Werbungskosten sind Aufwendungen, die jemand macht, um Einnahmen zu erzielen, zu sichern oder zu erhalten (§ 9 EStG). Bei Vermietern gehören dazu alle laufenden Kosten der vermieteten Immobilie – auch der Winterdienst.
Sie vermieten eine Wohnung in Essen-Rüttenscheid und haben für das Haus einen Winterdienst beauftragt. Ihre Nachbarin, die selbst in ihrem Haus wohnt, erzählt vom Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen. Können Sie den auch nutzen? Nein. Aber Sie haben einen anderen Weg: die Werbungskosten.

Winterdienst als Werbungskosten
Wer eine Immobilie vermietet, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Alle Kosten, die dafür anfallen, mindern diese Einkünfte. Dazu gehören Zinsen, Versicherungen, Reparaturen, Verwaltung – und eben der Winterdienst. Je nach persönlichem Steuersatz spart das einen spürbaren Teil der Kosten. Typische Posten beim Winterdienst sind:
- Rechnungen eines beauftragten Winterdienstes
- Streugut, das Sie selbst kaufen
- Kosten eines Hausmeisters, soweit er räumt
- Laufende Kosten für eigene Geräte
Wichtig ist, dass die Kosten mit der Vermietung zusammenhängen. Größere Anschaffungen wie eine Schneefräse können je nach Preis über mehrere Jahre abgeschrieben werden müssen. Fragen Sie im Zweifel Ihre Steuerberatung.
Umgelegte Kosten sind auch Einnahmen
Hier liegt ein häufiges Missverständnis, das selbst erfahrene Vermieter kennen. Legen Sie den Winterdienst über die Nebenkosten auf Ihre Mieter um, zahlen die Mieter Ihnen das Geld zurück. Diese Umlagen zählen steuerlich als Einnahmen. Die Kosten selbst sind Werbungskosten. Unterm Strich gleicht sich das weitgehend aus.
Spürbar wird der Abzug vor allem bei dem Teil, den Sie nicht umlegen können. Zum Beispiel:
- bei Leerstand einer Wohnung (siehe Winterdienst bei Leerstand)
- bei Inklusivmieten ohne Nebenkostenumlage
- bei Kosten ohne Umlagefähigkeit nach dem Mietvertrag
Wie der Winterdienst bei Vermietung steuerlich behandelt wird, erklärt der Ratgeber Winterdienst als Werbungskosten bei Vermietung.
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Kein Doppelabzug mit § 35a
Der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen ist ausgeschlossen, soweit Kosten Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind (§ 35a Absatz 5 Satz 1 EStG). Für ein vermietetes Objekt können Sie also nicht beides nutzen. Sie setzen die Kosten wie oben beschrieben an – der Bonus nach § 35a EStG bleibt außen vor.
Anders ist es bei Ihren Mietern. Ihre Mieter können ihren Anteil am Winterdienst dagegen nach § 35a geltend machen. Das ist ein Argument, das Sie Ihren Mietern gern nennen dürfen. Mehr dazu im Ratgeber Steuerbonus für Mieter.

Achtung: Bei gemischt genutzten Häusern müssen Sie aufteilen. Wohnen Sie selbst im Haus und vermieten eine Einliegerwohnung, gehört nur der vermietete Anteil zu den Werbungskosten. Wie genau aufgeteilt wird, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
Was Sie für den Nachweis brauchen
Das Finanzamt kann Belege verlangen, auch Jahre später bei einer Prüfung. Halten Sie deshalb geordnet bereit:
- Vertrag und Rechnungen des Winterdienstes
- Zahlungsnachweise
- Nebenkostenabrechnungen mit den umgelegten Beträgen
Ein fester Saisonpreis macht das einfach, gerade wenn Sie mehrere Wohnungen oder Häuser vermieten. Sie haben eine Rechnung pro Saison statt vieler Einsatzbelege. Das hilft bei der Steuer und bei der Belegeinsicht durch Mieter.
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Ihr Vorteil mit dem Winterdienst von GOTTSCHLING
Für Vermieter zählt vor allem Klarheit. Beim Winterdienst von GOTTSCHLING zahlen Sie 39 € netto je laufendem Meter pro Saison, zzgl. 19 % USt. Streugut und Anfahrt sind inklusive, Zuschläge gibt es nicht. Die Kosten legen Sie als Betriebskosten um, wenn der Mietvertrag das vorsieht. Den Rest setzen Sie als Werbungskosten an.
Jeder Einsatz wird dokumentiert. Mehr für Vermieter finden Sie auf der Seite Winterdienst für Vermieter in Essen. Diese Seite ersetzt keine Steuerberatung.

Häufige Fragen zu Werbungskosten
Kann ich Winterdienst-Kosten als Vermieter absetzen?
Ja, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Kann ich als Vermieter zusätzlich § 35a nutzen?
Nein. Für Kosten, die Werbungskosten sind, ist der Steuerbonus nach § 35a ausgeschlossen.
Was ist mit umgelegten Winterdienst-Kosten?
Die Umlagen der Mieter sind Einnahmen, die Kosten Werbungskosten. Das gleicht sich weitgehend aus.
Was gilt bei einer Einliegerwohnung im eigenen Haus?
Die Kosten müssen aufgeteilt werden. Nur der vermietete Anteil ist Werbungskosten. Klären Sie das mit Ihrer Steuerberatung.
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Fazit
Für Vermieter sind Winterdienst-Kosten Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung. Legen Sie sie auf Mieter um, zählen die Umlagen als Einnahmen. Den Steuerbonus nach § 35a können Sie für vermietete Objekte nicht zusätzlich nutzen – Ihre Mieter aber schon. Eine feste Saisonrechnung macht die Abrechnung einfach. Weitere Steuer- und Mietbegriffe erklärt das Winterdienst-Lexikon. Fordern Sie jetzt Ihr kostenloses Angebot an.