Frau S. macht ihre Steuererklärung. Sie ist Mieterin, hat kein eigenes Haus, keinen Handwerker beauftragt. „Haushaltsnahe Dienstleistungen? Betrifft mich nicht“, denkt sie – und lässt das Feld leer. Dabei steht in ihrer Nebenkostenabrechnung ein Posten, mit dem sie Steuern sparen könnte: der Winterdienst.
Ja, Sie können den Winterdienst als Mieter absetzen. Ihr Anteil aus der Nebenkostenabrechnung zählt als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG. 20 % der Arbeitskosten mindern die Einkommensteuer direkt. Voraussetzung: Der Anteil geht aus der Nebenkostenabrechnung hervor oder wird durch eine Bescheinigung des Vermieters belegt. Für Vermieter ist das ein echtes Argument bei der Vermietung.

Auch Mieter können den Anteil absetzen
Die Finanzverwaltung sagt ausdrücklich: Mieter können § 35a nutzen, wenn ihre Nebenkosten Beträge für haushaltsnahe Dienstleistungen enthalten. Der Winterdienst gehört dazu. Wichtig ist, dass der Vermieter die Kosten unbar bezahlt hat, also per Überweisung an den Dienst. Und dass der Anteil des Mieters nachgewiesen ist (BMF-Schreiben vom 09.11.2016, Rdnr. 27).
Die Grundlagen zu § 35a finden Sie im Ratgeber Winterdienst von der Steuer absetzen. Auch der Winterdienst auf dem öffentlichen Gehweg zählt. Details dazu unter Öffentlicher Gehweg und § 35a. Weitere Steuer- und Mietthemen finden Sie im Winterdienst-Ratgeber.
| Voraussetzung | Was das für Mieter heißt |
|---|---|
| Haushalt | die gemietete Wohnung, in der Sie leben |
| Leistung | Winterdienst durch einen Dienstleister, bezahlt vom Vermieter |
| Zahlung | Vermieter hat unbar an den Dienst gezahlt |
| Nachweis | Nebenkostenabrechnung mit Ausweis oder Bescheinigung |
| Höhe | 20 % Ihres Arbeitskostenanteils |
Winterdienst als Mieter absetzen: So sieht der Nachweis aus
Der Mieter braucht zwei Angaben: Wie viel hat er für den Winterdienst gezahlt? Und welcher Teil davon sind Arbeitskosten? Das kann direkt in der Nebenkostenabrechnung stehen. Oder der Vermieter stellt eine eigene Bescheinigung aus. Die Finanzverwaltung hat dafür sogar ein Muster veröffentlicht.
Beispiel für eine Zeile in der Abrechnung: „Winterdienst: Ihr Anteil 154,70 €. Davon Arbeitskosten im Sinne von § 35a EStG: [Betrag laut Rechnung des Dienstleisters].“ Mit dieser Angabe kann Ihr Mieter den Betrag direkt in die Steuererklärung übernehmen.
Winterdienst mit Rechnung, die sich aufteilen lässt
Der Winterdienst von GOTTSCHLING stellt eine ordentliche Rechnung aus, die Arbeitskosten sind ausgewiesen. 39 € netto je Meter pro Saison – einfach umzulegen und auszuweisen.
Lieber persönlich? +49 201 45 875 433
Vermieter sollten den Anteil ausweisen
Viele Vermieter weisen § 35a-Anteile nicht aus. Nicht aus Böswilligkeit, sondern weil sie nicht daran denken. Dann müssen die Mieter nachfragen. Das kostet beide Seiten Zeit.
Machen Sie es Ihren Mietern leicht. Nehmen Sie die Angabe gleich in die Abrechnung auf. Das stärkt das Vertrauen und spart Rückfragen. Voraussetzung ist eine Rechnung des Dienstleisters, aus der die Arbeitskosten hervorgehen. Worauf es bei der Rechnung ankommt, zeigt der Ratgeber Welche Rechnung das Finanzamt beim Winterdienst sehen will.
- Rechnung des Winterdienstes mit Arbeitskostenanteil anfordern
- Per Überweisung oder Lastschrift bezahlen
- Anteil je Mieter nach dem Umlageschlüssel berechnen
- Arbeitskostenanteil je Mieter ausweisen
- Auf Wunsch eine Bescheinigung ausstellen
Rechenbeispiel für einen Mieter
Ein Haus in Essen hat sechs Wohnungen und 20 Meter Gehweg und Zugang. Der Winterdienst von GOTTSCHLING Immobilien kostet 780 € netto, also 928,20 € brutto pro Saison. Bei gleich großen Wohnungen trägt jeder Mieter 154,70 €.
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Anteil des Mieters am Winterdienst | 154,70 € |
| Steuerermäßigung, wenn alles Arbeitskosten wären (20 %) | bis zu 30,94 € |
| Tatsächlich | 20 % des ausgewiesenen Arbeitskostenanteils |
Das klingt nach wenig. Doch der Winterdienst ist nur ein Posten. Treppenhausreinigung, Gartenpflege und Hausmeister können ebenfalls haushaltsnahe Dienstleistungen sein. Zusammen kommt oft ein spürbarer Betrag zusammen. Der Höchstbetrag gilt für alle zusammen. Mehr dazu im Ratgeber Höchstbetrag nach § 35a.

Für Vermieter: ein Argument bei der Vermietung
Mieter vergleichen Nebenkosten. Ein Winterdienst erhöht die Nebenkosten auf den ersten Blick. Der Steuerbonus holt einen Teil zurück. Dazu kommt: Der Mieter muss nicht selbst räumen. Kein Wecker um 6 Uhr, keine Diskussion über den Schneeplan, keine Haftungssorgen.
Sagen Sie das Ihren Mietern. Bei der Neuvermietung, in der Abrechnung, im Gespräch. Ein Satz genügt: „Den Winterdienst können Sie zum Teil von der Steuer absetzen.“ Das nimmt dem Posten die Schärfe.
Achtung: Räumt der Vermieter selbst, gibt es in der Regel keinen Steuerbonus für die Mieter. Es fehlen Rechnung und Zahlung an einen Dienstleister. Das ist ein Grund mehr, einen professionellen Dienst zu beauftragen.
Drei Missverständnisse, die Mieter Geld kosten
- „Das gilt nur für Eigentümer.“ Falsch. Mieter können ihren Anteil genauso absetzen, wenn der Nachweis vorliegt.
- „Das lohnt sich bei so kleinen Beträgen nicht.“ Jeder Euro Steuerermäßigung wird direkt von der Steuer abgezogen. Und mehrere Posten summieren sich.
- „Ich brauche die Originalrechnung des Winterdienstes.“ Für Mieter genügt in der Regel die Nebenkostenabrechnung mit Ausweis oder eine Bescheinigung des Vermieters.
Viele Mieter lassen diesen Vorteil jedes Jahr liegen. Ein kurzer Blick in die Nebenkostenabrechnung genügt, um das zu ändern. Wenn Sie als Vermieter aktiv darauf hinweisen, machen Sie Ihren Mietern damit ein kleines Geschenk – ohne einen Cent mehr auszugeben.
Sonderfall: vermietete Eigentumswohnung
Wohnen Sie zur Miete in einer Eigentumswohnung, bekommt Ihr Vermieter die Zahlen vom WEG-Verwalter. Der Verwalter weist die § 35a-Anteile in der Jahresabrechnung oder in einer Bescheinigung aus. Ihr Vermieter gibt sie an Sie weiter. Wie das funktioniert, zeigt der Ratgeber § 35a in der WEG-Jahresabrechnung.
Fragen Sie als Mieter ruhig nach, wenn die Angabe fehlt. Die Daten liegen meist vor. Sie müssen nur weitergegeben werden. Ein kurzer, höflicher Hinweis reicht in den meisten Fällen.
Was Mieter tun können, wenn der Ausweis fehlt
- Vermieter freundlich um eine Bescheinigung bitten. Verweisen Sie auf § 35a EStG.
- Nach der Rechnung des Winterdienstes fragen. Daraus lässt sich der Arbeitskostenanteil ablesen.
- Nicht selbst schätzen. Eine eigene Schätzung des Arbeitskostenanteils erkennt die Finanzverwaltung nicht an.
- Belege aufbewahren. Abrechnung und Bescheinigung gehören zu Ihren Steuerunterlagen.

Nebenkosten, die Ihren Mietern Steuern sparen
Beauftragen Sie einen Winterdienst mit sauberer Rechnung. Ihre Mieter profitieren doppelt: sicherer Gehweg und Steuerbonus.
Fragen zur Abrechnung? +49 201 45 875 433
Häufige Fragen zum Steuerbonus für Mieter
Kann ich als Mieter den Winterdienst von der Steuer absetzen?
Ja. 20 % Ihres Arbeitskostenanteils aus der Nebenkostenabrechnung mindern Ihre Steuer, wenn der Anteil nachgewiesen ist.
Muss der Vermieter haushaltsnahe Dienstleistungen ausweisen?
Die Finanzverwaltung verlangt einen Nachweis über Abrechnung oder Bescheinigung. Fragen Sie Ihren Vermieter danach, wenn die Angabe fehlt.
Wo trage ich den Winterdienst als Mieter ein?
Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen in der Steuererklärung, in der Regel in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“.
Gilt das auch, wenn ich selbst räumen muss?
Für Ihre eigene Arbeit gibt es keinen Steuerbonus. Er gilt nur für bezahlte Dienstleistungen mit Rechnung.
Zählt der Winterdienst auf dem öffentlichen Gehweg?
Ja, der BFH hat das bestätigt (VI R 55/12).
Fazit
Wer den Winterdienst als Mieter absetzen will, braucht nur den richtigen Nachweis. Dann mindern 20 % des Arbeitskostenanteils direkt die Steuer. Vermieter sollten den Anteil in der Abrechnung ausweisen. Das spart Rückfragen und macht den Winterdienst für Mieter attraktiver. Berechnen Sie jetzt den Preis für Ihr Haus.
Den Gesetzestext finden Sie unter § 35a EStG auf gesetze-im-internet.de. Diese Seite ersetzt keine Steuerberatung.