Eigentümerversammlung im Herbst. Punkt 7: Verschiedenes. Frau M. aus dem Dachgeschoss fragt: „Wer macht eigentlich dieses Jahr den Schnee?“ Stille. Der Verwalter blättert. Herr T. sagt: „Letztes Jahr hat das doch der Hausmeister gemacht. Oder?“
Wer ist in der WEG für Winterdienst zuständig? Verantwortlich ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE), denn sie verwaltet das Gemeinschaftseigentum. Der Verwalter organisiert die Umsetzung und kontrolliert sie. Wie der Winterdienst erledigt wird, legt die Gemeinschaft per Beschluss fest. Einzelne Eigentümer haften nicht automatisch allein.

Die Gemeinschaft trägt die Verantwortung
Das Wohnungseigentumsgesetz ist klar: „Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ (§ 18 Abs. 1 WEG). Gehweg, Hauszugang, Hof und Zufahrt sind meist Gemeinschaftseigentum. Die Gemeinschaft nimmt auch die Pflichten wahr, die sonst die einzelnen Eigentümer träfen (§ 9a Abs. 2 WEG).
In Essen kommt die Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung hinzu. Sie überträgt die Winterwartung aller Gehwege den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke. Für eine Wohnanlage übernimmt diese Pflicht in der Praxis die Gemeinschaft. Was unter Gemeinschaftseigentum fällt, erklärt das Lexikon.
Die Essener Pflichten in Kürze: Gehweg in der vorhandenen Breite räumen, höchstens 1,20 m. Schnee und Glätte zwischen 7 und 20 Uhr unverzüglich beseitigen. Was nach 20 Uhr fällt, muss werktags bis 7 Uhr weg sein, sonn- und feiertags bis 8 Uhr. Streuen mit abstumpfenden Mitteln, Salz ist auf Gehwegen grundsätzlich verboten.
Wer ist in der WEG für Winterdienst zuständig? Die Rollen im Überblick
| Wer? | Aufgabe beim Winterdienst |
|---|---|
| Gemeinschaft (GdWE) | trägt die Verkehrssicherungspflicht für Gemeinschaftsflächen |
| Eigentümerversammlung | beschließt, wie der Winterdienst erledigt wird und wer beauftragt wird |
| Verwalter | setzt Beschlüsse um, beauftragt, überwacht, dokumentiert |
| Verwaltungsbeirat | unterstützt und kontrolliert den Verwalter |
| Einzelner Eigentümer | zahlt über das Hausgeld, räumt Sondernutzungsflächen, wenn so geregelt |
| Mieter eines Eigentümers | nur zuständig, wenn wirksam vereinbart |
Der Verwalter organisiert die Umsetzung
Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet, Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die untergeordnete Bedeutung haben oder zur Abwendung eines Nachteils nötig sind (§ 27 Abs. 1 WEG). Dazu kann gehören, einen Winterdienst zu organisieren und zu überwachen. Die Grundpflicht bleibt aber bei der Gemeinschaft.
Ein Gericht hat das so formuliert: Eine Verpflichtung des Verwalters besteht nur dann, wenn die Räum- und Streupflichten auf ihn übertragen worden sind (AG Bocholt, 10.10.2011, 4 C 31/11, noch zum alten WEG-Recht). Welche Aufgaben der Verwalter konkret hat, lesen Sie im Ratgeber Aufgaben des WEG-Verwalters beim Winterdienst.
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Der Beschluss legt fest, wie geräumt wird
Die Eigentümerversammlung entscheidet, wie der Winterdienst erledigt wird. Mögliche Wege: Hausmeister, externer Winterdienst oder – in Grenzen – Übertragung auf Bewohner. Wichtig: Die Mehrheit kann die Eigentümer nicht zwingen, selbst Schnee zu schippen. Ein solcher Beschluss ist nichtig (BGH, Urteil vom 09.03.2012, V ZR 161/11).
Legen Sie mehrere Angebote auf derselben Flächenbasis vor. Dann kann die Versammlung fair vergleichen und schnell entscheiden. Wie Sie einen guten Beschluss vorbereiten, zeigt der Ratgeber WEG-Beschluss zum Winterdienst. Weitere WEG-Themen finden Sie im Winterdienst-Ratgeber.

Einzelne Eigentümer haften nicht automatisch allein
Diese Frage beschäftigt viele Eigentümer am meisten. Stürzt jemand vor der Wohnanlage, richtet sich der Anspruch in erster Linie gegen die Gemeinschaft. Sie ist Trägerin der Verkehrssicherungspflicht. Soweit keine Versicherung zahlt, trägt die Kosten eines Schadens die Gemeinschaft, also über das Hausgeld alle Eigentümer nach ihrem Anteil. Gegenüber Gläubigern der Gemeinschaft haften einzelne Eigentümer nur nach dem Verhältnis ihres Miteigentumsanteils (§ 9a Abs. 4 WEG).
Anders sieht es aus, wenn ein Eigentümer vermietet. Gegenüber seinem eigenen Mieter haftet er vertraglich, auch für Fehler des von der Gemeinschaft beauftragten Dienstes (BGH, Urteil vom 06.08.2025, VIII ZR 250/23). Mehr dazu im Ratgeber Haftung in der WEG: Wer zahlt nach einem Sturz?.
Achtung: Beauftragen reicht nicht. Die Gemeinschaft muss den Dienst sorgfältig auswählen und kontrollieren. Eine WEG haftete zu 60 %, weil sie ihren 82-jährigen Hausmeister nicht engmaschig überwacht hatte (OLG Oldenburg, 13.02.2014, 1 U 77/13).
Sondernutzungsflächen und Mieter
Manche Flächen gehören zwar der Gemeinschaft, dürfen aber nur von einem Eigentümer genutzt werden. Zum Beispiel ein Stellplatz oder ein Gartenweg mit Sondernutzungsrecht. Wer diese Flächen räumt, regelt oft die Gemeinschaftsordnung. Details im Ratgeber Sondernutzungsflächen und Winterdienst.
Vermietende Eigentümer sollten den eigenen Mieter nicht im Alleingang zum Räumen der Gemeinschaftsflächen verpflichten. Die Gemeinschaft entscheidet über ihr Eigentum. Soll ein Mieter trotzdem helfen, braucht es eine Abstimmung mit der Gemeinschaft und eine klare Regel im Mietvertrag. Kleine Gemeinschaften finden praktische Wege im Ratgeber Kleine WEG mit 3 bis 6 Parteien.
So wird die Zuständigkeit wasserdicht
Unklare Zuständigkeiten sind ein typischer Grund, warum in Wohnanlagen niemand räumt. Jeder verlässt sich auf den anderen. Diese Punkte schaffen Klarheit, bevor der erste Schnee fällt:
- Beschluss über Art und Anbieter des Winterdienstes fassen
- Flächen genau beschreiben: Gehweg, Zugänge, Hof, Zufahrt, Mülltonnenweg
- Verwalter mit Beauftragung und Kontrolle betrauen
- Einsatzdokumentation vom Dienst verlangen
- Kosten in den Wirtschaftsplan aufnehmen
- Versicherungsschutz der Gemeinschaft prüfen lassen
Mit einem externen Dienst ist die Zuständigkeit im Alltag einfach geregelt: der Dienst für die Arbeit, der Verwalter für die Kontrolle, die Gemeinschaft für die Entscheidung. Der Winterdienst von GOTTSCHLING Immobilien kostet 39 € netto je laufendem Meter pro Saison. Eine Wohnanlage mit 30 Metern zahlt 1.170 € netto, also 1.392,30 € brutto – für die ganze Saison. Streugut und Anfahrt sind inklusive. Die Räumkarte legt fest, welche Flächen geräumt werden – eine klare Grundlage für Beschluss und Kontrolle.

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Häufige Fragen zur Zuständigkeit in der WEG
Wer trägt in der WEG die Verantwortung für den Winterdienst?
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Der Verwalter organisiert und kontrolliert, die Versammlung beschließt, wie geräumt wird.
Muss der Verwalter selbst Schnee räumen?
Nein. Er muss den Winterdienst organisieren und überwachen, wenn ihm das übertragen ist. Die Arbeit macht ein Dienst oder Hausmeister.
Kann die WEG beschließen, dass alle Eigentümer reihum räumen?
Ein Mehrheitsbeschluss, der Eigentümer zur tätigen Mithilfe verpflichtet, ist nichtig (BGH, V ZR 161/11).
Haftet jeder Eigentümer persönlich, wenn jemand stürzt?
In erster Linie haftet die Gemeinschaft. Einzelne Eigentümer haften gegenüber Gläubigern nur nach ihrem Miteigentumsanteil.
Wer räumt die Flächen mit Sondernutzungsrecht?
Das regelt meist die Gemeinschaftsordnung. Oft räumt der Berechtigte selbst.
Fazit
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist für den Winterdienst verantwortlich. Die Versammlung beschließt den Weg, der Verwalter setzt ihn um und kontrolliert. Einzelne Eigentümer haften nicht automatisch allein, vermietende Eigentümer aber gegenüber den eigenen Mietern. Ein externer Dienst mit Festpreis schafft klare Verhältnisse. Mehr zum Thema auf der Seite Winterdienst für WEGs in Essen – oder direkt Preis berechnen.
Den Gesetzestext finden Sie unter § 18 WEG auf gesetze-im-internet.de. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.