Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht ist die vertragliche Weitergabe der Pflicht, andere vor Gefahren auf Ihrem Grundstück oder Gehweg zu schützen, an einen Dritten – etwa einen Mieter, Hausmeister oder Winterdienst. Die Arbeit wandert, ein Teil der Verantwortung bleibt.
„Das macht doch der Hausmeister.“ „Das steht in der Hausordnung.“ „Die Mieter wissen Bescheid.“ Solche Sätze fallen oft – meist erst nach einem Sturz. Ob die Pflicht wirklich wirksam übergegangen ist, entscheidet dann über Tausende Euro.

Worum es bei der Pflicht geht
Die Verkehrssicherungspflicht folgt aus § 823 BGB. Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, muss andere zumutbar davor schützen. Im Winter heißt das: räumen und streuen. In Essen kommt die öffentlich-rechtliche Pflicht aus der Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung der Stadt Essen hinzu. Danach müssen Eigentümer die Gehwege vor ihrem Grundstück räumen und streuen.
Beide Pflichten treffen zunächst Sie als Eigentümer. Sie dürfen die Ausführung aber abgeben. Das hat der Bundesgerichtshof klar bestätigt: Verkehrssicherungspflichten sind delegierbar (BGH, Urteil vom 22.01.2008, VI ZR 126/07). Weitere Rechtsbegriffe dazu erklärt das Lexikon zum Winterdienst.
Klare, eindeutige Absprache nötig
Eine Übertragung funktioniert nur, wenn sie klar geregelt ist. Gerichte sind hier streng. Das OLG Hamm hat entschieden: Ein per Briefkasten verteilter „Schneeplan“ ohne Vereinbarung mit den Mietern ist keine wirksame Übertragung (OLG Hamm, 21.12.2012, I-9 U 38/12). Die Eigentümer mussten 7.000 € Schmerzensgeld plus weiteren Schaden zahlen.
- Schriftlich festhalten, wer räumt und streut
- Flächen, Zeiten und Räumbreite genau beschreiben
- Vertretung bei Krankheit und Urlaub regeln
- Bei Mietern: im Mietvertrag, nicht nur per Aushang
- Bei Dienstleistern: Vertrag mit Leistungsbeschreibung und Dokumentation
Wie das konkret geht, erklärt der Ratgeber Winterdienst übertragen: So geben Sie die Pflicht rechtssicher ab.
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Was nach der Übertragung der Verkehrssicherungspflicht beim Eigentümer bleibt
Hier liegt der häufigste Irrtum. Mit der Übertragung sind Sie nicht aus dem Spiel. Ihre Pflicht verkürzt sich auf Auswahl und Kontrolle. Das OLG Hamm formuliert es so: Nötig sind sorgfältige Auswahl, gründliche Anweisung und Überwachung. Und: Die Beauftragung einer Hausverwaltung allein reicht als Überwachung nicht.
- Auswahlpflicht: Sie müssen einen geeigneten, zuverlässigen Beauftragten wählen. Siehe Auswahlverschulden.
- Kontrollpflicht: Sie müssen prüfen, ob die Arbeit gemacht wird. Siehe Kontrollpflicht.
- Eingreifen: Bemerken Sie Mängel, müssen Sie handeln.

Achtung: Vermieter haften ihren Mietern gegenüber zusätzlich aus dem Mietvertrag. Fehler des beauftragten Dienstes werden ihnen zugerechnet (BGH, Urteil vom 06.08.2025, VIII ZR 250/23). Eine „100-prozentige Haftungsübernahme“ durch einen Dienstleister gibt es deshalb nicht.
Was der Beauftragte übernimmt
Der Beauftragte wird durch die Übernahme selbst verantwortlich. Er haftet Dritten gegenüber, wenn er nicht räumt oder streut. Laut BGH gilt das sogar, wenn der Vertrag nicht wirksam zustande gekommen ist – entscheidend ist die tatsächliche Übernahme. Im Schadensfall kann sich ein Gestürzter deshalb an beide wenden: Eigentümer und Dienst.
Für Sie heißt das: Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht verteilt das Risiko. Das frühe Aufstehen übernimmt der Dienst. Seine Einsatzdokumentation hilft Ihnen, Ihre Kontrolle zu belegen.
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Ihr Vorteil mit einem professionellen Winterdienst
Die Übertragung an Mieter scheitert oft an Alter, Krankheit oder Urlaub. Gerichte sehen das unterschiedlich, und am Ende steht häufig der Eigentümer in der Pflicht. Ein professioneller Winterdienst ist dagegen auf genau diese Aufgabe eingerichtet.
Beim Winterdienst von GOTTSCHLING zahlen Sie 39 € netto je laufendem Meter pro Saison. Das Team kommt auch vor 7 Uhr und sonntags. Räumen und Streuen liegen dann beim Dienst. Kommt es trotzdem zu einem Unfall, steht der Winterdienst mit seiner Betriebshaftpflicht über 3 Millionen Euro Deckung bei der DEVK dafür ein. Ihre verbleibende Pflicht – einen zuverlässigen Dienst auszuwählen und ihn stichprobenartig zu kontrollieren – erfüllen Sie mit schriftlichem Vertrag, Räumkarte und Einsatzdokumentation. Kurz: Das Haftungsrisiko ist für Sie praktisch abgesichert. Ob sich die Haftung komplett abgeben lässt, beantwortet die Seite Kann ich die Haftung komplett an eine Winterdienst-Firma abgeben?

Häufige Fragen zur Übertragung
Kann ich die Räum- und Streupflicht komplett abgeben?
Die Arbeit ja, die Verantwortung nicht ganz. Auswahl- und Kontrollpflicht bleiben beim Eigentümer.
Reicht ein Aushang im Treppenhaus zur Übertragung auf Mieter?
Nein. Nach dem OLG Hamm ist ein bloß verteilter Schneeplan ohne Vereinbarung keine wirksame Übertragung. Nötig ist eine klare Regelung, am besten im Mietvertrag.
Wer haftet nach einer wirksamen Übertragung?
Der Beauftragte haftet für eigene Fehler. Der Eigentümer haftet, wenn er schlecht ausgewählt oder nicht kontrolliert hat. Vermieter haften ihren Mietern zusätzlich vertraglich.
Wie weise ich meine Kontrolle nach?
Mit Stichproben, die Sie notieren, und mit der Einsatzdokumentation des Dienstes.
Die Pflicht in gute Hände geben
Meter eingeben, Preis sehen, Angebot als PDF erhalten.
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Fazit
Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht ist möglich und sinnvoll – aber nur mit klarer, schriftlicher Vereinbarung. Aushänge und Zettel im Briefkasten reichen nicht. Beim Eigentümer bleiben Auswahl- und Kontrollpflicht, bei Vermietern zusätzlich die Haftung gegenüber Mietern. Ein Dienst mit Dokumentation macht Ihre Kontrolle nachweisbar. Berechnen Sie jetzt Ihren Festpreis.