Räumpflicht bei Krankheit: Muss ich Schnee räumen, wenn ich krank bin?

Fieber, 39 Grad. Draußen fallen dicke Flocken. Sie liegen im Bett und denken nur: Irgendwer muss doch jetzt den Gehweg machen. Aber wer?

Muss ich Schnee räumen, wenn ich krank bin? Die Räumpflicht bei Krankheit bleibt bestehen – aber Sie müssen nicht selbst raus. Krankheit entschuldigt nicht automatisch. Sie müssen dafür sorgen, dass jemand anderes räumt: Angehörige, Nachbarn oder ein Winterdienst. Wer nichts organisiert und jemand stürzt, riskiert die Haftung.

Räumpflicht bei Krankheit: kranke Person blickt aus dem Fenster auf verschneiten Gehweg

Räumpflicht bei Krankheit: Warum sie nicht entfällt

Die Essener Winterdienstsatzung überträgt die Pflicht dem Grundstückseigentümer. Eine Ausnahme für Krankheit sieht sie nicht vor. Die Pflicht besteht, weil Fußgänger geschützt werden sollen. Denen ist es egal, ob Sie Grippe haben.

Deshalb geht es nicht darum, dass Sie räumen. Es geht darum, dass geräumt wird. Die Pflicht ist übertragbar. Das ist die gute Nachricht.

Krank im Bett, Gehweg trotzdem frei

Der Winterdienst räumt die ganze Saison – Sie müssen nichts organisieren.

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Eigentümer und Mieter: kleiner Unterschied

Winterdienst übernimmt das Räumen bei Krankheit

Als Eigentümer ist die Lage klar: Sie organisieren Ersatz. Als Mieter, dem der Winterdienst im Mietvertrag übertragen wurde, sehen Gerichte es unterschiedlich. Manche befreien kranke oder gebrechliche Mieter, weil ihnen das Räumen nicht zuzumuten ist. Was das genau bedeutet, erklärt der Lexikonbegriff Zumutbarkeit. Andere verlangen, dass sie auf eigene Kosten eine Ersatzkraft stellen.

Verlassen Sie sich nicht darauf, dass ein Gericht Sie befreit. Informieren Sie den Vermieter sofort und klären Sie, wer einspringt. Mehr zur Mieter-Seite unter Wer muss räumen: Mieter oder Vermieter?

Was passiert, wenn niemand hilft?

Dann wird es ernst. Stürzt jemand auf Ihrem ungeräumten Gehweg, prüft das Gericht, ob Sie schuldhaft gehandelt haben. „Ich war krank“ reicht als Antwort oft nicht, wenn Sie keine Vertretung organisiert haben. Bei einer langen Krankheit gilt das erst recht.

Achtung: Neben der Haftung kann in Essen ein Bußgeld drohen, wenn der Winterdienst nicht erfüllt wird – bei Fahrlässigkeit bis zu 500 Euro. Eine Haftpflichtversicherung zahlt kein Bußgeld.

Drei Lösungen für den Krankheitsfall

Vertretungsplan im Winterkalender

1. Angehörige oder Nachbarn

Die schnellste Hilfe im Akutfall. Sprechen Sie am besten schon im Herbst jemanden an. Wichtig: Wer für Sie räumt, sollte das zuverlässig tun. Sie bleiben in der Kontrollpflicht. Tipps gibt der Ratgeber Winterdienst durch Angehörige.

2. Ein fester Vertretungsplan

Schreiben Sie auf, wer bei Krankheit oder Urlaub einspringt. Hinterlegen Sie Schlüssel für Streugut und Geräte. Wie so ein Plan aussieht, zeigt der Ratgeber Winterdienst-Vertretung organisieren.

3. Ein Winterdienst für die ganze Saison

Die sicherste Lösung: Der Dienst räumt immer, egal ob Sie krank, verreist oder gesund sind. Sie müssen im Krankheitsfall nichts organisieren.

Checkliste für den Krankheitsfall

  • Telefonnummern von zwei Helfern griffbereit haben
  • Schlüssel für Streugutkiste und Geräteschuppen hinterlegen
  • Helfer über die Essener Fristen informieren: bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr
  • Kurz notieren, wer wann geräumt hat
  • Als Mieter sofort den Vermieter informieren

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Nicht krank räumen – das Risiko für Sie selbst

Viele quälen sich trotz Fieber oder Rückenschmerzen nach draußen. Das ist gefährlich. Schneeschippen ist schwere körperliche Arbeit, oft in der Kälte und im Dunkeln. Wer geschwächt ist, stürzt leichter selbst.

Mehr dazu im Ratgeber Eigener Sturz beim Räumen. Für ältere Menschen gibt es den Ratgeber Schnee räumen im Alter. Weitere Antworten finden Sie in der Übersicht aller Fragen zum Winterdienst.

Vorsorge statt Notlösung

Der Winterdienst von GOTTSCHLING Immobilien räumt die ganze Saison, auch wenn Sie im Bett liegen. Sie zahlen 39 Euro netto je laufendem Meter pro Saison. Streugut und Anfahrt sind inklusive – Sie müssen nichts kaufen und nichts lagern. Für 12 Meter sind das 468 Euro netto, also 556,92 Euro brutto.

Als Selbstnutzer können Sie 20 Prozent der Arbeitskosten von der Steuer abziehen (§ 35a EStG). Jeder Einsatz wird dokumentiert – ein Nachweis, den Sie im Krankheitsfall sonst nicht hätten.

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Häufige Fragen

Bin ich bei Krankheit von der Räumpflicht befreit?

Nein. Die Pflicht bleibt. Sie müssen aber nicht selbst räumen, sondern für Ersatz sorgen.

Was gilt für kranke Mieter?

Gerichte entscheiden unterschiedlich. Oft muss der Mieter auf eigene Kosten Ersatz stellen. Informieren Sie sofort den Vermieter.

Wer räumt, wenn ich plötzlich ins Krankenhaus muss?

Wer vorher einen Vertretungsplan oder einen Dienst hat, ist abgesichert. Sonst bitten Sie sofort Angehörige oder Nachbarn.

Zahlt die Krankenkasse einen Winterdienst?

In der Regel nicht. Die Kosten tragen Sie meist selbst. Als Selbstnutzer können Sie die Arbeitskosten aber teilweise von der Steuer absetzen.

Fazit

Die Räumpflicht bei Krankheit bleibt, aber Sie müssen nicht selbst schippen. Entscheidend ist, dass jemand räumt. Die sicherste Vorsorge ist ein Dienst für die ganze Saison. Berechnen Sie jetzt Ihren Festpreis und werden Sie in Ruhe gesund.