Auf der Eigentümerversammlung schlägt jemand vor: „Lasst uns den Winterdienst sparen und reihum selbst räumen.“ Die Mehrheit nickt. Sie sind 74 und haben Rückenprobleme. Müssen Sie jetzt mitmachen?
Schnee räumen als Wohnungseigentümer? Das müssen Sie selbst nicht. Zuständig für Gemeinschaftsflächen und den Gehweg ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (WEG). Eine Mehrheit darf die Eigentümer nicht per Beschluss verpflichten, im Wechsel selbst zu schippen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Meist beauftragt die WEG deshalb einen Dienst.

Die Gemeinschaft ist zuständig
§ 18 Abs. 1 WEG sagt: „Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.“ Nach § 9a Abs. 2 WEG nimmt die Gemeinschaft auch die entsprechenden Pflichten der Eigentümer wahr. Dazu gehört die Verkehrssicherung auf Gehweg und Gemeinschaftsflächen.
Mehr zur Zuständigkeit im Ratgeber Winterdienst in der WEG: Wer ist zuständig? Den Begriff erklärt das Lexikon unter Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
Kein Schippen im Wechsel
Die WEG beauftragt einen Dienst – Sie bleiben im Warmen.
Lieber persönlich? +49 201 45 875 433
Reihum räumen per Mehrheitsbeschluss?

Der BGH hat am 09.03.2012 entschieden (V ZR 161/11): Ein Mehrheitsbeschluss, der die Eigentümer verpflichtet, den Winterdienst im Wechsel selbst zu leisten, ist nichtig. Der Gemeinschaft fehlt dafür die Beschlusskompetenz. Der klagende Eigentümer konnte verlangen, dass ein Fachunternehmen beauftragt wird.
Das Urteil stammt noch aus der Zeit vor der WEG-Reform, wird aber weiter als maßgeblich zitiert. Freiwilliges Räumen bleibt natürlich möglich. Zwingen kann die Mehrheit Sie nicht. Mehr dazu im Ratgeber Winterdienst reihum in der WEG.
Für Gartenflächen mit Sondernutzungsrecht kann die Gemeinschaftsordnung besondere Regeln enthalten. Werfen Sie im Zweifel einen Blick hinein oder fragen Sie den Verwalter.
Was die WEG stattdessen tut
Die Gemeinschaft beschließt, wer den Winterdienst übernimmt: ein Hausmeister oder ein Winterdienst. Der Verwalter setzt den Beschluss um, schließt den Vertrag und kontrolliert. Die Kosten laufen über das Hausgeld und werden nach dem Verteilerschlüssel aufgeteilt.
Wie ein guter Beschluss aussieht, zeigt der Ratgeber WEG-Beschluss zum Winterdienst. Die Rolle des Verwalters erklärt Der WEG-Verwalter und der Winterdienst.
Haftung: Die WEG bleibt in der Kontrollpflicht

Auch mit beauftragtem Dienst muss die Gemeinschaft kontrollieren. Das OLG Oldenburg ließ eine WEG zu 60 Prozent haften, weil sie einen 82-jährigen Hausmeister nicht engmaschig überwacht hatte (13.02.2014, 1 U 77/13). Der Sozialversicherungsträger bekam 16.961,53 Euro.
Mit einem Fachbetrieb wird diese Pflicht leicht. Die Gemeinschaft überträgt die Räum- und Streupflicht per Vertrag. Kommt es trotzdem zu einem Unfall, steht der Winterdienst mit seiner Betriebshaftpflicht über 3 Millionen Euro Deckung bei der DEVK dafür ein. Auswahl und Kontrolle belegen Vertrag, Räumkarte und Einsatzdokumentation.
Achtung: Vermieten Sie Ihre Wohnung, haften Sie Ihrem Mieter zusätzlich persönlich – auch für Fehler des von der WEG beauftragten Dienstes (BGH, 06.08.2025, VIII ZR 250/23).
Wenn die Gemeinschaft trotzdem selbst räumen will
Manche kleine Gemeinschaften räumen gern selbst, weil alle fit sind und Geld sparen wollen. Das ist freiwillig möglich. Das Risiko liegt dann aber bei der Gemeinschaft: Wer fällt aus, wer vertritt, wer kontrolliert? Wird ein Eigentümer krank oder zieht aus, entsteht eine Lücke. Hinweise für kleine Gemeinschaften gibt der Ratgeber Winterdienst in der kleinen WEG.
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Schnee räumen als Wohnungseigentümer: Was Sie tun können
- Auf der Versammlung einen professionellen Dienst beantragen
- Leistungsbeschreibung mit Flächen, Zeiten und Dokumentation verlangen
- Auf einen festen Saisonpreis achten, um das Hausgeld planbar zu halten
- Als Selbstnutzer: Ihren Anteil über § 35a EStG geltend machen
- Als Vermieter: Umlage auf Ihren Mieter über die Betriebskosten prüfen
Weitere Infos auf der Seite Winterdienst für Wohnungseigentümergemeinschaften. Antworten auf verwandte Themen finden Sie bei den häufigen Fragen zum Winterdienst.
Planbar für die ganze Gemeinschaft
Der Winterdienst von GOTTSCHLING Immobilien rechnet mit 39 Euro netto je laufendem Meter pro Saison. Eine Wohnanlage mit 30 Metern zahlt 1.170 Euro netto, also 1.392,30 Euro brutto. Bei zwölf Einheiten sind das rund 116 Euro brutto je Wohnung und Saison.
GOTTSCHLING kennt die WEG-Praxis aus der Verwaltung von rund 4.000 Einheiten. Jeder Einsatz wird dokumentiert – das erleichtert dem Verwalter die Kontrolle.
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Häufige Fragen
Muss ich als Wohnungseigentümer Schnee räumen?
Nein. Zuständig ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Sie beauftragt meist einen Dienst oder Hausmeister.
Darf die WEG beschließen, dass alle reihum räumen?
Nein. Ein solcher Mehrheitsbeschluss ist nach dem BGH nichtig (09.03.2012, V ZR 161/11).
Wer zahlt den Winterdienst in der WEG?
Alle Eigentümer über das Hausgeld nach dem vereinbarten Verteilerschlüssel.
Kann ich die Kosten auf meinen Mieter umlegen?
Ja, wenn Ihr Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten vorsieht.
Fazit
Schnee räumen als Wohnungseigentümer müssen Sie nicht selbst. Zuständig ist die WEG, und eine Mehrheit darf Sie nicht zum Wechseldienst verpflichten. Die Gemeinschaft beauftragt einen Dienst und kontrolliert ihn. Fordern Sie jetzt ein Angebot an – als Vorlage für Ihre nächste Versammlung.