Grobe Fahrlässigkeit ist ein besonders schwerer Verstoß gegen die nötige Sorgfalt: Jemand beachtet nicht, was im konkreten Fall jedem einleuchten müsste. Sie ist die schärfere Stufe der Fahrlässigkeit.
Der Wetterdienst warnt seit zwei Tagen vor Glätte. In der Nacht schneit es. Am Morgen ist der Gehweg spiegelglatt. Der Eigentümer weiß das – und fährt trotzdem ohne zu räumen in den Skiurlaub. Solche Fälle meinen Juristen, wenn sie von einem besonders schweren Sorgfaltsverstoß sprechen.

Wann grobe Fahrlässigkeit vorliegt
Eine feste Liste gibt es nicht. Gerichte entscheiden im Einzelfall und schauen auf alle Umstände: Was wusste der Eigentümer? Was hätte er leicht tun können? Typisch ist, dass jemand ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt. Beim Winterdienst kann das so aussehen:
- Gar nicht räumen, obwohl Schnee liegt und eine Warnung bekannt ist
- Den Winterdienst über Wochen ausfallen lassen, ohne jemanden zu beauftragen
- Bekannte Gefahrenstellen wie eine vereiste Treppe über Tage ignorieren
- Beschwerden über einen unzuverlässigen Helfer bewusst übergehen
Die Grenze zur einfachen Fahrlässigkeit ist fließend. Einmal verschlafen ist meist einfach fahrlässig. Den ganzen Winter nichts tun kann grob fahrlässig sein.
Was das für Ihre Versicherung bedeutet
Viele fürchten, dass die Haftpflicht bei grober Fahrlässigkeit nicht zahlt. Hier lohnt ein genauer Blick. Für die Haftpflichtversicherung gilt § 103 VVG: Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn der Versicherte den Schaden „vorsätzlich und widerrechtlich“ herbeigeführt hat. Grobe Fahrlässigkeit allein führt nach dem Gesetz also nicht zum Verlust des Schutzes. Den Wortlaut finden Sie bei gesetze-im-internet.de.
Trotzdem ist Vorsicht angebracht. Verträge enthalten Obliegenheiten, etwa zur Schadensmeldung. Verstöße dagegen können je nach Vertrag Folgen haben. Und Bußgelder zahlt keine Haftpflicht. Mehr dazu unter Zahlt meine Haftpflicht auch, wenn ich gar nicht geräumt habe?
Achtung: Ohne passende Versicherung zahlen Sie alles selbst. Selbstnutzer sind meist über die Privathaftpflicht geschützt. Vermieter brauchen eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Prüfen Sie Ihren Vertrag vor dem Winter.
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Grobe Fahrlässigkeit und Haftungsausschluss
Auch im Vertrag mit einem Dienstleister spielt die Stufe eine Rolle. In vorformulierten Verträgen kann die Haftung für grob fahrlässige Pflichtverletzungen nicht wirksam ausgeschlossen werden (§ 309 Nr. 7 BGB). Für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit gilt das sogar schon bei einfacher Fahrlässigkeit.
Das schützt Sie als Auftraggeber. Ein Dienst kann sich also nicht per Kleingedrucktem aus der Verantwortung für schwere Fehler stehlen. Welche Klauseln im Winterdienst-Vertrag wirksam sind, erklärt der Ratgeber Haftungsausschluss im Winterdienst-Vertrag.

Die weiteren Folgen
Ein grober Fehler wiegt in jedem Verfahren schwerer. Neben Schadensersatz und Schmerzensgeld drohen:
- Ein Bußgeld nach der Essener Satzung: bis 1.000 € bei Vorsatz, bis 500 € bei Fahrlässigkeit
- Rückforderungen von Krankenkassen und Sozialversicherung (Regress)
- Ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB)
- Streit mit Mietern, wenn sie selbst gestürzt sind
Wer am Ende welche Kosten trägt, klärt die Frage Wer zahlt, wenn jemand vor meinem Haus ausrutscht?
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So schließen Sie schwere Fehler aus
Die wichtigste Regel: Lassen Sie den Winterdienst nie einfach ausfallen. Auch nicht „nur dieses eine Mal“. Wenn Sie selbst nicht räumen können, beauftragen Sie jemanden. Wenn Sie verreisen, organisieren Sie eine Vertretung. Oft reicht schon ein kurzer Anruf beim Nachbarn oder bei einem Dienst. Mehr dazu im Ratgeber Winterdienst im Urlaub.
Beim Winterdienst von GOTTSCHLING übernimmt ein Team die ganze Saison, von Anfang November bis Mitte April. Sie zahlen 39 € netto je laufendem Meter. Jeder Einsatz wird dokumentiert. Die Räum- und Streupflicht ist dann vertraglich auf einen Fachbetrieb übertragen. Passiert trotzdem etwas, steht der Winterdienst mit seiner Betriebshaftpflicht über 3 Millionen Euro Deckung bei der DEVK dafür ein. Ihre verbleibende Pflicht, den Dienst sorgfältig auszuwählen und stichprobenartig zu kontrollieren, erfüllen Sie mit Vertrag, Räumkarte und Einsatzdokumentation.

Häufige Fragen zur groben Fahrlässigkeit
Was ist grobe Fahrlässigkeit beim Winterdienst?
Ein besonders schwerer Sorgfaltsverstoß, etwa wenn trotz Schnee und Warnung gar nicht geräumt wird oder der Winterdienst wochenlang ausfällt.
Zahlt die Haftpflicht bei grober Fahrlässigkeit?
Nach § 103 VVG ist der Haftpflichtversicherer nur bei Vorsatz leistungsfrei. Vertragliche Obliegenheiten können aber je nach Vertrag Folgen haben.
Kann ein Winterdienst seine Haftung für schwere Fehler ausschließen?
In vorformulierten Verträgen nicht wirksam. Das regelt § 309 Nr. 7 BGB.
Zahlt die Versicherung auch ein Bußgeld?
Nein. Bußgelder wegen verletzter Räumpflicht übernimmt keine Haftpflichtversicherung.
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Fazit
Grobe Fahrlässigkeit ist ein besonders schwerer Sorgfaltsverstoß, etwa gar nicht räumen trotz Warnung. In der Haftpflicht führt sie nach § 103 VVG allein nicht zum Verlust des Schutzes, vertragliche Pflichten können aber Folgen haben. Bußgelder übernimmt keine Haftpflichtversicherung. Sorgen Sie dafür, dass der Winterdienst nie ausfällt. Berechnen Sie jetzt Ihren Saisonpreis. Weitere Rechtsbegriffe erklärt das Winterdienst-Lexikon.