Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr durchgesetzt werden kann, wenn sich der Schuldner darauf beruft. Für Ansprüche nach einem Glätteunfall gelten die Fristen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
„Das ist doch schon zwei Winter her.“ Viele Eigentümer glauben, ein Sturz sei erledigt, wenn sich niemand gemeldet hat. Doch dann liegt ein Anwaltsschreiben im Briefkasten. Und die Frage lautet: Welche Nachweise haben Sie noch? Genau hier wird das Thema Verjährung praktisch.

Die Regelverjährung: drei Jahre
Die regelmäßige Frist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt nicht am Unfalltag, sondern am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen und der Person des Schuldners erfahren hat oder hätte erfahren müssen (§ 199 Absatz 1 BGB).
Ein Beispiel: Ein Sturz passiert im Januar. Der Verletzte weiß sofort, vor wessen Haus er gestürzt ist. Dann beginnt die Frist am 31. Dezember desselben Jahres. Sie endet drei Jahre später am 31. Dezember. Aus einem Januar-Unfall werden so fast vier Jahre.
- Unfall im Januar, Kenntnis sofort
- Fristbeginn: Ende dieses Jahres
- Fristende: drei Jahre später zum Jahresende
Höchstfristen: bis zu 30 Jahre
Weiß der Verletzte nicht, wer verantwortlich ist, beginnt die Drei-Jahres-Frist später. Dann greifen Höchstfristen. Für Schadensersatz wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gilt: Solche Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis spätestens 30 Jahre nach der Handlung, die den Schaden ausgelöst hat (§ 199 Absatz 2 BGB). Den Wortlaut finden Sie bei gesetze-im-internet.de.
In der Praxis melden sich Verletzte meist früher. Doch die Frist zeigt: Man ist nicht nach einem Winter „aus der Sache raus“.
Nachweise, die Jahre halten
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Verjährung und Regress
Besonders spät kommen oft Rückforderungen von Krankenkassen und Versicherern. Sie prüfen Fälle mit fremdem Verschulden und melden sich manchmal erst nach Monaten oder Jahren. Auch für sie gilt: Die Frist hängt davon ab, wann sie von Anspruch und Schuldner erfahren haben. Mehr dazu unter Regress im Winterdienst-Lexikon und im Ratgeber Regress der Krankenkasse nach Glätteunfall.

Achtung: Die Fristen können sich verlängern, etwa wenn Verhandlungen laufen oder eine Klage eingereicht wird. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass eine Forderung „bald verjährt“. Lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten.
Was das für Ihre Dokumentation bedeutet
Wer nach Jahren beweisen muss, dass am Unfalltag gestreut wurde, braucht Belege. Das Gedächtnis hilft dann nicht mehr. Wer weiß nach drei Jahren noch, wann an einem Dienstag im Januar gestreut wurde? Deshalb gilt: Nachweise so lange aufheben, wie Ansprüche drohen können.
- Streubuch oder eigene Aufzeichnungen
- Einsatzdokumentation des Winterdienstes
- Vertrag, Leistungsbeschreibung und Rechnungen
- Notizen zu Kontrollen und Mängeln
- Fotos und gespeicherte Wetterwarnungen
Eine konkrete Empfehlung zur Aufbewahrung gibt die Seite Wie lange sollte ich Nachweise zum Winterdienst aufbewahren? Als Faustregel gilt: mindestens bis die Regelverjährung sicher abgelaufen ist, bei bekannten Unfällen deutlich länger.
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Die Arbeit liegt beim Dienst, die Belege liegen bei Ihnen. Auch dann, wenn eine Forderung erst Jahre später kommt.

Häufige Fragen zur Verjährung
Wann verjähren Ansprüche nach einem Sturz auf Glatteis?
In der Regel nach drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Verletzte vom Anspruch und vom Verantwortlichen erfahren hat.
Gibt es eine Höchstfrist?
Ja. Schadensersatz wegen Verletzung von Körper oder Gesundheit verjährt spätestens 30 Jahre nach dem schädigenden Ereignis.
Wie lange sollte ich Streu-Nachweise aufheben?
Mindestens so lange, bis die regelmäßige Verjährung sicher abgelaufen ist. Bei bekannten Unfällen deutlich länger.
Gilt die Verjährung auch für Krankenkassen?
Ja. Auch für Rückforderungen von Kassen gelten Verjährungsfristen. Maßgeblich ist, wann die Kasse vom Anspruch und vom Schuldner erfahren hat.
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Fazit
Ansprüche nach einem Glätteunfall verjähren regelmäßig in drei Jahren, gerechnet ab Ende des Jahres der Kenntnis. Bei Körperverletzungen gilt eine Höchstfrist von 30 Jahren. Krankenkassen und Versicherer melden sich oft spät. Heben Sie Ihre Nachweise deshalb lange auf – oder lassen Sie einen Dienst dokumentieren. Fordern Sie jetzt Ihr kostenloses Angebot an.