Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE): Die WEG als Rechtsträger

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) ist der rechtsfähige Zusammenschluss aller Eigentümer einer Wohnanlage. Sie verwaltet das gemeinschaftliche Eigentum und nimmt die damit verbundenen Pflichten wahr – auch den Winterdienst.

Zwölf Eigentümer, zwölf Meinungen. Der eine will selbst räumen, um Geld zu sparen. Die andere wohnt in München und vermietet. Der Dritte ist 84. Und irgendwer muss am nächsten Frostmorgen um 6:30 Uhr den Gehweg frei haben. Genau hier kommt die Gemeinschaft ins Spiel – als Trägerin der Pflicht.

Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: Wohnanlage im Winter in Essen

Die WEG als eigener Rechtsträger

Das Wohnungseigentumsgesetz ist klar: „Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ (§ 18 Absatz 1 WEG). Den Wortlaut finden Sie unter § 18 WEG bei gesetze-im-internet.de.

Die GdWE nimmt außerdem die entsprechenden Pflichten der Eigentümer wahr (§ 9a Absatz 2 WEG). Dazu gehört typischerweise die Verkehrssicherungspflicht für Wege, Zufahrten und den Gehweg vor der Anlage. In Essen verlangt die Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung, dass Gehwege vor dem Grundstück geräumt und gestreut werden.

  • Die Gemeinschaft ist Vertragspartner des Winterdienstes.
  • Sie trägt die Kosten aus dem Hausgeld.
  • Sie handelt durch den Verwalter.
  • Die Eigentümer entscheiden in der Versammlung.

Winterdienst: Aufgabe der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Der Winterdienst am Gemeinschaftseigentum ist Sache der Gemeinschaft, nicht einzelner Eigentümer. Die Gemeinschaft muss ihn organisieren. Wie, entscheidet sie per Beschluss in der Eigentümerversammlung.

Eine Grenze hat der Bundesgerichtshof gezogen: Ein Mehrheitsbeschluss, der die Eigentümer verpflichtet, den Winterdienst im Wechsel selbst zu leisten, ist nichtig. Der klagende Eigentümer konnte verlangen, dass ein Fachunternehmen beauftragt wird (BGH, Urteil vom 09.03.2012, V ZR 161/11). Was das für Sie als einzelnen Eigentümer heißt, beantwortet die Frage Muss ich als Eigentümer einer Wohnung selbst räumen?

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Haftung der Gemeinschaft

Stürzt jemand auf dem Gemeinschaftseigentum, richtet sich der Anspruch in der Regel gegen die Gemeinschaft. Hat sie einen Dienst beauftragt, bleibt ihr die Kontrollpflicht. Das OLG Oldenburg ließ eine Eigentümergemeinschaft zu 60 % haften, weil sie einen 82-jährigen Hausmeister nicht engmaschig überwacht hatte (OLG Oldenburg, 13.02.2014, 1 U 77/13).

Für vermietende Eigentümer kommt eine zweite Ebene dazu. Sie haften ihren eigenen Mietern auch für Fehler des Dienstes, den die WEG beauftragt hat (BGH, Urteil vom 06.08.2025, VIII ZR 250/23). Den Überblick gibt der Ratgeber Haftung in der WEG: Wer zahlt nach einem Sturz?

Eigentümer unterschreibt den Vertrag für den Winterdienst

Gut zu wissen: Prüfen Sie, ob Ihre Gemeinschaft eine eigene Haftpflichtversicherung für das Gemeinschaftseigentum hat und was genau versichert ist.

Die Rolle des Verwalters

Die Gemeinschaft handelt durch den WEG-Verwalter. Er setzt Beschlüsse um, beauftragt den Winterdienst und organisiert in der Regel auch die Kontrolle. Nach § 27 WEG darf er Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung treffen, die untergeordnete Bedeutung haben oder zur Abwendung von Nachteilen nötig sind.

Weitere Begriffe rund um die WEG erklärt das Winterdienst-Lexikon. Wer genau zuständig ist, erklärt der Ratgeber Winterdienst in der WEG: Wer ist zuständig?

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GOTTSCHLING Immobilien verwaltet rund 4.000 Einheiten und kennt die Abläufe in Eigentümergemeinschaften. Der Winterdienst arbeitet mit einer Saisonpauschale: 39 € netto je laufendem Meter. Ein fester Posten im Wirtschaftsplan, keine Nachforderungen im Frühjahr.

Streugut und Anfahrt sind inklusive, jeder Einsatz wird dokumentiert. Das hilft dem Verwalter bei der Kontrolle und der Gemeinschaft im Ernstfall. Soll das Streugut nach dem Winter auch weg, übernimmt das Pluspaket die Frühjahrsreinigung. Mehr für WEGs finden Sie auf der Seite Winterdienst für Wohnungseigentümergemeinschaften in Essen.

Winterdienst-Team mit Schneeschiebern und Streuwagen vor Backsteinhäusern im Ruhrgebiet

Häufige Fragen zur WEG und zum Winterdienst

Wer ist in einer WEG für den Winterdienst zuständig?

Die Gemeinschaft, kurz GdWE. Sie verwaltet das Gemeinschaftseigentum und handelt durch den Verwalter.

Kann die WEG beschließen, dass alle Eigentümer reihum räumen?

Nein. Laut BGH ist ein solcher Mehrheitsbeschluss nichtig. Ein Eigentümer kann die Beauftragung eines Fachunternehmens verlangen.

Haftet die WEG, wenn der beauftragte Dienst nicht räumt?

Sie kann haften, wenn sie ihre Kontrollpflicht verletzt hat. Vermietende Eigentümer haften ihren Mietern zudem für Fehler des Dienstes.

Wie zahlt die WEG den Winterdienst?

Über das Hausgeld. Die Kosten stehen im Wirtschaftsplan und werden auf die Eigentümer verteilt.

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Fazit

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verwaltet das Gemeinschaftseigentum und trägt die Pflichten dafür – auch den Winterdienst. Sie entscheidet in der Versammlung und handelt durch den Verwalter. Eigentümer zum Selbsträumen zu verpflichten, ist per Mehrheitsbeschluss nicht möglich. Ein Dienst mit Festpreis ist die einfache und saubere Lösung. Fordern Sie jetzt Ihr kostenloses Angebot an.