Der Brief kommt im September. „Aufgrund gestiegener Kosten werden die Preise zur neuen Saison angepasst.“ Darunter eine neue Zahl, 20 Prozent höher als letztes Jahr. Müssen Sie das einfach hinnehmen?
Bei einer Preiserhöhung beim Winterdienst gilt: Der Anbieter darf den Preis nur so ändern, wie es Ihr Vertrag erlaubt. Läuft der Vertrag nach der Saison aus, ist ein neuer Preis für die nächste Saison einfach ein neues Angebot – und Sie können vergleichen. Innerhalb einer laufenden Saison schützt Sie ein fester Saisonpreis vor Nachforderungen. Vermieter sollten zusätzlich prüfen, ob der neue Preis noch wirtschaftlich umlagefähig ist.

Schritt 1: Den Vertrag lesen
Holen Sie Ihren Vertrag und die Bedingungen hervor. Suchen Sie drei Dinge:
- Laufzeit: Endet der Vertrag nach einer Saison oder verlängert er sich automatisch?
- Preisanpassungsklausel: Darf der Anbieter den Preis während der Laufzeit ändern? Unter welchen Bedingungen?
- Kündigung: Welche Frist gilt, und gibt es ein Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung?
Steht im Vertrag nichts zur Preisanpassung, gilt der vereinbarte Preis für die vereinbarte Laufzeit. Eine einseitige Erhöhung mitten im Vertrag ist dann nicht vorgesehen. Gibt es eine Klausel, prüfen Sie, ob sie klar und nachvollziehbar ist. Im Zweifel lassen Sie sie rechtlich prüfen. Heben Sie das Schreiben mit der Erhöhung auf. Notieren Sie, wann es angekommen ist. Das ist wichtig, wenn es später um Fristen geht.
Schritt 2: Laufzeit und Verlängerung verstehen
Vertrag endet nach der Saison
Dann gibt es keine „Erhöhung“ im engen Sinn. Der Anbieter macht Ihnen für die neue Saison ein neues Angebot. Sie können annehmen, verhandeln oder wechseln. Sie sind an nichts gebunden. Beim Winterdienst von GOTTSCHLING Immobilien bezieht sich der Festpreis auf eine Saison. Laufzeit und Verlängerung stehen im Angebot – prüfen Sie beides vor dem Abschluss.
Vertrag verlängert sich automatisch
Dann kommt es auf die Klausel an. Viele Verträge erlauben eine Anpassung zur neuen Saison mit einem Kündigungsrecht für Sie. Achten Sie auf die Frist. Wer sie verpasst, ist oft ein weiteres Jahr gebunden.
Vergleichen Sie, bevor Sie zusagen
Ihr fester Saisonpreis steht in Sekunden fest: 39 € netto je laufendem Meter – ohne Einsatzabrechnung.
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Schritt 3: Die neue Saison neu vergleichen
Eine Erhöhung ist der beste Anlass für einen Vergleich. Holen Sie zwei oder drei Angebote ein. Legen Sie dabei dieselben Flächen zugrunde. Rechnen Sie jedes Angebot auf die ganze Saison hoch – für einen milden und einen harten Winter.
Achten Sie auf Nebenposten wie Anfahrt, Bereitschaft, Streugut oder Einsatzdeckel. Ein niedriger Grundpreis mit Nachberechnung kann teurer sein als ein fester Preis. Beim Winterdienst von GOTTSCHLING sind Streugut und Anfahrt im Festpreis enthalten. Die typischen Fallen erklärt der Ratgeber Versteckte Kosten beim Winterdienst. Die Modelle im Vergleich zeigt der Beitrag Pauschale oder Einzelabrechnung.
Vergessen Sie beim Vergleich nicht die Leistung. Ein billigerer Anbieter, der erst um 9 Uhr kommt, erfüllt die Essener Zeiten nicht. Der Gehweg muss werktags bis 7 Uhr frei sein, sonn- und feiertags bis 8 Uhr. Das steht in der Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung der Stadt Essen.

Schritt 4: Der feste Saisonpreis schützt innerhalb der Saison
Die gefährlichste Preiserhöhung ist die, die Sie gar nicht als solche erkennen: die Nachberechnung im März. Bei Einsatzabrechnung oder Pauschalen mit Deckel steigt Ihr Preis mit jedem Einsatz. Ein harter Winter kann dann wie eine Preiserhöhung von 50 oder 100 Prozent wirken.
Eine echte Saisonpauschale verhindert das. Der Preis steht bei Vertragsschluss fest und gilt bis zum Ende der Saison. Beim Winterdienst von GOTTSCHLING Immobilien gibt es keine Nachforderung bei vielen Einsätzen und keine Erstattung bei wenigen. Sie wissen im Oktober, was Sie im April bezahlt haben werden.
Beispiel: 15 Meter Gehweg kosten 585 € netto für die ganze Saison, also 696,15 € brutto. Ob es 10 oder 50 Einsätze werden, ändert daran nichts.
Schritt 5: Als Vermieter die Umlage prüfen
Vermieter können Winterdienstkosten als Betriebskosten umlegen, wenn der Mietvertrag das vorsieht. Dabei gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot: Bei der Abrechnung „ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten“ (§ 556 Abs. 3 BGB). Eine deutliche Preiserhöhung ohne Vergleich kann hier zum Problem werden.
Der BGH hat entschieden, dass zwar der Mieter einen Verstoß darlegen und beweisen muss. Der Vermieter muss aber erklären können, wie seine Kosten zustande kommen (BGH, 06.07.2011, VIII ZR 340/10). Holen Sie deshalb vor einer Verlängerung Vergleichsangebote ein und legen Sie sie zu den Unterlagen. Ein fester, marktüblicher Saisonpreis mit sauberer Rechnung ist leicht zu erklären.
Wie hoch die Kosten pro Wohnung sind, zeigt der Ratgeber Winterdienst-Nebenkosten pro Wohnung.
Achtung: Wechseln Sie nie ohne Anschluss. Kündigen Sie den alten Vertrag erst, wenn der neue unterschrieben ist. Eine Lücke im November oder Dezember kann teurer werden als jede Preiserhöhung.
Wechsel ohne Lücke
Beauftragen Sie jetzt für die neue Saison. Sie beginnt Anfang November.
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Preiserhöhung beim Winterdienst: Lohnt sich ein Wechsel?
Nicht jede Erhöhung ist unfair. Löhne, Fahrzeuge und Streugut werden teurer. Ein Anbieter, der zuverlässig kommt und sauber dokumentiert, ist etwas wert. Eine moderate Erhöhung bei gleichbleibend guter Leistung kann deshalb völlig in Ordnung sein.
Rechnen Sie nach: Was kostet der Wechsel an Zeit und Risiko? Was spart er wirklich? Fragen Sie sich deshalb nicht nur: Ist der Preis gestiegen? Sondern auch: Stimmt die Leistung?
War der Dienst unzuverlässig, kam er zu spät oder fehlte die Dokumentation, ist die Erhöhung ein guter Anlass für einen Wechsel. Wie das ohne Lücke gelingt, zeigt der Ratgeber Winterdienst-Vertrag kündigen oder wechseln. Welche Punkte in den neuen Vertrag gehören, lesen Sie im Beitrag Winterdienst-Vertrag: Diese Punkte müssen rein. Und wenn Sie über Selbermachen nachdenken, hilft der Beitrag Was Selbermachen wirklich kostet. Weitere Themen rund um Kosten finden Sie im Winterdienst-Ratgeber.

Häufige Fragen zur Preiserhöhung beim Winterdienst
Darf der Winterdienst einfach den Preis erhöhen?
Nur wenn der Vertrag das erlaubt. Endet der Vertrag nach der Saison, ist ein neuer Preis ein neues Angebot, das Sie annehmen oder ablehnen können.
Kann ich bei einer Preiserhöhung kündigen?
Das hängt vom Vertrag ab. Viele Verträge sehen ein Kündigungsrecht vor. Achten Sie auf die Frist.
Kann der Preis mitten in der Saison steigen?
Bei einer echten Saisonpauschale nicht. Bei Einsatzabrechnung oder Pauschalen mit Deckel steigen die Kosten dagegen mit jedem weiteren Einsatz.
Darf ich eine Preiserhöhung auf die Mieter umlegen?
Grundsätzlich ja, wenn die Kosten umlagefähig und wirtschaftlich sind. Holen Sie Vergleichsangebote ein und bewahren Sie sie auf.
Wann sollte ich den Anbieter wechseln?
Vor der Saison, am besten bis Oktober. So startet der neue Dienst zu Saisonbeginn Anfang November ohne Lücke.
Fazit
Eine Preiserhöhung beim Winterdienst ist während der Laufzeit nur zulässig, wenn der Vertrag sie erlaubt. Läuft der Vertrag nach der Saison aus, entscheiden Sie neu. Nutzen Sie den Anlass für einen fairen Vergleich auf Saisonbasis. Ein fester Saisonpreis schützt Sie vor Nachforderungen im harten Winter. Berechnen Sie jetzt Ihren Preis für die neue Saison.