Das Finanzamt schreibt zurück: „Die geltend gemachten Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können nicht berücksichtigt werden. Aus der Rechnung geht der Anteil der Arbeitskosten nicht hervor.“ Der Steuerbonus ist weg. Dabei hätte eine Zeile auf der Rechnung genügt.
Bei der Rechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen wie den Winterdienst kommt es auf vier Dinge an. Die Rechnung muss die Arbeitskosten erkennbar machen, am besten getrennt ausgewiesen. Sie sollte Leistungsort und Zeitraum nennen. Sie müssen unbar zahlen, also aufs Konto des Dienstleisters. Und Sie sollten Rechnung und Zahlungsnachweis aufbewahren. Dann mindern 20 % der Arbeitskosten nach § 35a EStG direkt Ihre Steuer.

Punkt 1: Arbeitskosten getrennt ausweisen
§ 35a EStG begünstigt nur Arbeitskosten (Abs. 5 Satz 2). Material zählt nicht. Deshalb muss aus der Rechnung hervorgehen, welcher Teil Arbeit ist. Nach dem BMF-Schreiben vom 09.11.2016 gehören dazu auch in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten.
Wichtig: Der Rechnungsaussteller darf den Arbeitsanteil prozentual aufteilen. Sie als Kunde dürfen ihn dagegen nicht selbst schätzen. Steht auf der Rechnung nur ein Gesamtbetrag ohne Aufteilung, haben Sie ein Problem.
| Posten auf der Rechnung | Für § 35a begünstigt? |
|---|---|
| Arbeitszeit für Räumen und Streuen | ja |
| Maschinenkosten, etwa Räumgerät | ja, wenn in Rechnung gestellt |
| Fahrtkosten | ja, wenn in Rechnung gestellt |
| Streugut | Material, grundsätzlich nein; ob als Verbrauchsmittel begünstigt, ist nicht abschließend geklärt |
| Umsatzsteuer | folgt dem jeweiligen Posten |
Punkt 2: Leistungsort und Zeitraum nennen
Das Finanzamt muss erkennen, dass die Leistung für Ihren Haushalt erbracht wurde. Deshalb sollte die Rechnung die Anschrift des Grundstücks nennen. Beim Winterdienst kommt der Zeitraum hinzu, etwa die Saison von November bis April.
Räumt der Dienst auch den öffentlichen Gehweg, sollte das auf der Rechnung stehen. Der BFH hat entschieden, dass auch diese Arbeit begünstigt sein kann (VI R 55/12). Details im Ratgeber Öffentlicher Gehweg und § 35a.
Eine Rechnung, mit der das Finanzamt zufrieden ist
Der Winterdienst von GOTTSCHLING rechnet einmal pro Saison ab. 39 € netto je laufendem Meter, klarer Leistungsort, klarer Zeitraum.
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Punkt 3: Die üblichen Rechnungsangaben
- Name und Anschrift des Dienstleisters
- Ihr Name als Leistungsempfänger
- Anschrift des Grundstücks (Leistungsort)
- Rechnungsdatum und Rechnungsnummer
- Beschreibung: Winterdienst, Räumen und Streuen, Flächen
- Leistungszeitraum
- Nettobetrag, Umsatzsteuer, Bruttobetrag
- Ausgewiesener Arbeitskostenanteil
So könnte die entscheidende Zeile aussehen: „Winterdienst Saison November bis April, Grundstück Musterstraße 1, Essen: 15 lfm Gehweg und Zugang à 39,00 € = 585,00 € netto, zzgl. 19 % USt 111,15 € = 696,15 € brutto. Darin enthaltene Arbeitskosten im Sinne von § 35a EStG: [Betrag].“
Punkt 4: Unbar zahlen
Die Zahlung muss auf das Konto des Dienstleisters gehen (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Anerkannt werden Überweisung, SEPA-Lastschrift und EC-Kartenzahlung. Barzahlung wird nicht anerkannt, auch nicht mit Quittung. Das ist der häufigste und ärgerlichste Fehler. Am bequemsten ist ein Lastschriftmandat: Sie müssen an nichts denken, und der Kontoauszug ist automatisch Ihr Zahlungsnachweis.
Achtung: Bezahlen Sie nie bar, auch nicht „nur dieses eine Mal“. Mit Barzahlung verlieren Sie den Steuerbonus für diesen Betrag vollständig. Bei Schwarzarbeit fehlen zudem Versicherungsschutz und Nachweis.
Punkt 5: Aufbewahren
Das Finanzamt verlangt die Belege nicht immer sofort. Es kann sie aber anfordern. Heben Sie deshalb Rechnung und Kontoauszug auf. Mindestens bis Ihr Steuerbescheid endgültig ist, besser länger. Die Rechnung hat noch einen zweiten Nutzen: Sie belegt, dass Sie den Winterdienst ordentlich vergeben haben. Das kann nach einem Unfall wichtig werden.

Die 5 häufigsten Rechnungsfehler
- Nur ein Gesamtbetrag: Kein Arbeitskostenanteil erkennbar. Das Finanzamt kann den Abzug ablehnen.
- Falscher Empfänger: Die Rechnung läuft auf einen Angehörigen, der nicht im Haushalt lebt.
- Keine Anschrift des Grundstücks: Der Bezug zum Haushalt fehlt.
- Quittung statt Rechnung: Eine Barquittung reicht nicht, auch nicht mit Stempel.
- Streugut nicht getrennt: Material und Arbeit sind vermischt, der begünstigte Teil bleibt unklar.
Alle diese Fehler lassen sich vermeiden. Prüfen Sie jede Rechnung kurz, bevor Sie sie ablegen. Fehlt etwas, bitten Sie den Dienst um eine korrigierte Rechnung. Das ist einfacher, als später mit dem Finanzamt zu diskutieren.
Eine Saisonrechnung statt vieler Einzelrechnungen
Wer pro Einsatz bezahlt, bekommt im Winter oft viele kleine Rechnungen. Jede muss geprüft, bezahlt und abgelegt werden. Fehlt eine, fehlt auch ihr Anteil in der Steuererklärung. Eine Saisonpauschale hat hier einen praktischen Vorteil: eine Rechnung, eine Überweisung, ein Beleg. Für die Steuer zählt grundsätzlich das Jahr, in dem Sie bezahlt haben.
Beim Winterdienst von GOTTSCHLING Immobilien erhalten Sie eine Rechnung pro Saison, die die Arbeitskosten für § 35a EStG ausweist. 15 Meter kosten 585 € netto, also 696,15 € brutto. Sind die gesamten Kosten als Arbeitskosten ausgewiesen, sinkt Ihre Steuer um bis zu 139,23 €. Maßgeblich ist der Anteil, der auf der Rechnung steht.
Punkt 6: Rechnung für Mieter und Wohnungseigentümer
Mieter und Wohnungseigentümer bekommen die Rechnung des Dienstes nicht selbst. Für sie genügt der Nachweis über die Nebenkosten- oder Jahresabrechnung oder eine Bescheinigung. Die Grundlage bleibt aber dieselbe Rechnung. Nur wenn sie die Arbeitskosten ausweist, kann der Vermieter oder Verwalter die Anteile korrekt weitergeben.
Wie das in der WEG läuft, erklärt der Ratgeber § 35a in der WEG-Jahresabrechnung. Für Mieter gilt der Ratgeber Steuerbonus für Mieter.
Rechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen: Sonderfall Vermieter
Für vermietete Objekte gilt § 35a nicht. Die Rechnung brauchen Sie trotzdem. Sie belegt die Werbungskosten, soweit Sie die Kosten nicht umlegen. Und sie ist Grundlage für die Nebenkostenabrechnung Ihrer Mieter. Mehr dazu im Ratgeber Winterdienst als Werbungskosten bei Vermietung. Was § 35a allgemein regelt, erklärt das Lexikon unter § 35a EStG.
Ein Praxistipp für alle: Fragen Sie schon vor der Beauftragung, ob der Dienst den Arbeitskostenanteil ausweist. Eine nachträgliche Korrektur der Rechnung ist möglich, kostet aber Zeit und Nerven. Ein seriöser Anbieter beantwortet diese Frage sofort und ohne Umwege.

Winterdienst mit sauberer Rechnung für Ihre Steuer
Berechnen Sie Ihren Saisonpreis und erhalten Sie ein Angebot. Die Rechnung kommt einmal pro Saison – bereit für das Finanzamt.
Fragen zur Rechnung? +49 201 45 875 433
Häufige Fragen zur Winterdienst-Rechnung für § 35a
Was muss auf der Rechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen stehen?
Vor allem Leistungsort, Leistung, Zeitraum, Betrag und der Anteil der Arbeitskosten. Dazu die üblichen Rechnungsangaben.
Darf ich den Arbeitskostenanteil selbst schätzen?
Nein. Der Rechnungsaussteller darf prozentual aufteilen, eine eigene Schätzung erkennt die Finanzverwaltung nicht an.
Kann ich den Winterdienst bar bezahlen?
Für § 35a nicht. Nur unbare Zahlungen wie Überweisung, Lastschrift oder EC-Karte werden anerkannt.
Muss ich die Rechnung mit der Steuererklärung einreichen?
In der Regel nicht sofort. Das Finanzamt kann sie aber anfordern. Bewahren Sie sie deshalb auf.
Zählt das Streugut auf der Rechnung?
Material ist grundsätzlich nicht begünstigt. Ob Streugut als Verbrauchsmittel gilt, ist nicht abschließend geklärt.
Fazit
Die Rechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen entscheidet beim Winterdienst über Ihren Steuerbonus. Sie braucht einen erkennbaren Arbeitskostenanteil, den Leistungsort und den Zeitraum. Zahlen Sie unbar und bewahren Sie alles auf. Dann mindern 20 % der Arbeitskosten Ihre Steuer. Berechnen Sie jetzt Ihren Saisonpreis. Weitere Steuer- und Kostenthemen finden Sie im Winterdienst-Ratgeber.
Den Gesetzestext lesen Sie unter § 35a EStG auf gesetze-im-internet.de. Diese Seite ersetzt keine Steuerberatung.