Verschuldenshaftung: Haftung nur bei Schuld

Verschuldenshaftung ist der Grundsatz, dass jemand für einen Schaden nur dann einstehen muss, wenn er ihn schuldhaft verursacht hat – also vorsätzlich oder fahrlässig. Sie ist das Grundprinzip der Haftung beim Winterdienst.

Eine Passantin stürzt vor Ihrem Haus. Sie haben um 6:45 Uhr geräumt und gestreut. Um 8 Uhr setzt Eisregen ein, um 8:10 Uhr fällt sie. Müssen Sie zahlen? Die Antwort hängt an einem Wort: Verschulden. Und daran, ob Sie es beweisen können.

Verschuldenshaftung nach einem Sturz auf glattem Gehweg

Was Verschuldenshaftung bedeutet

Die zentrale Vorschrift ist § 823 Absatz 1 BGB. Wer „vorsätzlich oder fahrlässig“ Körper oder Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt, muss den Schaden ersetzen. Ohne Vorsatz und ohne Fahrlässigkeit gibt es also keine Haftung nach dieser Norm. Das ist der Kern der Verschuldenshaftung.

  • Vorsatz: Sie wissen, dass Sie räumen müssten, und lassen es bewusst.
  • Fahrlässigkeit: Sie lassen die nötige Sorgfalt außer Acht, etwa weil Sie verschlafen oder nicht nachstreuen.
  • Kein Verschulden: Sie haben alles Zumutbare getan, und trotzdem passiert etwas.

Mehr zur Sorgfalt lesen Sie unter Fahrlässigkeit. Wann ein Fehler besonders schwer wiegt, erklärt der Eintrag grobe Fahrlässigkeit. Weitere Rechtsbegriffe finden Sie im Lexikon zum Winterdienst.

Das Gegenstück: Gefährdungshaftung

Es gibt auch Haftung ohne Schuld. Juristen nennen sie Gefährdungshaftung. Sie gilt zum Beispiel für Autohalter. Beim Winterdienst gilt sie nicht. Hier gilt die Verschuldenshaftung. Das ist eine gute Nachricht für Eigentümer: Nicht jeder Sturz führt automatisch zur Zahlungspflicht.

Die Rechtsprechung setzt klare Grenzen. Das OLG Hamm betont: Die Streupflicht bedeutet nicht, dass Wege so zu bestreuen sind, dass niemand überhaupt ausgleiten kann (OLG Hamm, 21.12.2012, I-9 U 38/12). Und eine Streupflicht setzt allgemeine Glätte voraus, nicht nur einzelne glatte Stellen (BGH, Urteil vom 12.06.2012, VI ZR 138/11). Mehr dazu unter Allgemeine Glätte.

Sorgfalt, die man belegen kann

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Verschuldenshaftung in der Praxis: Beweisfragen entscheiden

Die Theorie ist klar. In der Praxis geht es um Beweise. War es zur Unfallzeit allgemein glatt? Wann wurde zuletzt geräumt? Hätte man reagieren können?

Grundsätzlich muss der Gestürzte beweisen, dass eine Streupflicht bestand und schuldhaft verletzt wurde. Doch Gerichte können bei einem Unfall innerhalb der Streuzeiten zunächst von einer Pflichtverletzung ausgehen (LG Bochum, 02.01.2012, I-8 O 49/11). Dann müssen Sie zeigen, dass Sie sorgfältig waren. Mehr dazu unter Beweislast.

  • Notieren Sie jeden Einsatz mit Uhrzeit.
  • Halten Sie die Wetterlage fest.
  • Bewahren Sie Rechnungen und Protokolle des Dienstes auf.
  • Fotografieren Sie den geräumten Weg.
Mitarbeiter dokumentiert den geräumten Gehweg mit dem Tablet – Nachweis für den Winterdienst

Achtung: Auch Verschulden bei der Organisation zählt. Wer bei Abwesenheit niemanden beauftragt, schlecht auswählt oder nicht kontrolliert, handelt ebenfalls fahrlässig. Siehe Organisationsverschulden.

Was im Schadensfall auf Sie zukommt

Liegt Verschulden vor, können mehrere Forderungen folgen: Schmerzensgeld, Behandlungskosten, Verdienstausfall, Anwalts- und Gerichtskosten. Oft holt sich auch die Krankenkasse ihre Kosten zurück. Ein Beispiel aus dem Ruhrgebiet: Nach einem Oberschenkelhalsbruch vor einem Mietshaus mussten die Eigentümer 7.000 € Schmerzensgeld plus weiteren Schaden zahlen (OLG Hamm, 21.12.2012, I-9 U 38/12).

Dazu kann ein Bußgeld nach der Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung der Stadt Essen kommen: bis 500 € bei Fahrlässigkeit, bis 1.000 € bei Vorsatz. Eine Übersicht bietet der Ratgeber Haftung beim Winterdienst: Das Grundprinzip für Eigentümer.

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Ihr Vorteil mit einem professionellen Winterdienst

Die Verschuldenshaftung belohnt Sorgfalt, die man belegen kann. Genau das leistet ein professioneller Dienst: regelmäßige Einsätze nach den Essener Zeiten und eine lückenlose Dokumentation. Beim Winterdienst von GOTTSCHLING zahlen Sie dafür 39 € netto je laufendem Meter pro Saison. Kommt es trotzdem zu einem Unfall, steht der Winterdienst mit seiner Betriebshaftpflicht dafür ein.

Ehrlich gesagt: Ganz aus der Haftung sind Sie damit nicht. Auswahl- und Kontrollpflicht bleiben bei Ihnen. Aber der Dienst steht morgens für Sie auf, und Sie haben schwarz auf weiß, wann geräumt wurde.

Winterdienst-Team mit Schneeschiebern und Streuwagen vor Backsteinhäusern im Ruhrgebiet

Häufige Fragen zur Verschuldenshaftung

Hafte ich immer, wenn jemand vor meinem Haus stürzt?

Nein. Sie haften nur, wenn Sie schuldhaft gehandelt haben, also vorsätzlich oder fahrlässig. Die Streupflicht verlangt nicht, dass niemand ausrutschen kann.

Was ist der Unterschied zur Gefährdungshaftung?

Bei der Gefährdungshaftung haftet man auch ohne Schuld, etwa als Autohalter. Beim Winterdienst gilt dagegen die Verschuldenshaftung.

Wer muss das Verschulden beweisen?

Grundsätzlich der Gestürzte. Gerichte können aber bei Unfällen innerhalb der Streuzeiten zunächst von einer Pflichtverletzung ausgehen. Dann müssen Sie Ihre Sorgfalt belegen.

Schützt mich ein Winterdienst vor Verschuldenshaftung?

Er übernimmt die Arbeit und dokumentiert sie. Auswahl- und Kontrollpflicht bleiben bei Ihnen. Vermieter haften ihren Mietern zudem für Fehler des Dienstes.

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Fazit

Beim Winterdienst gilt die Verschuldenshaftung: Sie haften nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Nicht jeder Sturz führt zur Zahlungspflicht, denn die Streupflicht ist nicht grenzenlos. Entscheidend sind am Ende Beweise – wann geräumt wurde und wie die Wetterlage war. Eine lückenlose Dokumentation ist Ihr bester Schutz. Berechnen Sie jetzt Ihren Festpreis.