sie im Winterdienst-Ratgeber. Fordern Sie jetzt Ihr kostenloses Angebot an.
Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Lassen Sie Mietvertragsklauseln juristisch prüfen.