Beweislast beim Glätteunfall: Warum Dokumentation Sie schützt

Stellen Sie sich einen Gerichtssaal vor. Die Klägerin sagt: „Der Gehweg war spiegelglatt, niemand hatte gestreut.“ Sie sagen: „Ich habe um halb sieben gestreut.“ Beweise? Keine. Genau hier entscheidet die Beweislast beim Glätteunfall. Es gilt: Der Gestürzte muss grundsätzlich beweisen, dass Glätte herrschte und Sie Ihre Pflicht verletzt haben. Sie wiederum müssen oft darlegen, wann und wie Sie geräumt haben.

Ohne Nachweis steht dann Aussage gegen Aussage. Und das geht nicht selten zu Ihren Lasten aus. Dieser Ratgeber zeigt, wer was beweisen muss – und wie Sie sich mit wenig Aufwand absichern.

Beweislast beim Glätteunfall: Einsatzprotokoll mit Uhrzeit auf dem Tablet

Beweislast beim Glätteunfall: der Grundsatz

Die Beweislast beschreibt, wer im Prozess eine Tatsache beweisen muss. Kann er es nicht, verliert er in diesem Punkt. Beim Glätteunfall liegt die Last zunächst beim Gestürzten. Er muss darlegen und beweisen:

  1. dass eine Räum- und Streupflicht bestand, in der Regel also allgemeine Glätte herrschte,
  2. dass der Unfall in der Zeit passierte, in der geräumt sein musste,
  3. dass die Pflicht verletzt wurde,
  4. dass genau das den Sturz verursacht hat.

Das klingt nach einem Vorteil für Sie. Doch die Praxis sieht anders aus. Denn sobald der Gestürzte Glätte und Uhrzeit plausibel schildert, ist der Ball in Ihrem Feld. Jetzt müssen Sie erklären, was Sie an diesem Morgen getan haben. Wer das nicht belegen kann, verliert oft genau an dieser Stelle.

Warum Eigentümer trotzdem liefern müssen

Zwei Entwicklungen machen es Eigentümern schwer.

Erstens: der Anscheinsbeweis. Das Landgericht Bochum hat entschieden: Passiert ein Glätteunfall innerhalb der Streuzeiten, spricht der erste Anschein für eine Pflichtverletzung – solange der Pflichtige nichts anderes beweist (Urteil vom 02.01.2012, I-8 O 49/11). Sie müssen also zeigen, dass Sie doch geräumt haben.

Zweitens: keine überzogenen Anforderungen an Gestürzte. Der Bundesgerichtshof hat betont, dass die Anforderungen an den Vortrag zur allgemeinen Glätte „nicht überspannt werden“ dürfen (Beschluss vom 01.07.2025, VI ZR 357/24). Im Fall ging es um eine 85-Jährige, die auf einem vereisten Gehweg gestürzt war. Der Eigentümer behauptete, morgens gestreut zu haben. Der BGH hob das Urteil der Vorinstanz auf.

Die Folge: Wer nichts vorweisen kann, hat schlechte Karten. Die Behauptung „Ich habe gestreut“ allein überzeugt selten ein Gericht.

Ihr Beweis ist schon inklusive

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Was vor Gericht als Beweis zählt

Nicht jeder Nachweis ist gleich viel wert. Diese fünf Beweise helfen Ihnen am meisten:

  • Einsatzprotokoll mit Uhrzeit: Wann wurde geräumt, wann gestreut, womit? Das ist das stärkste Beweismittel.
  • Fotos mit Zeitstempel: vom geräumten Gehweg, am besten mehrmals am Tag.
  • Zeugen: Nachbarn, Mieter oder Passanten, die das Räumen gesehen haben.
  • Wetterdaten: Wann hat es geschneit, wann gefroren? Messwerte finden Sie beim Deutschen Wetterdienst.
  • Rechnungen und Verträge: Sie belegen, dass ein Dienstleister beauftragt war und welche Flächen er betreut.

Eine lückenlose Einsatzdokumentation ist bei Profi-Diensten üblich. Wer selbst räumt, kann ein einfaches Streubuch führen. Wie das geht, erklärt der Ratgeber Streubuch führen.

Streuen des Gehwegs wird mit Uhrzeit dokumentiert

Typische Fehler: geräumt, aber nicht belegt

Viele Eigentümer verlieren nicht, weil sie nicht geräumt haben. Sie verlieren, weil sie es nicht beweisen können. Die häufigsten Fehler:

  • Es wurde geräumt, aber nichts notiert.
  • Notizen entstanden erst Wochen später aus der Erinnerung.
  • Uhrzeiten fehlen – nur „morgens“ steht im Kalender.
  • Nachstreuen am Nachmittag wurde nicht festgehalten.
  • Der Dienstleister führt kein Protokoll oder gibt es nicht heraus.

Achtung: Schreiben Sie nichts nachträglich um und erfinden Sie keine Uhrzeiten. Widersprüche fallen vor Gericht auf und zerstören Ihre Glaubwürdigkeit.

So sieht ein gutes Protokoll aus

Ein Protokoll muss nicht kompliziert sein. Es muss vollständig und zeitnah sein. Diese Angaben gehören hinein:

Angabe Beispiel
Datum und Uhrzeit 12.01., 6:15 Uhr
Wetter leichter Schneefall bis 5 Uhr, minus 2 Grad
Maßnahme Gehweg und Zuweg geräumt, mit Granulat gestreut
Fläche Gehweg 15 m, Zuweg 6 m
Kontrolle 14:00 Uhr nachgestreut
Name Wer hat geräumt?

Das Protokoll sollten Sie mehrere Jahre aufbewahren. Forderungen kommen manchmal erst spät – etwa, wenn die Krankenkasse ihre Kosten zurückfordert. Mehr dazu unter Regress der Krankenkasse.

Die Rolle Ihrer Versicherung

Kommt es zum Streit, prüft Ihre Haftpflichtversicherung den Fall. Sie wehrt unberechtigte Forderungen ab. Dafür braucht sie aber Material. Je besser Ihre Belege, desto besser kann die Versicherung Sie verteidigen. Was genau versichert ist, erklärt der Ratgeber Haftpflichtversicherung und Winterdienst.

Gute Belege helfen auch beim Thema Mitverschulden. Sie zeigen, wo ein geräumter Weg war und wie der Gestürzte sich verhalten hat. Details dazu finden Sie unter Mitverschulden beim Glätteunfall.

Was ein fehlender Nachweis kosten kann

Im Fall des OLG Hamm vom 21.12.2012 (I-9 U 38/12) konnte die Hausverwaltung angebliche Kontrollen nicht darlegen. Die Eigentümer mussten 7.000 Euro Schmerzensgeld plus weiteren Schaden zahlen. Weitere Beträge zeigt der Ratgeber Schmerzensgeld nach Glatteis-Sturz.

Dieser Fall zeigt: Nicht nur das Räumen zählt. Auch die Kontrolle muss belegbar sein. Wer einen Dienst beauftragt, sollte dessen Protokolle regelmäßig ansehen und aufbewahren.

Eigentümer sammelt Nachweise zur Beweislast nach einem Glätteunfall

Ihr Vorteil mit einem Profi-Dienst

Ein professioneller Winterdienst nimmt Ihnen nicht nur das Schippen ab. Er liefert Ihnen den Beweis gleich mit. Der Winterdienst von GOTTSCHLING Immobilien dokumentiert jeden Einsatz. Sie müssen nicht mehr selbst raus – und haben trotzdem für jeden Morgen einen Beleg. Dazu kommt die Räumkarte: Sie zeigt auf einem Satellitenbild, welche Flächen beauftragt sind. Und kommt es trotzdem zu einem Unfall, steht der Winterdienst mit seiner Betriebshaftpflicht dafür ein.

Der Preis ist fest: 39 € netto je laufendem Meter für die ganze Saison. Für 10 Meter Gehweg sind das 390 € netto (464,10 € brutto). Weitere Anleitungen rund um Haftung und Nachweise finden Sie in der Ratgeber-Übersicht.

Nachweis statt Aussage gegen Aussage

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Häufige Fragen zur Beweislast beim Glätteunfall

Wer muss nach einem Glätteunfall beweisen, dass nicht gestreut wurde?

Grundsätzlich der Gestürzte. Passiert der Unfall aber innerhalb der Streuzeiten, spricht nach Ansicht mancher Gerichte der erste Anschein für eine Pflichtverletzung. Dann müssen Sie zeigen, dass Sie geräumt haben.

Reicht es, wenn ich sage, dass ich gestreut habe?

In der Regel nicht. Gerichte wollen Belege sehen: Protokolle, Fotos oder Zeugen.

Wie lange sollte ich das Streuprotokoll aufbewahren?

Mehrere Jahre. Forderungen können spät kommen, zum Beispiel wenn eine Krankenkasse ihre Kosten zurückfordert.

Führt ein Winterdienst automatisch ein Protokoll?

Nicht jeder. Fragen Sie vor Vertragsschluss danach. Beim Winterdienst von GOTTSCHLING ist die Einsatzdokumentation Teil der Leistung.

Helfen Fotos vom Handy?

Ja, besonders mit Zeitstempel. Sie ergänzen ein Protokoll gut, ersetzen es aber nicht.

Fazit

Die Beweislast beim Glätteunfall liegt zwar grundsätzlich beim Gestürzten. In der Praxis müssen Sie aber zeigen, wann und wie geräumt wurde. Ohne Nachweis steht Aussage gegen Aussage. Ein lückenloses Einsatzprotokoll mit Uhrzeit ist Ihr stärkster Schutz. Berechnen Sie jetzt Ihren Festpreis und lassen Sie Profis räumen und dokumentieren.

Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.