Haftung beim Winterdienst: Das Grundprinzip für Eigentümer

7:20 Uhr, es klingelt Sturm. Draußen liegt eine ältere Dame auf dem vereisten Gehweg vor Ihrem Haus. Sie kann nicht aufstehen, das Bein liegt seltsam verdreht. Der Krankenwagen ist unterwegs. Ihr erster Gedanke: Muss ich dafür zahlen? Die ehrliche Antwort: Möglicherweise ja. Bei der Haftung beim Winterdienst gilt ein klares Prinzip: Wer räumpflichtig ist und schuldhaft nicht räumt, haftet für die Folgen eines Sturzes.

Das Grundprinzip ist einfach. Die Details entscheiden, ob Sie am Ende zahlen oder nicht. Dieser Ratgeber erklärt beides – und zeigt, wie Sie Ihr Risiko deutlich senken. Wie ein solcher Morgen Schritt für Schritt weitergeht, zeigt der große Ratgeber zur Haftungskette nach einem Glätteunfall.

Haftung beim Winterdienst: Sturz auf vereistem Gehweg

Haftung beim Winterdienst: das Grundprinzip

Die Grundlage steht in § 823 Absatz 1 BGB. Wer fahrlässig die Gesundheit eines anderen verletzt, muss den Schaden ersetzen. Beim Winterdienst heißt das: Sie haben eine Pflicht zu räumen. Sie erfüllen sie nicht oder nicht richtig. Jemand stürzt. Dann haften Sie in der Regel.

In Essen ist die Pflicht klar geregelt. Die Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung überträgt Ihnen die Gehwege vor Ihrem Grundstück. Auf dem eigenen Grundstück müssen Zuwege und Eingänge ebenfalls sicher sein. Wer diese Flächen nicht sicher hält, verletzt seine Verkehrssicherungspflicht.

Kein Verschulden, keine Haftung

Wichtig: Sie haften nicht automatisch. Es braucht ein Verschulden. Juristen sprechen von Verschuldenshaftung. Haben Sie rechtzeitig und ordentlich geräumt, und jemand stürzt trotzdem, haften Sie in der Regel nicht. Die Streupflicht verlangt keinen Weg, auf dem niemand ausrutschen kann.

Vier Bedingungen für eine Haftung

  1. Es bestand eine Räum- oder Streupflicht. In der Regel setzt das allgemeine Glätte voraus.
  2. Der Unfall passierte in der Zeit, in der geräumt sein musste.
  3. Der Weg war nicht ausreichend geräumt oder gestreut.
  4. Genau das hat den Sturz verursacht.

Fehlt einer dieser Punkte, scheitert die Forderung. Deshalb ist Ihre Dokumentation so wertvoll. Sie beweist, wann Sie was getan haben.

Wofür Sie im Ernstfall haften

Eine Haftung umfasst viel mehr als ein Schmerzensgeld. Die Posten summieren sich schnell:

  • Behandlungskosten: Krankenhaus, Operation, Reha.
  • Verdienstausfall: wenn der Gestürzte nicht arbeiten kann.
  • Haushaltsführungsschaden: wenn er seinen Haushalt nicht mehr allein schafft.
  • Schmerzensgeld: als Ausgleich für Schmerzen und Folgen. Mehr dazu unter Schmerzensgeld nach Glatteis-Sturz.
  • Künftige Schäden: wenn Beschwerden bleiben.
  • Anwalts- und Gerichtskosten: wenn es zum Prozess kommt.

Ein echter Fall aus dem Ruhrgebiet: Eine Mieterin stürzte vor dem Haus und brach sich den Oberschenkelhals. Die Eigentümer mussten 7.000 Euro Schmerzensgeld plus weiteren Schaden zahlen (OLG Hamm, 21.12.2012, I-9 U 38/12). Und die Krankenkasse kann sich ihre Kosten zusätzlich zurückholen. Eine ehrliche Gesamtrechnung zeigt der Ratgeber Was ein Glätteunfall kostet.

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Ihr Versicherungsnachweis: Der Winterdienst ist bei der DEVK mit 3 Millionen Euro haftpflichtversichert – ohne Selbstbehalt. Alle Details auf der Seite Versicherungsschutz beim Winterdienst.

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  • VersichererDEVK Versicherungen
  • VersicherungsnummerG 84 881 120-3
  • Versicherte TätigkeitWinterdienst (Betriebshaftpflicht)
  • Vermögensschäden500.000 €
  • Selbstbehalt je Schadenfall0 €
  • Jahreshöchstleistungdas Dreifache der Summen

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Bußgeld und Strafrecht: das kommt noch dazu

Neben dem Schadensersatz gibt es zwei weitere Risiken.

Bußgeld: Wer in Essen seine Winterdienstpflicht nicht erfüllt, handelt ordnungswidrig. Bei Fahrlässigkeit drohen bis zu 500 Euro, bei Vorsatz bis zu 1.000 Euro. Das gilt auch ohne Unfall.

Strafverfahren: Wird jemand verletzt, kann ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung folgen (§ 229 StGB). Stirbt jemand, kommt fahrlässige Tötung in Betracht (§ 222 StGB).

Achtung: Bußgelder zahlt keine Haftpflichtversicherung. Sie tragen diese Kosten immer selbst.

Mitverschulden: Wann der Gestürzte mitzahlt

Nicht immer tragen Sie den ganzen Schaden. Wer erkennbar unvorsichtig war, muss sich einen Teil selbst anrechnen lassen. Das nennt man Mitverschulden. Wann es greift, erklärt der Ratgeber Mitverschulden beim Glätteunfall: Wann der Gestürzte mithaftet. Im Fall vor dem OLG Hamm wurde der Anspruch der Gestürzten um ein Drittel gekürzt.

Verlassen Sie sich darauf aber nicht. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt: Allein die Tatsache, dass jemand die Glätte gesehen hat, schließt Ihre Haftung nicht aus (Urteil vom 20.06.2013, III ZR 326/12). Ein völliger Haftungsausschluss verlangt „unverständliche Sorglosigkeit“. Das ist selten.

Für Sie bedeutet das: Ein Mitverschulden kann die Summe senken. Es bewahrt Sie aber fast nie davor, überhaupt zu zahlen. Der sicherste Weg bleibt ein Gehweg, auf dem der Sturz gar nicht erst passiert.

Was Ihre Versicherung abdeckt – und was nicht

Für Selbstnutzer eines Einfamilienhauses springt meist die private Haftpflichtversicherung ein. Vermieter und Eigentümer von Mehrfamilienhäusern brauchen eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Prüfen Sie Ihren Vertrag. Die Einzelheiten hängen vom Tarif ab.

Die Versicherung zahlt berechtigte Forderungen und wehrt unberechtigte ab. Was sie nicht übernimmt: Ihre Zeit, Ihren Ärger, Bußgelder und womöglich eine höhere Prämie nach dem Schaden. Wie Sie einen Schaden richtig melden, erklärt der Ratgeber zur Schadensmeldung an die Versicherung.

Eigentümer prüft Versicherungsunterlagen zur Haftung beim Winterdienst

Haftung beim Winterdienst: Können Sie sie abgeben?

Ja – aber nicht vollständig. Sie können die Arbeit an einen Dienstleister übertragen. Dann haftet gegenüber Passanten in erster Linie die beauftragte Firma für eigene Fehler. Das hat der Bundesgerichtshof bestätigt (Urteil vom 22.01.2008, VI ZR 126/07).

Bei Ihnen bleiben zwei Pflichten:

  • Sorgfältige Auswahl: Beauftragen Sie einen zuverlässigen, versicherten Dienst.
  • Kontrolle: Prüfen Sie stichprobenartig, ob wirklich geräumt wird.

Für Vermieter gilt zusätzlich: Gegenüber den eigenen Mietern haften Sie auch für Fehler des beauftragten Dienstes (BGH, 06.08.2025, VIII ZR 250/23). Je nach Vertrag können Sie danach beim Dienstleister Rückgriff nehmen.

So sieht das beim Winterdienst von GOTTSCHLING Immobilien aus: Die Räum- und Streupflicht wird per Vertrag auf einen Fachbetrieb übertragen. Vor Saisonstart legt eine Räumkarte auf dem Satellitenbild fest, welche Flächen geräumt werden. Jeder Einsatz wird dokumentiert. Kommt es trotzdem zu einem Unfall, steht der Winterdienst mit seiner Betriebshaftpflicht über 3 Millionen Euro Deckung bei der DEVK dafür ein.

Ihre verbleibende Pflicht – einen zuverlässigen Dienst auswählen und stichprobenartig kontrollieren – erfüllen Sie mit Vertrag, Räumkarte und Einsatzdokumentation. Kurz: Das Haftungsrisiko ist für Sie praktisch abgesichert. Warum die Karte so viel wert ist, zeigt der Ratgeber zur Räumkarte beim Winterdienst.

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Arbeit abgeben, Nachweis behalten

Jeder Einsatz wird dokumentiert. So haben Sie im Streitfall Belege statt Erinnerungen – und einen versicherten Fachbetrieb an Ihrer Seite.

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Was Sie nach einem Sturz sofort tun sollten

Ist es passiert, zählen die ersten Stunden. Leisten Sie Hilfe. Sichern Sie Fotos, Uhrzeit und Zeugen. Erkennen Sie keine Schuld an. Informieren Sie Ihre Versicherung. Die Schritte im Detail finden Sie im Ratgeber Glätteunfall vor dem Haus: die ersten Schritte. Wer zahlt was, beantwortet die Frage Wer zahlt beim Sturz vor dem Haus?

Häufige Fragen zur Haftung beim Winterdienst

Wer haftet, wenn jemand vor meinem Haus auf dem Gehweg stürzt?

In Essen sind Eigentümer für die Gehwege vor dem eigenen Grundstück zuständig. Haben Sie schuldhaft nicht geräumt, haften Sie für den Schaden. Haben Sie die Arbeit wirksam an eine Firma übertragen, haftet diese in erster Linie für eigene Fehler.

Hafte ich auch, wenn ich rechtzeitig gestreut habe?

In der Regel nicht. Die Streupflicht verlangt keinen völlig eisfreien Weg. Entscheidend ist, dass Sie Ihre Pflicht ordentlich erfüllt haben – und das im Streitfall belegen können.

Zahlt meine Haftpflicht, wenn jemand stürzt?

Meist ja. Selbstnutzer sind oft über die Privathaftpflicht geschützt, Vermieter brauchen eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Bußgelder zahlt keine Versicherung.

Kann ich die Haftung komplett an eine Winterdienst-Firma abgeben?

Nicht zu 100 %. Auswahl- und Kontrollpflicht bleiben bei Ihnen. Mit Vertrag, Räumkarte, Einsatzdokumentation und einem Dienst mit Betriebshaftpflicht sind Sie aber praktisch abgesichert. Als Vermieter bleiben Sie gegenüber Ihren Mietern Ansprechpartner.

Droht mir ein Strafverfahren?

Das ist möglich. Bei Verletzungen kann ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) folgen.

Fazit

Wer räumpflichtig ist und schuldhaft nicht räumt, haftet – für Behandlung, Verdienstausfall, Schmerzensgeld und mehr. Die Versicherung hilft, aber nicht bei allem. Den größten Schutz bietet ein versicherter Fachbetrieb mit Vertrag, Räumkarte und lückenloser Dokumentation. Berechnen Sie jetzt Ihren Festpreis oder lassen Sie sich unter +49 201 45 875 433 beraten.

Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Weitere Haftungsthemen finden Sie im Winterdienst-Ratgeber.