Kein Schnee, kein Regen, nur ein klarer Himmel. Trotzdem glänzt der Gehweg vor Ihrem Haus am Morgen verdächtig. Müssen Sie jetzt streuen?
Ja. Die Streupflicht ist die Pflicht, bei Glätte abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Granulat zu streuen, damit niemand ausrutscht. Sie gilt nicht nur bei Schnee, sondern auch bei überfrierender Nässe oder Reifglätte. In Essen greift die Streupflicht, sobald Glätte entsteht, und Salz ist auf Gehwegen grundsätzlich verboten.

Wann die Streupflicht beginnt
Zivilrechtlich setzt die Pflicht grundsätzlich allgemeine Glätte voraus. Einzelne glatte Stellen reichen nach dem Bundesgerichtshof meist nicht (BGH, 12.06.2012, VI ZR 138/11). Allgemeine Glätte liegt vor, wenn nicht nur hier und da, sondern verbreitet Eis oder Reif auf den Wegen liegt.
Die Essener Satzung ist strenger in der Zeit. Glätte, die zwischen 7 und 20 Uhr entsteht, müssen Sie unverzüglich beseitigen. Glätte nach 20 Uhr muss werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr gestreut sein. Nachts selbst müssen Sie in der Regel nicht raus. Wann sich Streuen schon vor der Glätte lohnt, erklärt der Eintrag Präventives Streuen.
Womit Sie in Essen streuen dürfen
Die Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung schreibt abstumpfende Mittel vor. Das sind Stoffe, die Reibung erzeugen, statt Eis zu schmelzen.
- Splitt: griffig, wiederverwendbar
- Granulat, zum Beispiel aus Lava: griffig und salzfrei
- Sand: günstig, aber weniger griffig
- Salz und andere auftauende Stoffe: auf Gehwegen grundsätzlich verboten
Salz ist nur erlaubt bei gefährlichen Stellen oder außergewöhnlichem Wetter wie Eisregen – und nur, wenn abstumpfende Mittel allein nicht reichen. Auch dann nie an Gehwegen mit Bäumen oder Grünstreifen. Einen Überblick über alle Mittel gibt der Eintrag Streugut.
Streupflicht erledigt, bevor der Erste losgeht
Der Winterdienst von GOTTSCHLING streut mit abstumpfendem Streugut – zum festen Saisonpreis von 39 € netto je laufendem Meter.
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Wie oft Sie streuen müssen
Streuen ist keine einmalige Sache. Streugut wird festgetreten, verweht oder von neuem Eis überdeckt. Sie müssen nachstreuen, solange die Glätte anhält und die Wege genutzt werden. Die Satzung spricht von „jeweils“: Jede neue Glätte löst die Pflicht neu aus.
Bei Eisregen wird es besonders schwer. Das Streugut friert dann oft binnen Minuten ein. Die Wege müssen nicht so sicher sein, dass niemand mehr ausrutschen kann. Sie müssen aber angemessen reagieren. Mehr dazu erklärt der Beitrag Räumen oder streuen?

Wo die Streupflicht besonders zählt
Nicht jeder Meter ist gleich gefährlich. Treppen, Rampen und Gefälle werden bei Glätte schnell zur Falle. Auch Stellen im Schatten tauen später auf als der Rest. Unter Fallrohren und Dachrinnen bildet sich oft Eis, weil Tropfwasser über Nacht friert. Solche Stellen sollten Sie bei jedem Einsatz zuerst sichern. Hier greift auch die Ausnahme der Satzung: An gefährlichen Stellen wie Treppen oder starkem Gefälle kann Salz erlaubt sein, wenn Streugut allein nicht hilft – aber nie an Bäumen oder Grün.
Nach dem Winter: Streugut muss weg
Die Streupflicht hat ein Ende, das viele vergessen. Nach dem Tauwetter müssen Sie das Streugut wieder entfernen (§ 4 Abs. 9 der Satzung). Es gehört in die Restmülltonne. Wer Splitt liegen lässt, riskiert ebenfalls ein Bußgeld. Liegender Splitt ist für Radfahrer gefährlich und verstopft Gullys. Mit dem Pluspaket übernimmt der Winterdienst diese Frühjahrsreinigung.
Was ein Verstoß kostet
Wer nicht streut, begeht in Essen eine Ordnungswidrigkeit. Das Bußgeld beträgt bei Fahrlässigkeit bis zu 500 €, bei Vorsatz bis zu 1.000 €. Auch verbotenes Salzstreuen wird geahndet.
Deutlich teurer wird ein Sturz. Dann geht es um Schmerzensgeld, Behandlungskosten und Rückforderungen der Krankenkasse. Nach einem Glätteunfall müssen Sie oft darlegen, wann und womit Sie gestreut haben.
Achtung: Ohne Nachweis stehen Sie im Streit schlecht da. Notieren Sie jeden Einsatz – oder lassen Sie einen Dienst mit Einsatzdokumentation streuen.

Streupflicht abgeben
Sie können die Arbeit an Mieter oder einen Dienst übertragen. Bei Mietern braucht es eine klare Regelung im Mietvertrag. Bei einem Dienst reicht ein Vertrag. Sorgfältige Auswahl und stichprobenartige Kontrolle bleiben bei Ihnen. Beides zusammen – Räumen und Streuen – beschreibt der Eintrag Räum- und Streupflicht.
Häufige Fragen zur Streupflicht
Muss ich auch bei Plusgraden streuen?
Wenn der Boden gefroren ist und Nässe überfriert, ja. Die Lufttemperatur allein entscheidet nicht.
Darf ich in Essen Salz streuen?
Auf Gehwegen grundsätzlich nicht. Ausnahmen gelten bei Eisregen oder an gefährlichen Stellen, wenn abstumpfende Mittel allein nicht reichen – nie an Bäumen oder Grün.
Wer bezahlt das Streugut?
Wer streuen muss, besorgt auch das Streugut. Beauftragen Sie den Winterdienst von GOTTSCHLING, ist das Streugut im festen Saisonpreis enthalten – ohne Abrechnung je Einsatz.
Muss ich vorsorglich streuen, wenn Glätte angekündigt ist?
Das hängt vom Einzelfall ab. Bei einer konkreten Glättewarnung ist vorbeugendes Streuen aber klug.
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Fazit
Die Streupflicht greift in Essen bei Glätte – auch ganz ohne Schnee. Sie streuen mit abstumpfenden Mitteln, Salz ist grundsätzlich verboten. Nachstreuen gehört dazu, Wegkehren nach dem Winter auch. Weitere Begriffe erklärt das Winterdienst-Lexikon. Wer die Pflicht abgibt, hat Ruhe und einen Nachweis. Die Winterdienst-Preise zeigen, was das kostet.