Die Eigentümerversammlung ist das zentrale Entscheidungsgremium einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Hier beschließen die Eigentümer, wie das Gemeinschaftseigentum verwaltet wird – auch, wer den Winterdienst übernimmt und was er kosten darf.
Punkt 7 der Tagesordnung: „Winterdienst.“ Es ist 21 Uhr, alle wollen nach Hause. Einer schlägt vor, dass man doch selbst räumen könne. Ein anderer will das billigste Angebot. Der Verwalter blättert in drei Angeboten. Was jetzt beschlossen wird, entscheidet über den ganzen Winter – und im Ernstfall über die Haftung.

Die Eigentümerversammlung als Beschlussorgan
Die Gemeinschaft entscheidet in der Eigentümerversammlung per Beschluss. Für Fragen der ordnungsmäßigen Verwaltung genügt grundsätzlich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 WEG). Der Winterdienst gehört dazu. Einmal im Jahr muss der Verwalter eine Versammlung einberufen.
Die Beschlüsse setzt der WEG-Verwalter um. Er beauftragt den Dienst und organisiert meist auch die Kontrolle. Die Grundlage bleibt aber der Beschluss der Gemeinschaft. Weitere Begriffe rund um die WEG erklärt das Winterdienst-Lexikon.
Winterdienst in der Eigentümerversammlung vergeben: So gelingt es
Ein guter Beschluss zum Winterdienst ist konkret. Diese fünf Schritte helfen:
- Angebote einholen: Der Verwalter legt mehrere vergleichbare Angebote vor.
- Leistung festlegen: Flächen, Zeiten, Räumbreite und Streugut klar benennen.
- Anbieter auswählen: Preis, Zuverlässigkeit, Versicherung und Dokumentation abwägen.
- Kosten beschließen: Betrag und Verteilung im Wirtschaftsplan festhalten.
- Kontrolle regeln: Wer prüft, wie oft, und was passiert bei Mängeln?
Eine ausführliche Anleitung bietet der Ratgeber WEG-Beschluss zum Winterdienst: So gelingt er. Wie Sie Angebote vergleichen, zeigt der Beitrag Winterdienst-Vergabe in der WEG.
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Welche Beschlüsse nichtig sind
Nicht alles, was die Mehrheit will, ist erlaubt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Ein Mehrheitsbeschluss, der die Eigentümer verpflichtet, den Winterdienst im Wechsel selbst zu leisten, ist nichtig. Der Gemeinschaft fehlt dafür die Beschlusskompetenz. Der klagende Eigentümer konnte verlangen, dass ein Fachunternehmen beauftragt wird (BGH, Urteil vom 09.03.2012, V ZR 161/11).
Das ist wichtig für alle Gemeinschaften, in denen ältere oder auswärtige Eigentümer leben. Niemand kann per Mehrheit zum Schneeschippen gezwungen werden. Wer in der Eigentümerversammlung trotzdem so einen Vorschlag hört, sollte widersprechen und auf das Urteil hinweisen. Mehr dazu im Ratgeber Eigentümer räumen reihum: Ist das eine gute Idee?

Achtung: Ein fehlender oder unklarer Beschluss kann zur Haftung führen. Stürzt jemand, weil niemand zuständig war, kann das die Gemeinschaft treffen. Siehe Organisationsverschulden.
Das Protokoll dokumentiert die Entscheidung
Jeder Beschluss wird in der Niederschrift und in der Beschluss-Sammlung festgehalten. Das Protokoll ist mehr als eine Formalie. Es zeigt später, wer beauftragt wurde, welche Leistung vereinbart war und wie kontrolliert werden sollte.
Achten Sie darauf, dass der Beschlusstext konkret ist. „Winterdienst wird vergeben“ reicht nicht. Besser: Name des Anbieters, Flächen, Preis, Laufzeit und Kontrolle. Nach einem Unfall kann genau dieses Dokument entscheidend sein. Es belegt, dass die Gemeinschaft ihre Pflicht ernst genommen hat. Zusammen mit der Einsatzdokumentation des Dienstes haben Sie dann eine lückenlose Kette.
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Für die Eigentümerversammlung brauchen Sie ein Angebot, das jeder versteht – auch Eigentümer, die nicht vom Fach sind. Beim Winterdienst von GOTTSCHLING ist das einfach: 39 € netto je laufendem Meter pro Saison. Egal ob 10, 20 oder 50 Einsätze. Streugut und Anfahrt sind inklusive. Welche Flächen geräumt werden, zeigt die Räumkarte – eine klare Anlage zum Beschluss. Das Angebot kommt als PDF und kann direkt der Einladung beigelegt werden.
GOTTSCHLING Immobilien verwaltet selbst rund 4.000 Einheiten und kennt den Ablauf von Versammlungen aus der Praxis. Mehr auf der Seite Winterdienst für Wohnungseigentümergemeinschaften in Essen.

Häufige Fragen zur Eigentümerversammlung
Welche Mehrheit braucht ein Beschluss zum Winterdienst?
In der Regel die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, weil es um ordnungsmäßige Verwaltung geht.
Kann die Versammlung beschließen, dass alle selbst räumen?
Nein. Laut BGH ist ein solcher Mehrheitsbeschluss nichtig.
Was sollte im Beschluss zum Winterdienst stehen?
Anbieter, Flächen, Leistung, Kosten und wie die Kontrolle erfolgt.
Muss der Winterdienst jedes Jahr neu beschlossen werden?
Nicht unbedingt. Ein laufender Vertrag gilt weiter. Die Kosten stehen aber jedes Jahr im Wirtschaftsplan.
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Fazit
In der Eigentümerversammlung entscheidet die WEG über den Winterdienst – in der Regel mit einfacher Mehrheit. Ein guter Beschluss legt Leistung, Anbieter, Kosten und Kontrolle fest. Eigentümer zum Selbsträumen zu verpflichten, ist nichtig. Das Protokoll dokumentiert die Entscheidung und schützt die Gemeinschaft im Ernstfall. Fordern Sie jetzt Ihr kostenloses Angebot an.