§ 35a EStG: Die Steuerermäßigung im Überblick

§ 35a EStG ist die Vorschrift im Einkommensteuergesetz, die eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gewährt. Für den Winterdienst bedeutet sie: Ein Teil der Kosten wird direkt von Ihrer Steuer abgezogen.

Sie zahlen jedes Jahr für den Winterdienst. Die Rechnung heften Sie ab und vergessen sie. Dabei steht in genau diesem Gesetz, dass Ihnen das Finanzamt einen Teil davon erstattet. Wer die Regeln kennt, holt sich jedes Jahr Geld zurück.

§ 35a EStG: Steuerermäßigung für den Winterdienst berechnen

Aufbau von § 35a EStG

Die Vorschrift hat fünf Absätze. Sie klingt kompliziert, folgt aber einer einfachen Logik: Wer andere für Arbeiten im eigenen Haushalt bezahlt, bekommt einen Teil über die Steuer zurück. Für Eigentümer sind vor allem diese Punkte wichtig:

  • Absatz 1: geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt, etwa ein Minijob
  • Absatz 2: haushaltsnahe Dienstleistungen – 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 € im Jahr
  • Absatz 3: Handwerkerleistungen mit eigenem Höchstbetrag
  • Absatz 4: Die Leistung muss in einem Haushalt in der EU oder im EWR erbracht werden.
  • Absatz 5: Voraussetzungen und Ausschlüsse

Den Wortlaut finden Sie bei gesetze-im-internet.de. Der Winterdienst fällt unter Absatz 2 als haushaltsnahe Dienstleistung. Weitere Steuer- und Rechtsbegriffe erklärt das Lexikon zum Winterdienst.

Die fünf wichtigsten Regeln für den Winterdienst

  • Nur Arbeitskosten: Material bleibt außen vor (Absatz 5 Satz 2). Maschinen- und Fahrtkosten zählen laut Finanzverwaltung zu den Arbeitskosten.
  • Rechnung: Sie brauchen eine Rechnung des Dienstleisters.
  • Überweisung: Die Zahlung muss auf das Konto des Dienstleisters gehen. Bar zählt nicht.
  • Kein Doppelabzug: Sind die Kosten Werbungskosten oder Betriebsausgaben, gibt es keine Ermäßigung.
  • Ein Haushalt, ein Höchstbetrag: Zwei Alleinstehende in einem Haushalt bekommen die Höchstbeträge nur einmal.

Eine Rechnung, die passt

Der Winterdienst von GOTTSCHLING Immobilien stellt Ihnen eine ordentliche Rechnung. Sie zahlen per Überweisung – so wie das Finanzamt es verlangt.

Jetzt Preis berechnen Kostenloses Angebot anfordern

Fragen vorab? +49 201 45 875 433

Auch der öffentliche Gehweg ist begünstigt

Lange war strittig, ob Arbeiten jenseits der Grundstücksgrenze zählen. Finanzämter lehnten den Abzug für den öffentlichen Gehweg früher teils ab. Der Bundesfinanzhof hat das für den Winterdienst geklärt. Auch das Räumen des öffentlichen Gehwegs vor dem Grundstück kann begünstigt sein (BFH, Urteil vom 20.03.2014, VI R 55/12). Das ist wichtig für Essen: Hier müssen Eigentümer nach der Essener Satzung genau diesen Gehweg räumen.

Die Finanzverwaltung folgt dem Urteil. Sie verlangt einen unmittelbaren räumlichen Zusammenhang, also eine gemeinsame Grenze zwischen Grundstück und Gehweg. Mehr im Ratgeber Öffentlicher Gehweg und § 35a.

Geräumter und gestreuter Gehweg vor Backstein-Reihenhäusern in Essen nach Schneefall

Achtung: Für vermietete Objekte gilt die Ermäßigung nicht. Dort sind die Kosten Werbungskosten. Für Gewerbe sind es Betriebsausgaben. Bei gemischter Nutzung, etwa mit Einliegerwohnung, fragen Sie Ihre Steuerberatung.

Die richtige Rechnung

Der Arbeitskostenanteil muss aus der Rechnung hervorgehen. Der Dienstleister darf ihn prozentual ausweisen. Schätzen dürfen Sie ihn nicht selbst. So steht es im Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 09.11.2016. Welche Angaben genau gebraucht werden, zeigt der Ratgeber Welche Rechnung das Finanzamt beim Winterdienst sehen will.

Achten Sie auch auf den Zeitpunkt. Maßgeblich ist das Jahr, in dem Sie zahlen. Eine Saisonrechnung, die Sie im Dezember überweisen, zählt für dieses Jahr. Mieter und Wohnungseigentümer brauchen keine eigene Rechnung. Ihnen reicht die Nebenkostenabrechnung, die Jahresabrechnung oder eine Bescheinigung von Vermieter oder Verwalter.

Steuerbonus inklusive

20 Meter Gehweg kosten 780 € netto (928,20 € brutto) pro Saison. Die Rechnung weist die Arbeitskosten aus. Als Selbstnutzer mindert dieser Anteil Ihre Steuer.

Preis für Ihre Meter berechnen Unverbindliches Angebot anfordern

Sie möchten lieber sprechen? +49 201 45 875 433

Ihr Vorteil mit dem Winterdienst von GOTTSCHLING

Beim Winterdienst von GOTTSCHLING zahlen Sie 39 € netto je laufendem Meter pro Saison. Sie erhalten eine Rechnung und zahlen per Überweisung. Damit sind die Grundlagen für den Steuerbonus erfüllt. Als Selbstnutzer holen Sie sich so jedes Jahr einen Teil der Kosten zurück.

Alle Einzelheiten erklärt der Ratgeber Winterdienst von der Steuer absetzen: § 35a EStG erklärt. Diese Seite ersetzt keine Steuerberatung.

Winterdienst-Team mit Schneeschiebern und Streuwagen vor Backsteinhäusern im Ruhrgebiet

Häufige Fragen zur Steuerermäßigung

Wie viel Winterdienst kann ich nach § 35a absetzen?

20 % der Arbeitskosten, höchstens 4.000 € Steuerermäßigung im Jahr für alle haushaltsnahen Dienstleistungen zusammen.

Gilt die Ermäßigung auch für Material wie Streugut?

Begünstigt sind nur Arbeitskosten. Maschinen- und Fahrtkosten zählen laut Finanzverwaltung dazu. Ob Streugut als Verbrauchsmittel mitzählt, ist nicht eindeutig geklärt – fragen Sie im Zweifel Ihre Steuerberatung.

Kann ich als Vermieter § 35a nutzen?

Nicht für vermietete Objekte. Dort sind die Kosten Werbungskosten.

Was brauche ich für den Nachweis?

Eine Rechnung mit ausgewiesenem Arbeitskostenanteil und die Zahlung auf das Konto des Dienstleisters.

Saisonpreis mit Steuervorteil berechnen

Meter eingeben, Preis sehen, Angebot als PDF erhalten.

Saisonpreis sofort berechnen Angebot kostenlos anfordern

Direkt klären? +49 201 45 875 433

Fazit

Nach § 35a EStG ermäßigt sich Ihre Steuer um 20 % der Arbeitskosten für haushaltsnahe Dienstleistungen, höchstens um 4.000 € im Jahr. Der Winterdienst gehört dazu, auch auf dem öffentlichen Gehweg. Sie brauchen eine Rechnung und müssen überweisen. Für vermietete Objekte gilt die Regel nicht. Fordern Sie jetzt Ihr kostenloses Angebot an.