Ein Anbieter wirbt mit „100 Prozent Haftungsübernahme“. Sie unterschreiben erleichtert. Im Januar stürzt Ihre Mieterin auf dem Weg zur Mülltonne. Der Dienst war nicht da. Und plötzlich stehen doch Sie im Anwaltsschreiben. Wie kann das sein?
Können Sie die Haftung komplett abgeben? Das geht größtenteils, aber nicht vollständig. Die Firma übernimmt die Arbeit und haftet für eigene Fehler. Bei Ihnen bleiben die Pflicht, den Dienst sorgfältig auszuwählen, und die Pflicht, ihn zu kontrollieren. Vermieter haften gegenüber den eigenen Mietern zudem auch für Fehler des Dienstes. Seriöse Anbieter sagen das offen.

Was sich übertragen lässt
Die Räum- und Streupflicht ist delegierbar. Der Bundesgerichtshof hat das bestätigt: Der Beauftragte wird „seinerseits deliktisch verantwortlich“ (22.01.2008, VI ZR 126/07). Stürzt jemand, weil die Firma nicht geräumt hat, haftet auch die Firma selbst.
Das ist ein großer Teil des Risikos. Den Begriff erklärt das Lexikon unter Übertragung der Verkehrssicherungspflicht.
Arbeit und Tagesrisiko abgeben
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Was bei Ihnen bleibt

- Auswahlpflicht: Sie müssen einen geeigneten, zuverlässigen Dienst wählen
- Anweisungspflicht: Flächen, Zeiten und Streugut klar festlegen
- Kontrollpflicht: Stichproben machen und bei Ausfällen reagieren
- Vertragliche Haftung gegenüber Mietern: Vermieter haften für Fehler ihrer Helfer
Das OLG Hamm formuliert es so: Die Pflichten des ursprünglich Verantwortlichen „verkürzen sich dann auf Kontroll- und Überwachungspflichten“ (21.12.2012, I-9 U 38/12). Sie fallen also nicht weg. Mehr im Lexikon unter Kontrollpflicht und Auswahlverschulden.
Haftung komplett abgeben? Was Gerichte verlangen
Das OLG Oldenburg ließ eine Eigentümergemeinschaft zu 60 Prozent haften, obwohl sie einen Hausmeister beauftragt hatte (13.02.2014, 1 U 77/13). Der Hausmeister war 82 Jahre alt und räumte an einem Tag nicht. Das Gericht verlangte eine engmaschige Überwachung und eine kritische Prüfung der Eignung.
Und der BGH entschied: Ein Vermieter haftet seiner Mieterin, wenn der beauftragte Hausmeisterdienst nicht streut (06.08.2025, VIII ZR 250/23). Er muss sich das Verschulden des Dienstes zurechnen lassen.
Achtung: „100 Prozent Haftungsübernahme“ klingt gut, ist rechtlich aber nicht möglich. Auswahl und Kontrolle bleiben immer bei Ihnen. Wer etwas anderes verspricht, verschweigt einen Teil der Wahrheit.
Was Sie trotzdem gewinnen

Auch wenn nicht alles übertragbar ist, sinkt Ihr Risiko erheblich. Sie müssen nicht mehr selbst früh raus. Sie haften nicht mehr für eigene Räumfehler. Und Sie haben einen Partner, der im Schadensfall selbst verantwortlich ist – und mit seiner Betriebshaftpflicht dafür einsteht. Wie die einzelnen Glieder der Haftung zusammenhängen, zeigt der Ratgeber zur Haftungskette nach einem Glätteunfall.
Ihr Versicherungsnachweis: Der Winterdienst ist bei der DEVK mit 3 Millionen Euro haftpflichtversichert – ohne Selbstbehalt. Alle Details auf der Seite Versicherungsschutz beim Winterdienst.
Versicherungsnachweis Winterdienst
3.000.000 €Deckung pauschal für Personen- und Sachschäden
- VersichererDEVK Versicherungen
- VersicherungsnummerG 84 881 120-3
- Versicherte TätigkeitWinterdienst (Betriebshaftpflicht)
- Vermögensschäden500.000 €
- Selbstbehalt je Schadenfall0 €
- Jahreshöchstleistungdas Dreifache der Summen
Gesetzliche Haftpflicht des Winterdienstes von GOTTSCHLING Immobilien GmbH. Den Nachweis erhalten Sie auf Wunsch mit Ihrem Angebot.
Zahlt Ihre Haftpflichtversicherung für einen Fehler des Dienstes, kann sie sich das Geld von ihm zurückholen (§ 86 VVG). Deshalb sollte der Dienst selbst gut versichert sein. Wie Sie das prüfen, zeigt der Ratgeber Versicherungsnachweis beim Winterdienst.
Kontrolle leicht gemacht
Die Kontrollpflicht klingt aufwendig. Mit dem richtigen Dienst ist sie es nicht:
- Einsatzdokumentation mit Datum, Uhrzeit und Streugut anfordern
- Gelegentlich selbst nachsehen oder Nachbarn fragen
- Ausfälle sofort schriftlich rügen
- Dokumentation aufbewahren – mindestens bis zur Verjährung möglicher Ansprüche
Mehr dazu im Ratgeber Winterdienst übertragen und unter Haftung der Winterdienst-Firma.
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Worauf Sie im Vertrag achten
Je klarer der Vertrag, desto besser ist Ihre Position im Streitfall. Er zeigt, dass Sie sorgfältig ausgewählt und angewiesen haben.
- Alle Flächen mit Metern benennen, am besten auf einer Räumkarte: Gehweg, Zuweg, Treppe, Tonnenweg
- Einsatzzeiten nach den Essener Fristen festlegen
- Streugut nach Satzung: abstumpfend, Salz nur in Ausnahmen
- Dokumentation jedes Einsatzes vereinbaren
- Nachweis einer Betriebshaftpflicht des Dienstes verlangen
Klauseln, die Ihre Rechte beschneiden, erkennen Sie mit dem Ratgeber Haftungsausschluss im Winterdienstvertrag.
Das ehrliche Angebot
Beim Winterdienst von GOTTSCHLING Immobilien geht die Räum- und Streupflicht per Vertrag auf einen Fachbetrieb über. Eine Räumkarte legt fest, was geräumt wird. Jeder Einsatz wird dokumentiert. Kommt es trotzdem zu einem Unfall, steht der Winterdienst mit seiner Betriebshaftpflicht über 3 Millionen Euro Deckung bei der DEVK dafür ein. Ihre Restpflicht erfüllen Sie mit genau diesen Unterlagen. Kurz: Das Haftungsrisiko ist für Sie praktisch abgesichert – ehrlich formuliert, ohne 100-Prozent-Versprechen.
Der Preis ist fest: 39 Euro netto je laufendem Meter für die ganze Saison, Streugut inklusive. Für 15 Meter sind das 585 Euro netto, also 696,15 Euro brutto. GOTTSCHLING verwaltet rund 4.000 Einheiten und kennt die Haftungsfragen aus der Praxis.
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Häufige Fragen
Kann ich die Haftung komplett an eine Winterdienst-Firma abgeben?
Nein. Die Firma haftet für eigene Fehler, aber Auswahl- und Kontrollpflicht bleiben bei Ihnen.
Was heißt „Haftungsübernahme“ beim Winterdienst?
Die Firma übernimmt die Räum- und Streupflicht und haftet für ihre Fehler. Eine vollständige Entlastung des Eigentümers ist das nicht.
Wie oft muss ich die Firma kontrollieren?
Eine feste Zahl gibt es nicht. Die Kontrolle muss Ausfälle aufdecken. Eine Einsatzdokumentation hilft dabei.
Haftet der Vermieter trotz Winterdienst gegenüber Mietern?
Ja. Der BGH rechnet dem Vermieter Fehler des beauftragten Dienstes zu (06.08.2025, VIII ZR 250/23).
Fazit
Die Haftung komplett abgeben – das gelingt zum größten Teil, aber nicht zu 100 Prozent. Die Firma haftet für ihre Fehler, Sie für Auswahl und Kontrolle. Mit einer guten Dokumentation ist das kein großer Aufwand. Weitere kurze Antworten zu Pflicht und Haftung finden Sie in den Fragen zum Winterdienst. Berechnen Sie jetzt Ihren Festpreis.