Winterdienst für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Essen

Eigentümerversammlung, Tagesordnungspunkt 7: „Winterdienst“. Herr Brandt schlägt vor, dass alle reihum räumen. Frau Özdemir sagt, sie sei 78 und könne das nicht. Der Beirat möchte „erst mal Angebote sehen“. Eine Stunde später ist nichts entschieden – und der erste Frost kommt in drei Wochen.

Der Winterdienst für die WEG lässt sich einfacher lösen: mit einem Vertrag für die ganze Gemeinschaft. Der Winterdienst von GOTTSCHLING Immobilien räumt und streut Gehweg, Zuwege und Eingänge nach Essener Satzung zu einem festen Saisonpreis von 39 € netto je laufendem Meter. Der Betrag passt sauber in den Wirtschaftsplan. Jeder Einsatz wird dokumentiert – für Verwalter und Beirat. Und das Angebot kommt als PDF, das Sie direkt der Beschlussvorlage beilegen können.

Winterdienst für die WEG in Essen: Wohnanlage einer Eigentümergemeinschaft im Schnee

Wer in der WEG für den Winterdienst zuständig ist

Das Wohnungseigentumsgesetz ist klar: Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 18 Abs. 1 WEG). Die Gemeinschaft nimmt auch die Pflichten wahr, die alle Eigentümer gemeinsam treffen (§ 9a Abs. 2 WEG). Dazu gehört die Verkehrssicherungspflicht auf Gehweg und Gemeinschaftsflächen.

Der Verwalter haftet nicht automatisch. Er ist verantwortlich, soweit ihm Organisation und Kontrolle übertragen sind. Die Grundpflicht bleibt bei der Gemeinschaft. Die Details erklärt der Ratgeber Zuständigkeit für den Winterdienst in der WEG.

Warum „alle räumen reihum“ keine Lösung ist

Der Bundesgerichtshof hat einen Mehrheitsbeschluss, der alle Eigentümer zum eigenen Schneeschippen verpflichtete, für nichtig erklärt (BGH, 09.03.2012, V ZR 161/11). Der klagende Eigentümer konnte verlangen, dass ein Fachunternehmen beauftragt wird. Mehr dazu im Ratgeber Winterdienst reihum durch Eigentümer.

Auch ein günstiger Hausmeister ist kein Selbstläufer. Eine Gemeinschaft in Niedersachsen hatte einen 82-jährigen Hausmeister beauftragt. An einem Morgen räumte er nicht, weil er einen Rohrbruch im eigenen Haus hatte. Eine Frau stürzte vor der Anlage. Die Gemeinschaft haftete zu 60 Prozent, der Sozialversicherungsträger holte sich 16.961,53 Euro zurück (OLG Oldenburg, 13.02.2014, 1 U 77/13). Das Gericht verlangte eine engmaschige Überwachung.

Achtung für vermietende Eigentümer: Stürzt Ihr Mieter auf dem Gemeinschaftsgrundstück, haften Sie ihm gegenüber auch für Fehler des Dienstes, den die WEG beauftragt hat (BGH, 06.08.2025, VIII ZR 250/23). Ein verlässlicher Anbieter mit Nachweisen liegt also in Ihrem eigenen Interesse. Beim Winterdienst von GOTTSCHLING können Sie sich an einen Dienst mit Betriebshaftpflicht über 3 Millionen Euro Deckung bei der DEVK halten.

Ein Vertrag für die ganze Gemeinschaft

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Winterdienst für die WEG: Rechenbeispiel für den Wirtschaftsplan

Eine Wohnanlage mit 12 Einheiten, 25 Meter Gehweg und Zuweg:

Posten Betrag
25 m × 39 € netto, ganze Saison 975 € netto
inkl. 19 % USt 1.160,25 € brutto
Anteil je Einheit bei 12 gleichen Anteilen 96,69 € pro Saison

Der Betrag bleibt gleich, egal ob 10, 20 oder 50 Einsätze nötig werden. Das macht den Wirtschaftsplan berechenbar. Keine Nachforderung nach einem harten Winter, keine Diskussion über Stundenzettel. Streugut und Anfahrt sind inklusive. Fällt wenig Schnee, haben Sie trotzdem Bereitschaft und Vorsorge für die ganze Saison gekauft – wie bei einer Versicherung.

Beschlussvorlage und Angebot für den Winterdienst der WEG

Beschluss vorbereiten: so geht es ohne Endlosdebatte

  1. Flächen erfassen: Länge von Gehweg, Zuwegen, Wegen zu Mülltonnen und Stellplätzen messen.
  2. Angebot einholen: Im Online-Rechner die Meter eingeben. Das Angebot kommt als PDF per E-Mail.
  3. Vergleichsangebote: Wenn die Gemeinschaft das wünscht, weitere Angebote einholen.
  4. Beschlussvorlage: Angebot der Einladung beilegen. Kurze Formulierung, zum Beispiel: „Die Gemeinschaft beauftragt den Winterdienst von GOTTSCHLING Immobilien für die Saison zum Festpreis laut Angebot. Der Verwalter wird ermächtigt, den Vertrag abzuschließen.“ Stimmen Sie den genauen Wortlaut mit Ihrem Verwalter ab.
  5. Vertrag und Start: Der Verwalter schließt den Vertrag, der Dienst startet zur Saison.

Weitere Tipps für einen sauberen Beschluss gibt der Ratgeber WEG-Beschluss zum Winterdienst.

Dokumentation für Verwalter und Beirat

Die Gemeinschaft muss den Dienst nicht nur auswählen, sondern auch überwachen. Das Oberlandesgericht Hamm hat klargestellt: Eine Hausverwaltung zu beauftragen, erfüllt die Überwachungspflicht allein nicht (OLG Hamm, 21.12.2012, I-9 U 38/12). Deshalb wird jeder Einsatz mit Datum und Uhrzeit dokumentiert. Verwalter und Beirat haben damit einen Beleg in der Hand, wann geräumt und gestreut wurde. Im Streitfall ist das Gold wert.

So gibt die Gemeinschaft Schaufel und Risiko am Einsatztag ab und behält trotzdem die Kontrolle. Wie Verwaltungen mit mehreren Objekten das organisieren, zeigt die Seite Winterdienst für Hausverwaltungen.

Einsatzdokumentation des Winterdienstes für Verwalter und Beirat

Auch für kleine Gemeinschaften

Viele WEGs haben nur drei, vier oder sechs Einheiten. Oft gibt es keinen professionellen Verwalter, und die Eigentümer regeln alles unter sich. Gerade hier bleibt der Winterdienst gern an einer Person hängen – meist an der, die im Erdgeschoss wohnt oder am frühesten aufsteht. Fällt sie aus, räumt niemand. Da es beim Winterdienst von GOTTSCHLING Immobilien keinen Mindestpreis gibt, lohnt sich ein Vertrag auch für kurze Fronten. Bei 12 Metern sind es 468 € netto oder 556,92 € brutto für die ganze Saison. Bei vier Einheiten also rund 139 € brutto je Einheit. Mehr zu diesem Fall lesen Sie im Ratgeber Winterdienst in der kleinen WEG.

Abrechnung: Hausgeld, Mieter und Steuer

Die Kosten laufen über das Hausgeld und die Jahresabrechnung. Vermietende Eigentümer können ihren Anteil als Betriebskosten auf ihre Mieter umlegen, wenn der Mietvertrag das vorsieht. Ohne andere Vereinbarung gilt dabei der Verteilungsschlüssel der WEG (§ 556a Abs. 3 BGB).

Selbstnutzende Eigentümer profitieren steuerlich: 20 % der Arbeitskosten sind als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG abziehbar. Der Nachweis läuft über die Jahresabrechnung oder eine Bescheinigung des Verwalters. Mehr dazu im Ratgeber § 35a in der WEG-Jahresabrechnung.

Was der Dienst für die WEG übernimmt

  • Gehweg nach Essener Satzung: bis 1,20 m breit, nach nächtlichem Schnee werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr.
  • Zuwege und Eingänge; Stellplätze und Mülltonnenwege nehmen Sie einfach in die Räumkarte auf.
  • Salzfreies Streuen mit abstumpfendem Streugut.
  • Einsatzdokumentation für Verwalter und Beirat.
  • Ein Ansprechpartner für die ganze Gemeinschaft.

Die Regeln der Stadt im Wortlaut finden Sie in der Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung der Stadt Essen.

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Häufige Fragen zum Winterdienst in der WEG

Wer ist in einer WEG für den Winterdienst verantwortlich?

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Sie verwaltet das Gemeinschaftseigentum und trägt die Verkehrssicherungspflicht. Der Verwalter organisiert den Winterdienst, soweit ihm das übertragen ist.

Darf die WEG beschließen, dass alle Eigentümer selbst räumen?

Nein. Der BGH hat einen solchen Mehrheitsbeschluss für nichtig erklärt (BGH, 09.03.2012, V ZR 161/11). Ein Eigentümer kann verlangen, dass ein Fachunternehmen beauftragt wird.

Was kostet der Winterdienst für die WEG pro Einheit?

Das hängt von den Metern ab. Bei 25 Metern kostet die Saison 975 € netto oder 1.160,25 € brutto. Bei 12 gleichen Anteilen sind das rund 97 € pro Einheit und Saison.

Können vermietende Eigentümer die Kosten auf Mieter umlegen?

Ja, als Betriebskosten, wenn der Mietvertrag das vorsieht. Ohne andere Vereinbarung gilt der Verteilungsschlüssel der WEG.

Braucht die WEG für den Winterdienst einen Beschluss?

In der Regel beschließt die Gemeinschaft über die Beauftragung, oder sie hat den Verwalter vorher dazu ermächtigt. Das PDF-Angebot können Sie direkt der Beschlussvorlage beilegen.

Haftet die WEG trotz Dienstleister?

Sie muss den Dienst sorgfältig auswählen und überwachen. Tut sie das, haftet gegenüber Dritten in erster Linie der Dienst. Die Einsatzdokumentation erleichtert die Überwachung.

Fazit

In einer WEG trägt die Gemeinschaft die Verantwortung – und Reihum-Beschlüsse oder überforderte Hausmeister sind riskant. Ein Vertrag für die ganze Anlage mit festem Saisonpreis passt in den Wirtschaftsplan, entlastet den Verwalter und liefert dem Beirat Nachweise. Fordern Sie jetzt das Angebot für Ihre Beschlussvorlage an.