Sechs Parteien, ein Gehweg, eine Idee: „Warum Geld ausgeben? Jeder räumt eine Woche, dann ist das erledigt.“ Alle nicken. Im Januar ist Herr P. im Skiurlaub, Frau L. liegt mit Grippe im Bett, und der Plan hängt verblasst im Hausflur. Draußen ist es glatt.
Eigentümer räumen reihum? Das ist möglich, aber fehleranfällig. Eine Mehrheit kann die Eigentümer nicht verpflichten, reihum zu räumen. Ein solcher Beschluss ist nichtig (BGH, V ZR 161/11). Freiwillig oder über eine Vereinbarung aller Eigentümer geht es. Doch Alter, Urlaub und vermietete Wohnungen reißen schnell Lücken. Und wenn jemand stürzt, beginnt der Streit innerhalb der Gemeinschaft.

Was der BGH zum Räumen im Wechsel entschieden hat
Der Bundesgerichtshof hat einen Fall entschieden, der genau hierher passt. Eine Eigentümergemeinschaft hatte mit Mehrheit beschlossen: Die Eigentümer leisten den Winterdienst im Wechsel selbst. Ein Eigentümer wehrte sich. Mit Erfolg. Der BGH erklärte den Beschluss für nichtig. Der Gemeinschaft fehlte die Kompetenz, Eigentümern eine solche „tätige Mithilfe“ per Mehrheit aufzuerlegen. Der Kläger konnte verlangen, dass ein Fachunternehmen beauftragt wird (BGH, Urteil vom 09.03.2012, V ZR 161/11).
Das Urteil stammt noch aus der Zeit vor der WEG-Reform. Es wird aber weiterhin als maßgeblich dargestellt. Für die Praxis heißt das: Niemand kann per Mehrheit gezwungen werden, Schnee zu schippen.
Wann geht es trotzdem? Wenn alle Eigentümer freiwillig mitmachen oder eine Vereinbarung das so regelt. Eine Vereinbarung ist mehr als ein Beschluss – ihr müssen alle zustimmen. Lassen Sie so etwas im Zweifel rechtlich prüfen.
Wenn Eigentümer reihum räumen: 5 Risiken in der Praxis
1. Alter und Gesundheit
Viele Eigentümer sind 60, 70 oder älter. Schnee schieben ist schwere Arbeit, oft im Dunkeln und auf glattem Boden. Wer selbst stürzt, hat nichts gespart. Und wer nicht mehr kann, fällt aus dem Plan.
2. Urlaub, Krankheit, Beruf
In Essen muss nächtlicher Schnee werktags bis 7 Uhr weg sein, sonn- und feiertags bis 8 Uhr. Tagsüber gilt: unverzüglich nach Ende des Schneefalls. Wer um 6 Uhr zur Arbeit fährt oder in den Bergen ist, kann das nicht leisten. Jede Abwesenheit braucht eine Vertretung. Die fehlt meistens.
3. Vermietete Wohnungen
Vermietende Eigentümer wohnen nicht im Haus. Sie müssten ihren Anteil an den Mieter weitergeben. Das geht nur, wenn der Mietvertrag das klar regelt. Ein Zettel im Briefkasten reicht nicht (OLG Hamm, 21.12.2012, I-9 U 38/12). Ohne wirksame Übertragung bleibt die Woche des Vermieters leer.
4. Unterschiedliche Qualität
Der eine räumt gründlich und streut Granulat. Der andere schiebt einen schmalen Streifen frei. Ein dritter nimmt Salz – das auf Essener Gehwegen grundsätzlich verboten ist. Die Gemeinschaft haftet für das Ergebnis, nicht für den guten Willen.
5. Streit nach dem Sturz
Stürzt jemand, richtet sich der Anspruch meist gegen die Gemeinschaft. Dann beginnt die Frage: Wer hatte Dienst? Warum hat er nicht geräumt? Muss er der Gemeinschaft den Schaden ersetzen? Solche Fragen vergiften das Klima im Haus für Jahre.
Frieden in der Gemeinschaft für einen festen Preis
Der Winterdienst von GOTTSCHLING räumt für die ganze WEG. 39 € netto je Meter pro Saison – kein Plan, keine Lücken.
Lieber persönlich? +49 201 45 875 433
Haftung: Wer zahlt, wenn der Plan scheitert?
Die Verkehrssicherungspflicht für das Gemeinschaftseigentum trägt die Gemeinschaft. Überträgt sie die Arbeit auf einzelne Personen, muss sie diese sorgfältig auswählen und engmaschig überwachen. Ein Beispiel: Eine WEG ließ einen 82-jährigen Hausmeister räumen. Er fiel an einem Morgen aus. Eine Frau stürzte. Die Gemeinschaft haftete zu 60 %. Der Sozialversicherungsträger holte sich 16.961,53 € zurück (OLG Oldenburg, 13.02.2014, 1 U 77/13).
Die Eigentümer räumen reihum und ohne Profi? Dann ist die Lage noch unübersichtlicher. Wer kontrolliert die Nachbarn? Wer greift ein, wenn jemand nicht räumt? Mehr dazu im Ratgeber Haftung in der WEG: Wer zahlt nach einem Sturz?. Welche Kontrolle der Verwalter leisten muss, zeigt Aufgaben des WEG-Verwalters beim Winterdienst.
Achtung: Vermietende Eigentümer haften den eigenen Mietern zusätzlich vertraglich – auch für Fehler dessen, der gerade räumen sollte (BGH, 06.08.2025, VIII ZR 250/23). Der gesparte Betrag kann so schnell zum teuersten Posten werden.

Rechnen Sie nach: Was spart die Gemeinschaft wirklich?
Die Ersparnis ist oft kleiner als gedacht. Ein Beispiel: 15 Meter Gehweg und Zugang kosten beim Winterdienst von GOTTSCHLING Immobilien 585 € netto pro Saison, also 696,15 € brutto. Bei sechs Einheiten sind das rund 116 € pro Einheit und Jahr. Unter 10 € im Monat – Streugut und Anfahrt inklusive.
| Eigentümer räumen reihum | Winterdienst | |
|---|---|---|
| Kosten pro Einheit und Jahr | 0 € plus Streugut | ca. 116 € (Beispiel 15 m, 6 Einheiten) |
| Frühes Aufstehen, Wochenenden | ja | nein |
| Vertretung bei Urlaub, Krankheit | selbst organisieren | geregelt |
| Dokumentation | meist keine | laufend |
| Streitpotenzial in der WEG | hoch | gering |
| Steuerbonus § 35a für Selbstnutzer | nein | ja, auf den Arbeitskostenanteil |
Selbstnutzer können ihren Anteil sogar steuerlich geltend machen. 20 % der Arbeitskosten mindern die Einkommensteuer direkt. Die Kosten laufen über das Hausgeld. Wie sie im Wirtschaftsplan landen, erklärt der Ratgeber Winterdienst im Hausgeld und Wirtschaftsplan.
Wenn Sie es trotzdem selbst machen wollen
- Nur freiwillig oder per Vereinbarung aller Eigentümer
- Schriftlicher Plan mit Vertretung für jede Woche
- Klare Flächen und Zeiten nach Essener Satzung
- Abstumpfendes Streugut bereitstellen, kein Salz
- Jeden Einsatz kurz festhalten
- Kontrolle durch Verwalter oder Beirat
- Notfall-Lösung: Dienst für Ausfalltage
Ob Sie Ihre Eigentumswohnung selbst räumen müssen, beantwortet auch die Frage Muss ich als Wohnungseigentümer selbst Schnee räumen?. Den Beschluss für einen externen Dienst bereiten Sie mit dem Ratgeber WEG-Beschluss zum Winterdienst vor. Gefasst wird er in der Eigentümerversammlung.

Rechnen Sie es für Ihre Anlage aus
Meter eingeben, Preis sehen, durch die Zahl der Einheiten teilen. Oft ist die Entscheidung dann schnell gefallen.
Lieber am Telefon? +49 201 45 875 433
Häufige Fragen: Eigentümer räumen reihum
Kann die WEG beschließen, dass jeder Eigentümer selbst räumt?
Nicht per Mehrheitsbeschluss. Der BGH hat einen solchen Beschluss für nichtig erklärt (V ZR 161/11).
Darf ich mich als Eigentümer weigern, im Wechsel zu räumen?
Ohne wirksame Vereinbarung ja. Sie können verlangen, dass die Gemeinschaft den Winterdienst anders organisiert.
Was passiert, wenn ein Eigentümer in seiner Woche nicht räumt?
Die Gemeinschaft haftet nach außen. Ob sie den Eigentümer in Regress nehmen kann, ist oft Streitfrage.
Wie binde ich als Vermieter meinen Mieter ein?
Nur über eine klare Regelung im Mietvertrag. Die Kontrolle bleibt bei Ihnen.
Lohnt sich ein Winterdienst für eine kleine WEG?
Oft ja. Bei 15 Metern und sechs Einheiten sind es beim Winterdienst von GOTTSCHLING unter 10 € pro Einheit und Monat.
Fazit
Eigentümer räumen reihum – das klingt sparsam, ist aber riskant. Per Mehrheit kann niemand zum Räumen gezwungen werden. Alter, Urlaub und vermietete Wohnungen führen zu Lücken, und nach einem Sturz droht Streit in der Gemeinschaft. Ein externer Dienst kostet pro Einheit oft weniger als ein Abendessen im Monat. Weitere Anleitungen finden Sie in allen Ratgebern zum Winterdienst. Berechnen Sie jetzt den Preis für Ihre Anlage.
Die Räumzeiten stehen in der Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung der Stadt Essen. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.