Der Sturz vor Ihrem Haus liegt zwei Tage zurück. Der Gestürzte hat sich nicht gemeldet. Soll man schlafende Hunde wecken? Ja, unbedingt. Für die Schadensmeldung nach einem Glätteunfall gilt eine klare Regel: Melden Sie den Unfall zeitnah Ihrer Haftpflichtversicherung – auch wenn noch keine Forderung vorliegt. Wer zu spät meldet, riskiert je nach Vertrag Ärger mit dem eigenen Versicherer.
Die gute Nachricht: Eine gute Meldung ist kein Hexenwerk. Mit den richtigen Unterlagen prüft Ihre Versicherung den Fall und wehrt unberechtigte Forderungen für Sie ab. Dieser Ratgeber zeigt, wie das geht. Weitere Hilfen rund um Haftung und Versicherung finden Sie im Winterdienst-Ratgeber.

Welche Versicherung ist zuständig?
Bevor Sie melden, klären Sie, an wen. Die Zuordnung ist meist einfach:
- Selbst bewohntes Einfamilienhaus: in der Regel die private Haftpflichtversicherung.
- Vermietetes Haus oder Mehrfamilienhaus: die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht.
- Wohnungseigentümergemeinschaft: die Police der Gemeinschaft – sprechen Sie mit dem Verwalter.
- Gewerbe, Praxis, Laden: meist die Betriebshaftpflicht.
Sind Sie unsicher, melden Sie bei der Versicherung, die am ehesten passt. Sie leitet in der Regel weiter oder sagt Ihnen, wer zuständig ist. Mehr zur richtigen Police lesen Sie unter Haftpflichtversicherung und Winterdienst.
Wann Sie melden müssen
Die genaue Frist steht in Ihren Vertragsbedingungen. Als Faustregel gilt: so schnell wie möglich. Warten Sie nicht, bis ein Anwaltsschreiben kommt. Viele Verträge verlangen, dass Sie schon ein Ereignis melden, aus dem Ansprüche entstehen könnten.
Eine frühe Meldung hat Vorteile. Die Versicherung kann Beweise sichern, solange sie frisch sind. Sie kann das Gespräch mit dem Gestürzten übernehmen. Und sie weiß Bescheid, wenn Monate später Post von einer Krankenkasse kommt.
Achtung: Eine verspätete Meldung kann je nach Vertrag Ihren Schutz gefährden. Melden Sie lieber einmal zu früh als einmal zu spät.
Weniger Schadensfälle, weniger Meldungen
Der Winterdienst von GOTTSCHLING räumt und streut Ihren Gehweg zuverlässig – mit Einsatzprotokoll für jeden Einsatz. Festpreis: 39 € netto je Meter und Saison.
Lieber persönlich? +49 201 45 875 433
Schadensmeldung nach einem Glätteunfall: die Unterlagen
Je besser Ihre Unterlagen, desto besser kann die Versicherung Sie verteidigen. Diese acht Dinge gehören zur Meldung:
- Datum, Uhrzeit und genauer Ort des Sturzes.
- Name und Adresse des Gestürzten, soweit bekannt.
- Beschreibung des Hergangs – sachlich, ohne Schuldzuweisung.
- Fotos der Unfallstelle, möglichst direkt nach dem Sturz.
- Wetterlage: Schnee, Regen, Frost, Glättewarnung. Hintergrund zu Glättearten bietet der Deutsche Wetterdienst.
- Ihr Räumprotokoll: Wann wurde geräumt und gestreut, womit?
- Zeugen mit Namen und Telefonnummer.
- Winterdienstvertrag, falls ein Dienstleister beauftragt war, plus dessen Einsatzprotokoll.
Fehlt etwas, reichen Sie es nach. Wichtig ist, dass die Meldung schnell rausgeht.

So formulieren Sie die Meldung
Bleiben Sie sachlich. Beschreiben Sie, was passiert ist – nicht, wer schuld ist. Ein Beispiel:
„Am 14.01. gegen 7:40 Uhr ist eine Passantin auf dem Gehweg vor meinem Haus gestürzt. Der Gehweg wurde am selben Morgen um 6:15 Uhr geräumt und mit Granulat gestreut. Ab etwa 7:00 Uhr setzte Nieselregen ein. Die Passantin wurde mit dem Rettungswagen abgeholt. Fotos, Räumprotokoll und Zeugenkontakte liegen bei.“
Schreiben Sie nicht: „Ich hätte früher streuen müssen“ oder „Das war mein Fehler“. Ob Sie haften, prüft die Versicherung.
Keine Zusagen an den Gestürzten
Mitgefühl ist richtig. Zusagen sind es nicht. Versprechen Sie dem Gestürzten kein Geld und erkennen Sie keine Schuld an. Unterschreiben Sie nichts. Ein vorschnelles Anerkenntnis bindet Ihre Versicherung nicht. Im schlimmsten Fall bleiben Sie selbst auf dem Betrag sitzen.
Ein guter Satz ist: „Ich habe den Vorfall meiner Versicherung gemeldet. Sie wird sich bei Ihnen melden.“ Mehr zu den ersten Schritten nach einem Sturz finden Sie unter Glätteunfall – was tun?
Was die Versicherung danach tut
Nach der Meldung prüft die Versicherung zwei Fragen. Haften Sie überhaupt? Und wenn ja, in welcher Höhe? Berechtigte Forderungen zahlt sie. Unberechtigte wehrt sie ab – notfalls vor Gericht. Diese Abwehr ist Teil des Versicherungsschutzes.
Leiten Sie alle weitere Post sofort weiter: Anwaltsschreiben, Forderungen der Krankenkasse, Fragebögen. Antworten Sie nicht selbst. Welche Beträge im Raum stehen können, zeigt der Ratgeber Was ein Glätteunfall wirklich kostet. Das Grundprinzip der Haftung erklärt der Beitrag Haftung beim Winterdienst. Eine kurze Antwort gibt auch die Frage Wer zahlt, wenn jemand vor meinem Haus ausrutscht?
Wenn ein Dienstleister beteiligt war
Hatten Sie einen Winterdienst beauftragt, informieren Sie ihn sofort. Fordern Sie sein Einsatzprotokoll für den Unfalltag an. Nennen Sie in Ihrer Meldung den Dienstleister und dessen Versicherung, falls bekannt. Beim Winterdienst von GOTTSCHLING gibt es zu jedem Einsatz eine Dokumentation, und der Dienst hat eine Betriebshaftpflicht über 3 Millionen Euro Deckung bei der DEVK.
Warum das wichtig ist: Hat die Firma den Fehler gemacht, kann sich Ihre Versicherung das Geld dort in der Regel zurückholen (§ 86 VVG). Ihre eigene Meldung ersetzt das aber nicht. Als Vermieter haften Sie gegenüber Ihren Mietern auch für Fehler des Dienstes.
Wenn der Gestürzte Ihr Mieter ist
Stürzt ein eigener Mieter, wird es persönlich. Sie sehen sich im Treppenhaus. Trotzdem gelten dieselben Regeln: Melden Sie den Fall, machen Sie keine Zusagen, lassen Sie die Versicherung prüfen.
Wichtig zu wissen: Gegenüber Mietern haften Vermieter nicht nur nach allgemeinem Recht, sondern auch aus dem Mietvertrag. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich ein Vermieter das Verschulden eines beauftragten Hausmeisterdienstes zurechnen lassen muss (Urteil vom 06.08.2025, VIII ZR 250/23). Nennen Sie in der Meldung deshalb ausdrücklich, dass die Gestürzte Ihre Mieterin ist. Das ist für die Prüfung wichtig.
Bleiben Sie im Alltag freundlich und hilfsbereit. Fragen Sie, wie es geht. Das ist kein Schuldeingeständnis, sondern Anstand. Über Geld spricht die Versicherung.
Typische Fehler bei der Schadensmeldung
- Zu lange warten, weil „sich ja noch niemand gemeldet hat“.
- Schuld eingestehen, um die Situation zu beruhigen.
- Fotos erst Tage später machen, wenn das Eis längst weg ist.
- Kein Räumprotokoll vorlegen können.
- Post vom Anwalt selbst beantworten.
- Auf einen Aushang oder ein Schild verweisen, als sei damit alles erledigt. Warum das nicht reicht, zeigen die Ratgeber Schild „Kein Winterdienst“ und Eingeschränkter Winterdienst.

Der beste Schadensfall ist keiner
Holen Sie sich jetzt Ihr Angebot für einen dokumentierten Winterdienst. Für 20 Meter Gehweg zahlen Sie 780 € netto für die ganze Saison.
Lieber persönlich? +49 201 45 875 433
Häufige Fragen zur Schadensmeldung nach einem Glätteunfall
Muss ich einen Sturz melden, wenn noch keine Forderung vorliegt?
Ja. Viele Verträge verlangen, dass Sie schon ein Ereignis melden, aus dem Ansprüche entstehen können. Eine frühe Meldung schützt Sie.
Welche Unterlagen brauche ich für die Schadensmeldung?
Datum, Uhrzeit, Ort, Fotos, Wetterlage, Ihr Räumprotokoll, Zeugen und – falls vorhanden – den Winterdienstvertrag mit Einsatzprotokoll.
Darf ich dem Gestürzten sagen, dass meine Versicherung zahlt?
Sagen Sie besser, dass Sie den Fall gemeldet haben. Ob und wie viel gezahlt wird, entscheidet die Versicherung nach Prüfung.
Was, wenn mein Winterdienst nicht geräumt hat?
Melden Sie den Fall trotzdem Ihrer Versicherung und informieren Sie den Dienstleister. Ihre Versicherung kann sich das Geld unter Umständen bei ihm zurückholen.
Zahlt die Versicherung auch das Bußgeld?
Nein. Bußgelder zahlt keine Haftpflichtversicherung.
Fazit
Eine Schadensmeldung nach einem Glätteunfall sollte schnell, sachlich und vollständig sein. Fotos, Wetterlage, Räumprotokoll und Zeugen sind Ihre wichtigsten Anlagen. Machen Sie keine Zusagen und beantworten Sie keine Post selbst. Am besten sorgen Sie dafür, dass Sie gar nicht erst melden müssen: Fordern Sie jetzt Ihr kostenloses Angebot an.
Dieser Ratgeber ersetzt keine Versicherungs- oder Rechtsberatung im Einzelfall.