Mitte Oktober, Eigentümerversammlung. Der Tagesordnungspunkt „Winterdienst“ steht ganz hinten. Es ist 21:40 Uhr. Ein Angebot liegt vor, ein zweites „kommt noch“. Jemand sagt: „Das kann man doch nächstes Mal machen.“ Das nächste Mal ist im Frühjahr. Der Winter kommt vorher.
Ein WEG-Beschluss zum Winterdienst gelingt so: Holen Sie vorab vergleichbare Angebote ein. Formulieren Sie einen konkreten Beschlussantrag mit Anbieter, Leistung, Preis und Vollmacht für den Verwalter. Für die Vergabe reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Und: Beschließen Sie rechtzeitig vor der Saison, spätestens im Herbst.

Schritt 1: Angebote vorab einholen und vergleichen
Ohne Angebote kein Beschluss. Die Eigentümer müssen wissen, worüber sie abstimmen. Der Verwalter oder der Beirat holt deshalb vor der Versammlung Angebote ein. Zwei bis drei vergleichbare Angebote sind ein guter Maßstab. Sie zeigen, dass die Gemeinschaft wirtschaftlich entschieden hat.
Vergleichbar heißt: gleiche Flächen, gleiche Leistung, gleiche Zeiten. Ein Angebot pro Einsatz lässt sich nicht einfach neben eine Saisonpauschale legen. Wie Sie fair vergleichen, zeigt der Ratgeber Winterdienst-Angebote in der WEG vergleichen. Weitere Hilfen für Eigentümer und Verwalter finden Sie im Winterdienst-Ratgeber.
- Flächen vorher ausmessen: Gehweg, Zugänge, Hof, Zufahrt, Mülltonnenweg
- Leistung festlegen: Räumen, Streuen, Streugut, Entfernen nach Tauwetter
- Zeiten nach Essener Satzung: werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr
- Preismodell notieren: Pauschale oder Abrechnung pro Einsatz
- Nachweise erfragen: Einsatzdokumentation, Betriebshaftpflicht, Räumkarte mit allen Flächen
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Schritt 2: Tagesordnung richtig ankündigen
Ein Beschluss braucht einen klaren Tagesordnungspunkt. „Verschiedenes“ genügt nicht. Schreiben Sie in die Einladung zum Beispiel: „Beschlussfassung über die Vergabe des Winterdienstes ab der kommenden Saison“. Legen Sie die Angebote der Einladung bei. So können sich alle Eigentümer vorbereiten.
Setzen Sie den Punkt weit nach vorn. Nicht ans Ende, wenn alle müde sind. Der Winterdienst betrifft die Sicherheit aller Bewohner und das Haftungsrisiko der Gemeinschaft. Was eine Eigentümerversammlung ausmacht, erklärt das Lexikon.
Schritt 3: Den WEG-Beschluss zum Winterdienst konkret formulieren
Ein guter Beschlussantrag lässt keine Fragen offen. Er nennt, wer beauftragt wird, was geleistet wird, was es kostet und wer unterschreibt. Ein Beispiel für den Aufbau:
„Die Gemeinschaft beschließt, [Anbieter] gemäß Angebot vom [Datum] mit dem Winterdienst (Räumen und Streuen) für Gehweg, Hauszugang, Hof und Weg zu den Mülltonnen zu beauftragen. Umfang: [Meter] laufende Meter. Vergütung: [Betrag] € netto pro Saison zzgl. Umsatzsteuer. Vertragsbeginn: [Datum]. Der Verwalter wird ermächtigt, den Vertrag abzuschließen und die Leistung zu überwachen.“
Lassen Sie konkrete Formulierungen im Zweifel vom Verwalter oder rechtlich prüfen. Unklare Beschlüsse führen später zu Streit – oder zu gar keinem Winterdienst.

Schritt 4: Die Mehrheit reicht für die Vergabe
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (§ 25 Abs. 1 WEG). Einstimmigkeit ist für die Vergabe eines Winterdienstes nicht nötig. Die Gemeinschaft entscheidet über die ordnungsmäßige Verwaltung ihres Eigentums.
Achtung: Eine Grenze gibt es: Die Mehrheit darf die Eigentümer nicht verpflichten, den Winterdienst selbst im Wechsel zu leisten. Ein solcher Beschluss ist nichtig (BGH, Urteil vom 09.03.2012, V ZR 161/11). Warum „reihum räumen“ auch sonst riskant ist, zeigt der Ratgeber Eigentümer räumen reihum: Ist das eine gute Idee?.
Schritt 5: Rechtzeitig vor der Saison beschließen
Die Winterdienstsaison läuft in Essen von Anfang November bis Mitte April. So arbeitet auch die EBE auf den Fahrbahnen. Frost kann aber schon im Oktober kommen. Der Beschluss sollte deshalb spätestens im Herbst stehen. Besser noch: Nehmen Sie den Winterdienst in die ordentliche Versammlung im Frühjahr oder Sommer auf.
Ein Vertrag, der sich jährlich verlängert, erspart Ihnen den Beschluss jedes Jahr. Prüfen Sie aber regelmäßig, ob Preis und Leistung noch passen. Der Beschluss gehört in die Beschluss-Sammlung, die der Verwalter führt.
Typische Einwände in der Versammlung
In fast jeder Versammlung kommen dieselben Einwände. Mit guten Antworten verkürzen Sie die Diskussion:
- „Das ist zu teuer.“ Rechnen Sie den Betrag pro Einheit und Monat herunter. Oft sind es weniger als 10 €.
- „Letzten Winter hat es kaum geschneit.“ Glätte entsteht auch ohne Schnee. Und der nächste Winter kann ganz anders werden.
- „Das kann doch der Mieter im Erdgeschoss machen.“ Nur mit wirksamer Vereinbarung – und die Kontrolle bleibt bei der Gemeinschaft.
- „Es gibt doch einen Hausmeister.“ Prüfen Sie, ob er vor 7 Uhr und an Sonntagen zuverlässig da ist.
Hinter den meisten Einwänden steckt die Sorge um Geld. Zeigen Sie deshalb auch die andere Seite: Ein einziger Sturz kann die Gemeinschaft ein Vielfaches der Jahrespauschale kosten.
Schritt 6: Umsetzen, kontrollieren, dokumentieren
Mit dem Beschluss ist die Arbeit nicht getan. Der Verwalter schließt den Vertrag, informiert die Bewohner und überwacht die Leistung. Beauftragen allein erfüllt die Überwachungspflicht nicht. Das hat das OLG Hamm klargestellt (Urteil vom 21.12.2012, I-9 U 38/12). Welche Aufgaben der Verwalter hier hat, erklärt der Ratgeber Aufgaben des WEG-Verwalters beim Winterdienst.
- Vertrag unterschreiben und Kopie in die Verwaltungsakte
- Bewohner per Aushang informieren: Wer räumt, wen rufen?
- Einsatzdokumentation regelmäßig prüfen
- Beschwerden sofort weitergeben und festhalten
- Kosten in den Wirtschaftsplan aufnehmen
Was der Beschluss kostet – ein Beispiel
Eine Wohnanlage in Essen hat 30 Meter Gehweg und Zugänge. Der Winterdienst von GOTTSCHLING Immobilien kostet dafür 1.170 € netto, also 1.392,30 € brutto pro Saison. Bei zwölf Wohnungen sind das rund 116 € pro Einheit im Jahr. Der Betrag bleibt gleich, egal wie viele Einsätze nötig werden. Streugut und Anfahrt sind enthalten. Das macht die Planung im Wirtschaftsplan einfach.
Für kleine Gemeinschaften ohne professionellen Verwalter gibt es eigene Tipps im Ratgeber Kleine WEG mit 3 bis 6 Parteien. Grundsätzliches zur Rollenverteilung finden Sie unter Winterdienst in der WEG: Wer ist zuständig? und auf der Seite Winterdienst für WEGs in Essen.

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Häufige Fragen zum WEG-Beschluss zum Winterdienst
Welche Mehrheit braucht ein Beschluss zum Winterdienst?
Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen reicht (§ 25 Abs. 1 WEG).
Wie viele Angebote muss der Verwalter vorlegen?
Eine feste Zahl nennt das Gesetz nicht. Zwei bis drei vergleichbare Angebote sind ein guter Standard.
Kann die WEG beschließen, dass die Eigentümer selbst räumen?
Nein, eine Pflicht zur tätigen Mithilfe per Mehrheitsbeschluss ist nichtig (BGH, V ZR 161/11).
Wann sollte der Winterdienst beschlossen werden?
Spätestens im Herbst, damit der Vertrag ab November läuft. Ideal ist die ordentliche Versammlung im Frühjahr oder Sommer.
Muss der Beschluss jedes Jahr neu gefasst werden?
Nicht unbedingt. Ein Vertrag mit automatischer Verlängerung genügt. Preis und Leistung sollten trotzdem regelmäßig geprüft werden.
Fazit
Mit guter Vorbereitung ist der WEG-Beschluss zum Winterdienst ein Tagesordnungspunkt von zehn Minuten. Holen Sie vergleichbare Angebote ein, kündigen Sie den Punkt klar an und formulieren Sie den Antrag konkret. Die einfache Mehrheit genügt. Beschließen Sie rechtzeitig vor November und lassen Sie den Verwalter die Umsetzung kontrollieren. Fordern Sie jetzt ein beschlussfähiges Angebot an.
Den Gesetzestext finden Sie unter § 25 WEG auf gesetze-im-internet.de. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.