Sie haben bezahlt, der Vertrag ist unterschrieben. Trotzdem liegt um 8 Uhr noch Schnee vor dem Haus. Und genau heute stürzt ein Passant. Der Winterdienst kommt nicht – wer haftet jetzt?
In erster Linie der Winterdienst. Wer die Räum- und Streupflicht wirksam übernommen hat, ist selbst verantwortlich. Sie als Eigentümer haften aber mit, wenn Sie den Dienst schlecht ausgewählt oder nicht kontrolliert haben – etwa weil Sie wussten, dass er schon öfter nicht kam. Gegenüber eigenen Mietern haften Vermieter zusätzlich.

Der Dienst haftet für eigene Fehler
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Verkehrssicherungspflichten lassen sich übertragen. Wer sie übernimmt, wird „seinerseits deliktisch verantwortlich“ (22.01.2008, VI ZR 126/07). Kommt der Dienst nicht oder räumt schlecht, haftet er dem Gestürzten.
Wichtig ist eine klare Beauftragung: Welche Flächen, welche Zeiten, welches Streugut. Worauf es im Vertrag ankommt, zeigt der Ratgeber Winterdienst-Vertrag.
Ein Dienst, der kommt – und es belegt
Jeder Einsatz wird mit Datum und Uhrzeit dokumentiert.
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Ihre Rolle: Kontrolle und Reaktion

Nach der Übertragung bleibt Ihnen eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Das OLG Hamm verlangt sorgfältige Auswahl, gründliche Anweisung und Überwachung (21.12.2012, I-9 U 38/12). Das OLG Oldenburg forderte eine „engmaschige“ Kontrolle. Bloßes Reagieren auf Beschwerden reichte nicht (13.02.2014, 1 U 77/13).
Wenn Sie also merken, dass der Dienst nicht kommt, müssen Sie handeln: nachfragen, Ersatz organisieren, notfalls selbst räumen. Wer Ausfälle hinnimmt, haftet mit. Mehr im Lexikon unter Kontrollpflicht und Auswahlverschulden.
Achtung: Ein Dienst, der schon zweimal nicht kam, ist ein Warnsignal. Wer ihn trotzdem weiterarbeiten lässt, ohne zu kontrollieren, riskiert die Mithaftung.
Sonderfall: Ihr Mieter stürzt
Stürzt ein Mieter, haftet der Vermieter ihm auch aus dem Mietvertrag. Der BGH rechnet dem Vermieter das Verschulden des beauftragten Hausmeisterdienstes zu, nach § 278 BGB (06.08.2025, VIII ZR 250/23). Der Vermieter muss dann zahlen. Ob er sich das Geld vom Dienst zurückholen kann, richtet sich nach dem Vertrag mit dem Dienst.
Mehr dazu im Ratgeber Mieter stürzt – haftet der Vermieter?
Warum die Dokumentation alles entscheidet

Nach einem Sturz wird gestritten: Wurde geräumt oder nicht? Wann? Mit welchem Streugut? Der Gestürzte muss zwar grundsätzlich beweisen, dass eine Streupflicht bestand und verletzt wurde. Die Gerichte stellen daran aber keine überzogenen Anforderungen.
Eine lückenlose Einsatzdokumentation mit Datum, Uhrzeit und Streugut ist dann Gold wert. Sie zeigt, was wirklich passiert ist. Mehr dazu im Ratgeber Winterdienst-Dokumentation.
Winterdienst kommt nicht: So reagieren Sie
- Sofort beim Dienst anrufen und nachfragen
- Zeitpunkt und Zustand mit Foto festhalten
- Wenn nötig selbst streuen oder Ersatz organisieren
- Ausfall schriftlich rügen
- Bei wiederholten Ausfällen: kündigen und neu beauftragen
Wann und wie Sie kündigen können, erklärt der Ratgeber Winterdienst kündigen.
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Typische Ausfallgründe – und wie Sie vorbeugen
Ein Dienst kommt nicht aus Bosheit zu spät. Meist steckt Überlastung dahinter. Bei einem plötzlichen Wintereinbruch wollen alle Kunden gleichzeitig um 6 Uhr bedient werden. Wer zu viele Aufträge angenommen hat, schafft die Tour nicht.
- Fragen Sie vor Vertragsschluss nach Tourenplanung und Personal – und ob ein Subunternehmer räumt
- Lassen Sie sich die Einsatzzeiten schriftlich zusagen
- Vereinbaren Sie eine Dokumentation, die Sie einsehen können
- Bevorzugen Sie lokale Anbieter mit kurzen Wegen in Ihren Stadtteil
Worauf Sie bei der Wahl achten, zeigt der Ratgeber Winterdienst-Anbieter richtig auswählen.
Wer zahlt am Ende?
Oft zahlt eine Haftpflichtversicherung. Hat Ihre Versicherung gezahlt, kann sie sich das Geld beim schuldigen Dienst zurückholen (§ 86 VVG). Achten Sie deshalb darauf, dass Ihr Dienst eine Betriebshaftpflicht hat. Wie Sie das prüfen, steht im Ratgeber Versicherungsnachweis beim Winterdienst.
Ehrlich und dokumentiert
Beim Winterdienst von GOTTSCHLING Immobilien übertragen Sie die Räum- und Streupflicht vertraglich auf einen Fachbetrieb mit eigenem Personal. Kommt es trotzdem zu einem Unfall, steht der Winterdienst mit seiner Betriebshaftpflicht über 3 Millionen Euro Deckung bei der DEVK dafür ein. Ihre verbleibende Pflicht – einen zuverlässigen Dienst auszuwählen und ihn stichprobenartig zu kontrollieren – erfüllen Sie mit schriftlichem Vertrag, Räumkarte und Einsatzdokumentation. Kurz: Das Haftungsrisiko ist für Sie praktisch abgesichert.
Der Preis ist fest: 39 Euro netto je laufendem Meter für die ganze Saison, bei 20 Metern also 780 Euro netto.
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Häufige Fragen
Haftet der Eigentümer, wenn die Winterdienst-Firma nicht räumt?
Nur wenn er bei Auswahl oder Kontrolle Fehler gemacht hat. Gegenüber eigenen Mietern haftet der Vermieter zusätzlich aus dem Mietvertrag.
Wie muss ich den Winterdienst kontrollieren?
Regelmäßig und so, dass Ausfälle auffallen. Eine Einsatzdokumentation macht das einfach.
Was tun, wenn die Firma nicht kommt?
Sofort nachfragen, Zustand festhalten, notfalls selbst streuen oder Ersatz holen und den Ausfall schriftlich rügen.
Zahlt meine Versicherung?
Oft ja. Sie kann sich das Geld dann beim schuldigen Dienst zurückholen.
Fazit
Der Winterdienst kommt nicht – wer haftet? Zuerst der Dienst selbst. Sie haften mit, wenn Sie schlecht ausgewählt oder Ausfälle ignoriert haben. Vermieter haften ihren Mietern zusätzlich. Eine lückenlose Dokumentation schützt alle Seiten. Weitere Antworten finden Sie in den häufigen Fragen zum Winterdienst. Fordern Sie jetzt ein Angebot an.