Der Notartermin war im November. Die Übergabe ist für Ende Februar geplant. Sie sind schon in die neue Wohnung gezogen. Und dann fällt Schnee. Wer räumt jetzt eigentlich – Sie oder der Käufer?
Für den Winterdienst beim Hausverkauf zählt vor allem der Übergabetermin. Im Kaufvertrag wird üblicherweise festgelegt, dass Besitz, Nutzen, Lasten und Verkehrssicherungspflichten am Übergabetag auf den Käufer übergehen. Bis dahin sind Sie als Verkäufer zuständig. Gegenüber der Stadt Essen bleiben Sie zudem Eigentümer, bis der Käufer im Grundbuch steht. Regeln Sie deshalb klar, wer ab wann räumt – und was mit einem laufenden Winterdienst-Vertrag passiert.

Winterdienst beim Hausverkauf: Was der Kaufvertrag regelt
Ein Hauskauf hat zwei wichtige Zeitpunkte. Der erste ist die Übergabe: Der Käufer bekommt die Schlüssel. Der zweite ist die Eintragung im Grundbuch: Der Käufer wird Eigentümer. Dazwischen liegen oft Wochen oder Monate.
Nach § 446 BGB gehen mit der Übergabe die Gefahr, die Nutzungen und die Lasten auf den Käufer über. Notarielle Kaufverträge regeln meist ausdrücklich, dass ab diesem Tag auch die Verkehrssicherungspflichten beim Käufer liegen. Lesen Sie Ihren Vertrag genau. Was dort steht, gilt zwischen Ihnen und dem Käufer. Den Gesetzestext finden Sie bei § 446 BGB auf gesetze-im-internet.de. Mehr zum Begriff im Lexikon unter Besitzübergang.
Wichtig: Die Essener Satzung knüpft die Räumpflicht an den Eigentümer des Grundstücks. Eigentümer bleiben Sie bis zur Umschreibung im Grundbuch. Sorgen Sie deshalb dafür, dass der Käufer die Pflicht ab Übergabe wirklich übernimmt – am besten schriftlich.
Bis zur Übergabe: Sie sind zuständig
Solange das Haus noch nicht übergeben ist, müssen Sie räumen oder räumen lassen. Das gilt auch, wenn Sie schon ausgezogen sind. Ein leeres Haus zwischen Auszug und Übergabe ist ein klassisches Risiko: Niemand ist da, niemand bemerkt die Glätte. Tipps dazu gibt der Ratgeber Winterdienst aus der Ferne.
- Gehweg in voller Breite, höchstens 1,20 Meter, räumen und streuen.
- Schnee, der nach 20 Uhr fällt, werktags bis 7 Uhr und sonn- und feiertags bis 8 Uhr beseitigen.
- Zuweg und Treppe für Besichtigungen sicher halten.
- Nach Tauwetter das Streugut entfernen.
Bis zur Übergabe abgesichert
Ein Saisonvertrag deckt die Zeit bis zur Übergabe ab. Fester Preis, dokumentierte Einsätze.
Lieber persönlich? +49 201 45 875 433
Besichtigungen im Winter brauchen sichere Wege
Im Winter kommen Interessenten oft am Wochenende oder nach Feierabend. Es ist dunkel, vielleicht glatt. Stürzt ein Interessent auf Ihrem Zuweg, können Sie haften. Und der erste Eindruck ist ruiniert.
- Vor jeder Besichtigung Zuweg, Treppe und Eingang prüfen.
- Außenbeleuchtung einschalten oder auf Bewegungsmelder stellen.
- Streugut griffbereit an der Tür lassen.
- Makler informieren, dass im Winter vorher kontrolliert werden muss.
Übernimmt der Makler die Besichtigungen, sprechen Sie das Thema offen an. Wer schließt auf, wer prüft vorher den Weg? Ein kurzer Anruf am Morgen einer Besichtigung genügt oft. Ein gepflegter, geräumter Gehweg zeigt zudem: Hier kümmert sich jemand. Das wirkt auf Käufer besser als eine Eisbahn vor der Tür. Wie Sie den Eingang winterfest machen, lesen Sie unter Hauseingang winterfest machen.

Laufenden Winterdienst-Vertrag übergeben oder kündigen
Haben Sie einen Winterdienst beauftragt, stellt sich die Frage: Was passiert damit beim Verkauf? Es gibt drei Wege:
- Vertrag läuft bis Saisonende: Sie zahlen, der Käufer profitiert ab Übergabe. Eine Verrechnung können Sie im Kaufvertrag oder separat vereinbaren.
- Vertrag geht auf den Käufer über: Mit Zustimmung des Anbieters übernimmt der Käufer den Vertrag. Klären Sie das vorher mit allen Beteiligten.
- Vertrag endet: Prüfen Sie, ob und wann der Vertrag kündbar ist. Dann muss der Käufer ab Übergabe selbst vorsorgen.
Die Saisonpauschale beim Winterdienst von GOTTSCHLING ist auf eine Saison bezogen. Das macht die Planung beim Verkauf einfach: Klären Sie beim Angebot, bis wann der Vertrag läuft. Dann wissen Sie genau, was er kostet. Wie Kündigung und Wechsel allgemein funktionieren, zeigt der Ratgeber Winterdienst-Vertrag kündigen oder wechseln.
Für Käufer: ab Übergabe an den Winter denken
Der Käufer sollte außerdem prüfen, welche Flächen zum Haus gehören. Gibt es einen Zuweg über ein Nachbargrundstück? Ein Wegerecht? Eine gemeinsame Einfahrt? Solche Details stehen im Grundbuch oder in Vereinbarungen mit den Nachbarn. Sie bestimmen, wer im Winter welche Fläche räumt. Kaufen Sie im Winter, ist der Gehweg ab Übergabe Ihre Sache. Mit den Schlüsseln übernehmen Sie meist auch die Verkehrssicherungspflicht. Wer gerade umzieht, hat andere Sorgen – aber Schnee wartet nicht. Beauftragen Sie einen Dienst direkt ab dem Übergabetag oder übernehmen Sie den bestehenden Vertrag.
Achtung: Zwischen Übergabe und Einzug steht das Haus oft leer, weil renoviert wird. Das ist die gefährlichste Phase: Keiner wohnt dort, keiner räumt. Planen Sie den Winterdienst für diese Wochen fest ein.
Checkliste für Verkäufer im Winter
- Im Kaufvertrag prüfen, ab wann Lasten und Verkehrssicherungspflichten übergehen.
- Mit dem Käufer schriftlich festhalten, wer ab Übergabe räumt.
- Laufenden Winterdienst-Vertrag klären: weiterlaufen, übertragen oder beenden.
- Übergabeprotokoll um einen Punkt „Winterdienst“ ergänzen.
- Streugut und Geräte an den Käufer übergeben oder mitnehmen – absprechen.
- Bis zur Übergabe Einsätze dokumentieren lassen.
Ein kurzer Satz im Übergabeprotokoll kann viel Ärger sparen, zum Beispiel: „Ab heute übernimmt der Käufer den Winterdienst für Gehweg, Zuweg und Einfahrt.“ So weiß jeder, woran er ist. Winterdienst, Zählerstände und Schlüssel gehören beim Hausverkauf in dasselbe Protokoll. Weitere Themen rund um Eigentum im Winter finden Sie im Winterdienst-Ratgeber.
Sonderfälle: Erbe, Baustelle, Eltern
Viele Verkäufe im Winter haben eine Vorgeschichte. Erben verkaufen das Elternhaus – mehr dazu unter Geerbtes Haus in Essen. Oder der Käufer beginnt direkt mit dem Umbau. Wer dann räumt, klärt der Ratgeber Baustelle am Haus. Und wenn Kinder den Verkauf für ihre Eltern organisieren, hilft Winterdienst für die Eltern organisieren.

Verkaufen ohne Glätte-Risiko
39 € netto je laufendem Meter für die Saison. Für 15 Meter sind das 585 € netto – egal wie oft es schneit, Streugut inklusive.
Fragen zum Verkauf im Winter? +49 201 45 875 433
Häufige Fragen zum Winterdienst beim Hausverkauf
Wer muss beim Hausverkauf bis zur Übergabe räumen?
In der Regel der Verkäufer. Kaufverträge legen meist fest, dass Lasten und Verkehrssicherungspflichten am Übergabetag auf den Käufer übergehen. Maßgeblich ist Ihr Vertrag.
Gilt die Räumpflicht ab Notartermin oder ab Übergabe?
Zwischen den Parteien meist ab Übergabe, so wie im Kaufvertrag geregelt. Gegenüber der Stadt bleibt der Verkäufer Eigentümer, bis der Käufer im Grundbuch steht.
Was passiert mit meinem Winterdienst-Vertrag beim Verkauf?
Er kann bis Saisonende weiterlaufen, mit Zustimmung auf den Käufer übergehen oder beendet werden. Klären Sie das rechtzeitig mit Käufer und Anbieter.
Hafte ich, wenn ein Interessent bei der Besichtigung stürzt?
Das ist möglich. Als Eigentümer tragen Sie die Verkehrssicherungspflicht. Prüfen Sie Zuweg und Eingang vor jeder Besichtigung.
Muss ich als Käufer sofort nach der Übergabe räumen?
Ja, wenn der Kaufvertrag das so regelt. Beauftragen Sie am besten einen Dienst ab dem Übergabetag.
Fazit
Den Winterdienst beim Hausverkauf sollten Sie früh mitdenken. Entscheidend ist der Übergabetermin. Bis dahin sind Sie als Verkäufer zuständig, gegenüber der Stadt sogar bis zur Grundbucheintragung. Halten Sie Wege für Besichtigungen sicher, regeln Sie den laufenden Vertrag und sichern Sie die Leerstandsphase ab. Berechnen Sie jetzt Ihren Festpreis.