Wann die Winterdienst-Firma haftet – und wann doch Sie

Sie haben alles richtig gemacht, denken Sie. Die Winterdienst-Firma ist beauftragt, die Rechnung bezahlt. Dann, an einem Sonntag um 8:30 Uhr, liegt ein Nachbar mit gebrochenem Handgelenk vor Ihrer Tür. Die Firma war nicht da. Zwei Wochen später schreibt sein Anwalt – an Sie. Wer zahlt jetzt? Bei der Haftung der Winterdienst-Firma gilt: Firma und Eigentümer teilen sich die Verantwortung. Wurde die Pflicht wirksam übertragen, haftet die Firma für ihre eigenen Fehler. Sie als Eigentümer haften aber weiter, wenn Sie schlecht ausgewählt oder nicht kontrolliert haben.

Für Vermieter kommt ein wichtiger Punkt dazu: Gegenüber den eigenen Mietern haften Sie auch für Fehler des Dienstes. Dieser Ratgeber erklärt, wie die Haftung verteilt ist – und wie Sie Ihren Teil klein halten. Den ganzen Ablauf nach einem Sturz zeigt der Ratgeber zur Haftungskette nach einem Glätteunfall.

Haftung der Winterdienst-Firma: Winterdienst-Team räumt einen Gehweg

Haftung der Winterdienst-Firma: die Grundregel

Verkehrssicherungspflichten lassen sich übertragen. Das hat der Bundesgerichtshof bestätigt (Urteil vom 22.01.2008, VI ZR 126/07). Übernimmt eine Firma den Winterdienst, wird sie selbst verantwortlich. Stürzt ein Passant, weil die Firma nicht geräumt hat, kann er sich direkt an sie halten.

Bemerkenswert: Nach diesem Urteil haftet die Firma sogar dann, wenn der Vertrag gar nicht wirksam zustande gekommen ist. Entscheidend ist, dass sie die Aufgabe tatsächlich übernommen hat.

Beim Eigentümer bleibt aber etwas zurück. Das Oberlandesgericht Hamm formuliert es so: Die Pflichten des ursprünglich Verantwortlichen „verkürzen sich dann auf Kontroll- und Überwachungspflichten“ (Urteil vom 21.12.2012, I-9 U 38/12).

Vier Pflichten, die bei Ihnen bleiben

Das OLG Hamm verlangt beim Einsatz von Beauftragten „sorgfältige Auswahl, gründliche Anweisung über die Art des Streuens und Überwachung“. Daraus ergeben sich vier Pflichten:

1. Sorgfältig auswählen

Beauftragen Sie einen Dienst, der die Aufgabe zuverlässig leisten kann. Wer einen offensichtlich ungeeigneten Helfer wählt, macht sich selbst angreifbar. Juristen nennen das Auswahlverschulden. Ein Beispiel: Im Fall des OLG Oldenburg (13.02.2014, 1 U 77/13) hatte eine Eigentümergemeinschaft einen 82-jährigen Hausmeister beauftragt. Das Gericht verlangte, seine Eignung kritisch zu prüfen.

2. Klar anweisen

Legen Sie fest, welche Flächen, zu welchen Zeiten, in welcher Breite und mit welchem Streugut geräumt wird. In Essen heißt das: Gehweg bis 1,20 Meter, werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr, abstumpfendes Streugut statt Salz.

3. Regelmäßig kontrollieren

Die Kontrollpflicht ist der wichtigste Punkt. Laut OLG Oldenburg muss die Überwachung „engmaschig“ sein. Bloßes Reagieren auf Beschwerden reicht nicht. Und das OLG Hamm stellte klar: Allein eine Hausverwaltung zu beauftragen, erfüllt die Überwachungspflicht nicht.

4. Bei Ausfall eingreifen

Merken Sie, dass die Firma nicht kommt, müssen Sie handeln. Selbst räumen oder Ersatz organisieren. Was dann gilt, beantwortet die Frage Winterdienst kommt nicht – wer haftet?

Ein Dienst, den Sie leicht kontrollieren können

Der Winterdienst von GOTTSCHLING dokumentiert jeden Einsatz und legt vorab per Räumkarte fest, was geräumt wird. Festpreis: 39 € netto je Meter und Saison, Streugut inklusive.

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Vermieter aufgepasst: Haftung gegenüber Mietern

Für Vermieter gibt es eine wichtige Besonderheit. Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Ein vermietender Wohnungseigentümer haftet seiner Mieterin, wenn der beauftragte Hausmeisterdienst trotz Glättewarnung nicht gestreut hat (BGH, Urteil vom 06.08.2025, VIII ZR 250/23). Er muss sich das Verschulden des Dienstes zurechnen lassen wie eigenes.

Das bedeutet: Gegenüber Passanten haftet in erster Linie die Firma. Gegenüber Ihren Mietern haften Sie zusätzlich aus dem Mietvertrag. Ob und wie Sie sich den Schaden danach bei der Firma zurückholen, regelt Ihr Vertrag. Das ist Aufwand – und hängt davon ab, dass die Firma zahlungsfähig und versichert ist.

Achtung: Niemand kann Ihnen die Haftung zu 100 Prozent abnehmen. Wer das verspricht, sagt nicht die Wahrheit. Ehrlich ist: Sie geben die Arbeit und das Tagesrisiko ab – und behalten mit der Einsatzdokumentation den Nachweis in der Hand.

Ob sich die Haftung überhaupt komplett abgeben lässt, beantwortet auch die Frage Haftung komplett abgeben?

Vertrag mit einer Winterdienst-Firma regelt die Haftung

Was im Vertrag stehen muss

Ein klarer Vertrag schützt beide Seiten. Er zeigt vor Gericht, dass Sie sorgfältig ausgewählt und angewiesen haben. Diese Punkte gehören hinein:

  • Flächen: Gehweg, Zuweg, Treppe, Zufahrt, Mülltonnenweg – mit Längen in Metern, am besten auf einer Räumkarte mit Satellitenbild.
  • Zeiten: nach der Essener Satzung, auch sonn- und feiertags.
  • Umfang: Räumen, Streuen, Nachstreuen – und wer das Streugut nach dem Tauwetter entfernt.
  • Streugut: abstumpfende Mittel, kein Salz auf Gehwegen.
  • Dokumentation: Einsatzprotokoll mit Datum und Uhrzeit.
  • Versicherung: Nachweis einer Betriebshaftpflicht des Dienstleisters mit 3 Millionen Euro Deckung.
  • Laufzeit: die ganze Saison, etwa Anfang November bis Mitte April.

Der Versicherungsnachweis: Ihr Sicherheitsnetz

Verlangen Sie vor Vertragsschluss den Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung. Er ist Ihr Sicherheitsnetz. Zahlt Ihre eigene Versicherung einen Schaden, den die Firma verursacht hat, kann sie sich das Geld bei der Firma zurückholen (§ 86 VVG). Das funktioniert nur, wenn dort etwas zu holen ist.

Ihr Versicherungsnachweis: Der Winterdienst ist bei der DEVK mit 3 Millionen Euro haftpflichtversichert – ohne Selbstbehalt. Alle Details auf der Seite Versicherungsschutz beim Winterdienst.

Versicherungsnachweis Winterdienst

3.000.000 €Deckung pauschal für Personen- und Sachschäden

  • VersichererDEVK Versicherungen
  • VersicherungsnummerG 84 881 120-3
  • Versicherte TätigkeitWinterdienst (Betriebshaftpflicht)
  • Vermögensschäden500.000 €
  • Selbstbehalt je Schadenfall0 €
  • Jahreshöchstleistungdas Dreifache der Summen

Gesetzliche Haftpflicht des Winterdienstes von GOTTSCHLING Immobilien GmbH. Den Nachweis erhalten Sie auf Wunsch mit Ihrem Angebot.

Beim Winterdienst von GOTTSCHLING Immobilien besteht eine Betriebshaftpflichtversicherung über 3 Millionen Euro Deckung bei der DEVK. Kommt es trotz Räumen zu einem Unfall, steht der Winterdienst damit ein. Ihre Pflicht zur Auswahl und Kontrolle erfüllen Sie mit dem schriftlichen Vertrag, der Räumkarte auf dem Satellitenbild und der Einsatzdokumentation. So ist das Haftungsrisiko für Sie praktisch abgesichert.

Auch Krankenkassen wenden sich mit ihren Forderungen an den Verantwortlichen. Mehr dazu unter Regress der Krankenkasse. Welche Police Sie selbst brauchen, erklärt der Ratgeber Haftpflichtversicherung und Winterdienst. Den Unterschied zum Hausmeister zeigt der Beitrag Haftet der Hausmeister beim Winterdienst?

So kontrollieren Sie ohne großen Aufwand

Kontrolle klingt nach Arbeit. Sie muss es aber nicht sein. Diese Routine reicht in den meisten Fällen:

  1. Schauen Sie nach Schneefall oder Frost stichprobenartig selbst nach – oder lassen Sie einen Nachbarn nachsehen.
  2. Lesen Sie die Einsatzprotokolle regelmäßig, zum Beispiel wöchentlich.
  3. Notieren Sie Ihre Kontrollen mit Datum.
  4. Melden Sie Mängel sofort schriftlich.
  5. Bewahren Sie alles mehrere Jahre auf.

Mit einem Dienst, der jeden Einsatz dokumentiert, erledigen Sie das in wenigen Minuten pro Woche. Und Sie haben später schwarz auf weiß, dass Sie Ihre Kontrollpflicht ernst genommen haben.

Einsatzprotokoll hilft bei der Kontrolle der Winterdienst-Firma

Kontrolle leicht gemacht

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Häufige Fragen zur Haftung der Winterdienst-Firma

Wer haftet, wenn die Winterdienst-Firma nicht geräumt hat?

Gegenüber Passanten in erster Linie die Firma. Sie als Eigentümer haften zusätzlich, wenn Sie die Firma schlecht ausgewählt oder nicht kontrolliert haben. Gegenüber Ihren Mietern haften Sie als Vermieter auch für Fehler des Dienstes.

Reicht es, einen Vertrag mit einem Winterdienst abzuschließen?

Nein. Sie müssen den Dienst sorgfältig auswählen, klar anweisen und regelmäßig kontrollieren. Ein Vertrag ist die Grundlage, keine Garantie.

Wie oft muss ich die Firma kontrollieren?

Eine feste Zahl gibt es nicht. Gerichte verlangen eine engmaschige Überwachung. Stichproben nach Schneefall und ein Blick in die Protokolle sind ein guter Standard.

Muss die Winterdienst-Firma versichert sein?

Verlangen Sie einen Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung. Nur dann können Sie oder Ihre Versicherung sich im Schadensfall das Geld zurückholen.

Kann ich im Vertrag jede Haftung ausschließen?

Nein. Ihre Auswahl- und Kontrollpflicht lässt sich nicht wegverhandeln. Gegenüber Mietern haften Sie als Vermieter weiter.

Fazit

Die Haftung der Winterdienst-Firma umfasst ihre eigenen Fehler. Bei Ihnen bleiben Auswahl, Anweisung und Kontrolle – und als Vermieter die Haftung gegenüber Ihren Mietern. Wer einen versicherten Dienst mit klarem Vertrag, Räumkarte und lückenloser Dokumentation wählt, ist praktisch abgesichert. Berechnen Sie jetzt Ihren Festpreis oder rufen Sie an: +49 201 45 875 433.

Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Weitere Themen rund um Haftung finden Sie im Winterdienst-Ratgeber.