„Viel zu teuer. Mein Schwager macht das für die Hälfte.“ So steht es im Widerspruch Ihres Mieters gegen die Nebenkostenabrechnung. Sie haben den Winterdienst beauftragt, damit endlich Ruhe ist. Und jetzt soll der Preis nicht in Ordnung sein?
Das Wirtschaftlichkeitsgebot beim Winterdienst bedeutet: Sie dürfen die Kosten umlegen, wenn sie in einem vernünftigen Verhältnis zur Leistung stehen. Sie müssen nicht das billigste Angebot wählen, aber Sie dürfen nicht ohne Grund zu viel bezahlen. Wer Vergleichsangebote dokumentiert und einen nachvollziehbaren Festpreis wählt, steht im Streit gut da.

Was das Wirtschaftlichkeitsgebot beim Winterdienst verlangt
§ 556 Abs. 3 BGB sagt: Bei der Abrechnung der Betriebskosten „ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten“. Mehr steht dort nicht. Gemeint ist: Sie sollen mit dem Geld Ihrer Mieter so umgehen, als wäre es Ihr eigenes.
Das heißt nicht, dass nur der billigste Anbieter in Frage kommt. Zuverlässigkeit zählt. Ein Dienst, der um 6 Uhr morgens nicht auftaucht, ist kein Schnäppchen. Er ist ein Risiko. Wichtig ist, dass Preis und Leistung zueinander passen.
Wer muss was beweisen? Hält ein Mieter die Kosten für überhöht, muss er das darlegen und beweisen. Den Vermieter trifft aber eine sogenannte sekundäre Darlegungslast: Er muss erklären, wie sein Kostenansatz zustande kommt (BGH, Urteil vom 06.07.2011, VIII ZR 340/10).
Mehr zum Begriff selbst finden Sie im Lexikon unter Wirtschaftlichkeitsgebot.
Checkliste: Vergleichsangebote dokumentieren
Der einfachste Schutz ist eine gute Dokumentation Ihrer Entscheidung. Holen Sie vor der Vergabe mehrere Angebote ein. Legen Sie sie mit einem kurzen Vermerk ab: Warum haben Sie sich für diesen Anbieter entschieden?
- Mindestens zwei bis drei Angebote für dieselben Flächen einholen
- Gleiche Leistung vergleichen: Räumen, Streuen, Streugut, Zeiten
- Preismodell notieren: Pauschale, pro Einsatz, pro Stunde
- Zuverlässigkeit und Erreichbarkeit bewerten
- Entscheidung mit Datum kurz begründen
Wie Sie Angebote richtig vergleichen, zeigt der Ratgeber Wie eine WEG Winterdienst-Angebote richtig vergleicht. Auch wenn er sich an Eigentümergemeinschaften richtet, gelten die Kriterien für Vermieter genauso.
Ein Preis, den jeder nachrechnen kann
39 € netto je laufendem Meter pro Saison. Kein Mindestpreis, keine Einsatzabrechnung. So bleibt Ihre Kalkulation prüfbar.
Lieber persönlich? +49 201 45 875 433
Warum ein fester Meterpreis leicht zu verteidigen ist
Stundenzettel und Einsatzlisten laden zum Streit ein. Wie lange hat das Räumen gedauert? Waren wirklich zwölf Einsätze nötig? Ein fester Preis pro Meter beantwortet diese Fragen, bevor sie gestellt werden.
| Preismodell | Nachvollziehbarkeit für Mieter | Streitpotenzial |
|---|---|---|
| Festpreis pro Meter und Saison | hoch: Meter × Preis | gering |
| Abrechnung pro Einsatz | mittel: Einsätze müssen belegt werden | mittel |
| Abrechnung nach Stunden | gering: Zeitaufwand schwer prüfbar | hoch |
| Hausmeister-Pauschale ohne Leistungsbeschreibung | gering | hoch |
Beim Winterdienst von GOTTSCHLING Immobilien gilt: 39 € netto je laufendem Meter pro Saison, zzgl. 19 % USt. Das sind 46,41 € brutto. Ein Haus mit 20 Metern zahlt 780 € netto, also 928,20 € brutto. Jeder Mieter kann das nachrechnen.

Typische Kostenfallen beim Wirtschaftlichkeitsgebot
Oft sind nicht die großen Summen das Problem. Es sind kleine Posten, die sich summieren. Achten Sie auf diese Fallen:
- Einzelne Streugut-Käufe im Baumarkt, obwohl Streugut schon in der Pauschale steckt. Mehr dazu unter Streugut in der Nebenkostenabrechnung.
- Anfahrtspauschalen pro Einsatz, die in harten Wintern die Kosten vervielfachen.
- Zu große Flächen im Vertrag, etwa ein Parkplatz, den im Winter niemand nutzt.
- Automatische Preiserhöhungen ohne neue Prüfung, ob der Preis noch marktgerecht ist.
- Mindestpreise, die kleine Häuser unverhältnismäßig belasten.
Prüfen Sie Ihren Vertrag deshalb jedes Jahr kurz vor der Saison. Stimmen die Flächen noch? Passt der Preis noch? Ein kurzer Vermerk in Ihren Unterlagen genügt als Nachweis, dass Sie sich gekümmert haben.
Der „Schwager-Preis“: Was zählt als Vergleich?
Mieter vergleichen oft mit dem Nachbarn, dem Bekannten oder einem Preis aus dem Internet. Solche Vergleiche hinken oft. Ein privater Helfer ohne Rechnung ist kein Maßstab. Er bietet keine Vertretung, keine Dokumentation und keine Rechnung für § 35a EStG. Schwarzarbeit ist ohnehin keine Option.
Ein fairer Vergleich braucht gleiche Leistung: dieselben Flächen, dieselben Zeiten, dieselbe Zuverlässigkeit. In Essen heißt das: Schnee und Glätte zwischen 7 und 20 Uhr unverzüglich beseitigen. Was nachts fällt, muss werktags bis 7 Uhr weg sein, sonn- und feiertags bis 8 Uhr. Ein Anbieter, der erst um 9 Uhr kommt, erfüllt diese Pflicht nicht.
Überhöhte Kosten können gekürzt werden
Verstößt der Vermieter gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, muss der Mieter den überhöhten Teil nicht zahlen. Das kann teuer werden. Denn den Differenzbetrag tragen dann Sie selbst.
Achtung: Besonders heikel sind doppelte Posten. Räumt der Hausmeister und zusätzlich ein Dienst dieselben Flächen, ist das kaum wirtschaftlich zu begründen. Prüfen Sie Ihre Verträge. Mehr dazu im Ratgeber Hausmeisterkosten oder Winterdienst.
Auch bei Gewerbemietern spielt die Wirtschaftlichkeit eine Rolle. Details im Ratgeber Winterdienst-Kosten in der Gewerbemiete umlegen.
So beantworten Sie einen Widerspruch
- Ruhig bleiben und schriftlich antworten. Bedanken Sie sich für die Rückfrage.
- Preismodell erklären. „Festpreis von 39 € netto je Meter und Saison, Streugut und Anfahrt inklusive, 20 Meter Gehweg und Zugang.“
- Vergleich zeigen. Legen Sie Ihre Vergleichsangebote oder Ihren Vermerk vor.
- Belegeinsicht anbieten. Vertrag, Rechnung und Einsatzdokumentation.
- Leistung betonen. Einsätze vor 7 Uhr, auch sonntags, mit Nachweis.
Wie eine Belegeinsicht abläuft, erklärt der Ratgeber Belegeinsicht beim Winterdienst. Wie hoch Winterdienst-Nebenkosten üblicherweise sind, zeigt Wie hoch sind Winterdienst-Nebenkosten? Weitere Anleitungen für Vermieter finden Sie in der Ratgeber-Übersicht.

Zuverlässigkeit ist Teil der Wirtschaftlichkeit
Ein Sturz vor dem Haus kostet schnell ein Vielfaches der Jahrespauschale. Das OLG Hamm sprach einer Mieterin nach einem Sturz 7.000 € Schmerzensgeld plus weiteren Schaden zu (OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2012, I-9 U 38/12). Ein günstiger, aber unzuverlässiger Dienst ist deshalb keine wirtschaftliche Wahl. Er verschiebt nur das Risiko.
Preis und Leistung, die zusammenpassen
Sie erhalten ein schriftliches Angebot mit Leistungsbeschreibung. Ideal als Vergleichsangebot für Ihre Unterlagen.
Oder anrufen: +49 201 45 875 433
Häufige Fragen zum Wirtschaftlichkeitsgebot beim Winterdienst
Muss ich immer das billigste Winterdienst-Angebot nehmen?
Nein. Preis und Leistung müssen in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Zuverlässigkeit und Nachweise dürfen Sie berücksichtigen.
Wer muss beweisen, dass der Winterdienst zu teuer ist?
Der Mieter. Der Vermieter muss aber erklären, wie seine Kosten zustande kommen (BGH, VIII ZR 340/10).
Was darf ein Winterdienst kosten?
Das hängt von Metern und Leistung ab. Beim Winterdienst von GOTTSCHLING sind es 39 € netto je Meter pro Saison.
Was passiert, wenn die Kosten überhöht sind?
Der Mieter muss den überhöhten Teil nicht zahlen. Diesen Anteil trägt dann der Vermieter.
Wie viele Vergleichsangebote sollte ich einholen?
Eine feste Zahl schreibt das Gesetz nicht vor. Zwei bis drei vergleichbare Angebote sind ein guter Nachweis.
Fazit
Das Wirtschaftlichkeitsgebot beim Winterdienst ist erfüllt, wenn Preis und Leistung stimmen. Es zählt das Verhältnis, nicht der niedrigste Betrag. Sie müssen nicht den billigsten Anbieter nehmen, aber Ihre Wahl begründen können. Dokumentieren Sie Vergleichsangebote und wählen Sie ein nachvollziehbares Preismodell. Ein fester Meterpreis ist dafür die einfachste Lösung. So sprechen Sie mit Mietern über Zahlen statt über Vermutungen. Berechnen Sie jetzt Ihren Festpreis.
Den Gesetzestext finden Sie unter § 556 BGB auf gesetze-im-internet.de. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.