7:45 Uhr, Sie fahren am Haus vorbei. Der Gehweg ist voller festgetretenem Schnee. Laut Räumplan ist diese Woche Herr K. aus dem zweiten Stock dran. Schon wieder nicht passiert. „Mieter räumt nicht – was tun?“ Genau diese Frage tippen viele Vermieter in die Suchmaschine. Die Antwort ist klar: Wenn der Mieter nicht räumt, handeln Sie sofort. Räumen Sie selbst oder lassen Sie räumen. Danach mahnen Sie den Mieter schriftlich ab. Und langfristig suchen Sie eine Lösung, die nicht vom guten Willen einzelner Mieter abhängt.
Denn solange der Gehweg nicht geräumt ist, tragen Sie das Risiko. Dieser Ratgeber zeigt die fünf Schritte in der richtigen Reihenfolge.

Warum Sie nicht warten dürfen
Auch wenn Sie den Winterdienst wirksam auf Mieter übertragen haben: Ihre Kontrollpflicht bleibt. Sehen Sie, dass nicht geräumt ist, und tun nichts, können Sie bei einem Sturz haften. Das OLG Hamm hat klargestellt, dass Eigentümer ihre Überwachungspflicht nicht schon dadurch erfüllen, dass sie eine Hausverwaltung beauftragen (Urteil vom 21.12.2012, I-9 U 38/12). Erst recht nicht, indem sie zusehen.
Dazu kommt: In Essen verpflichtet die Satzung die Eigentümer. Ein Bußgeld von bis zu 500 Euro bei Fahrlässigkeit trifft im Zweifel Sie, nicht den Mieter. Den Wortlaut finden Sie in der Essener Winterdienstsatzung. Wer genau haftet, beantwortet auch die Frage Haftung, wenn der Mieter nicht räumt. Wer grundsätzlich zuständig ist, klärt die Frage Wer muss vor einem Mehrfamilienhaus räumen?
Wenn der Mieter nicht räumt: Schritt 1 – sofort räumen lassen
Der Gehweg muss jetzt sicher werden. Nicht nach einem klärenden Gespräch, nicht morgen. Sie haben drei Möglichkeiten:
- selbst räumen und streuen,
- einen anderen Mieter oder Nachbarn bitten, gegen Absprache,
- einen Winterdienst kurzfristig beauftragen.
Notieren Sie Datum, Uhrzeit und wer geräumt hat. Machen Sie ein Foto vorher und nachher. Diese Belege brauchen Sie später für die Abmahnung und, falls nötig, für die Frage, wer die Kosten trägt.
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Schritt 2: Mit dem Mieter sprechen
Manchmal steckt ein einfacher Grund dahinter. Der Mieter war krank, im Urlaub oder wusste nicht, dass er dran ist. Ein kurzes Gespräch klärt das oft. Fragen Sie nach und erinnern Sie an den Räumplan. Notieren Sie das Gespräch mit Datum. Ein freundlicher Ton hilft: Wer sich ertappt fühlt, räumt beim nächsten Mal eher, als wer sich angegriffen fühlt.
Wenn der Mieter aus gesundheitlichen Gründen nicht räumen kann, ist das ein anderes Thema. Gerichte sehen die Frage unterschiedlich. Oft muss der Mieter dann selbst für Ersatz sorgen. Mehr dazu im Ratgeber Mieter verweigert den Winterdienst.
Schritt 3: Schriftlich abmahnen
Passiert es wieder, wird es förmlich. Eine schriftliche Abmahnung sollte enthalten:
- die konkrete Pflicht und woraus sie sich ergibt (Mietvertrag, Räumplan),
- die Tage, an denen nicht geräumt wurde,
- die Aufforderung, die Pflicht künftig zu erfüllen,
- den Hinweis, dass Sie sonst auf seine Kosten räumen lassen können,
- Datum und Unterschrift.
Schicken Sie die Abmahnung so, dass Sie den Zugang nachweisen können.
Achtung: Eine Abmahnung ersetzt nicht das Räumen. Bis die Sache geklärt ist, muss der Gehweg trotzdem jeden Morgen sicher sein – notfalls durch Sie.

Schritt 4: Kosten für die Ersatzvornahme klären
Mussten Sie selbst räumen oder einen Dienst beauftragen, fragen Sie sich: Wer zahlt das? Ob Sie die Kosten vom Mieter verlangen können, hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend sind eine wirksame Übertragung im Mietvertrag, eine klare Pflichtverletzung und eine vorherige Aufforderung. Lassen Sie das im Zweifel prüfen, bevor Sie eine Rechnung schreiben.
Voraussetzung ist in jedem Fall eine wirksame Grundlage. Ob Ihre Regelung trägt, prüfen Sie mit den Ratgebern Winterdienst im Mietvertrag und Winterdienst in der Hausordnung. Ein Aushang allein reicht meist nicht.
Schritt 5: Dauerhafte Lösung finden
Wenn ein Mieter immer wieder ausfällt, ist das kein Einzelfall mehr. Es ist ein Systemfehler. Jede Woche mit diesem Mieter ist eine Woche Risiko für Sie. Die wirksamste Lösung ist ein Dienstleister statt Mieterpflicht.
Der Umstieg ist einfacher als gedacht. Sie beauftragen einen Winterdienst, entbinden die Mieter von der Pflicht und legen die Kosten über die Betriebskosten um – wenn der Mietvertrag das vorsieht. Wie das Schritt für Schritt geht, zeigt der Ratgeber Vom Mieter-Räumen zum Dienstleister.
Was Sie besser nicht tun
Ärger ist verständlich. Einige Reaktionen machen die Lage aber schlimmer:
- Zettel an die Tür statt Gespräch: Ein anonymer Hinweis im Flur erreicht den Mieter oft nicht und belegt nichts.
- Warten, bis es taut: Jeder Tag mit ungeräumtem Gehweg ist ein Tag mit Ihrem Risiko.
- Andere Mieter vorschicken: Das vergiftet das Klima im Haus und klärt die Pflicht nicht.
- Eigenmächtig Geld einbehalten: Ohne rechtliche Prüfung schafft das neuen Streit.
- Nichts dokumentieren: Ohne Notizen können Sie später weder eine Abmahnung noch Kosten belegen.
Bleiben Sie sachlich, schriftlich und schnell. Das schützt Sie am besten.
Wenn Sie beim Räumplan bleiben wollen
Manche Häuser funktionieren mit Mieter-Winterdienst gut. Dann lohnt es sich, den Plan zu verbessern: klare Wochen, Vertretung, Tauschregeln, Kontrolle. Eine Vorlage finden Sie unter Räumplan für Mieter. Führen Sie außerdem eine Liste, in der jeder Mieter seine Einsätze einträgt. So sehen Sie Lücken sofort.
Was die Umstellung kostet
Die Saisonpauschale beim Winterdienst von GOTTSCHLING liegt bei 39 € netto je Meter. Für 20 Meter sind das 780 € netto (928,20 € brutto). Umgelegt auf mehrere Mietparteien ist das ein überschaubarer Betrag. Dafür entfallen Abmahnungen und Streit im Haus, und die Kontrolle wird zur kurzen Stichprobe. Die tägliche Arbeit liegt dann beim Profi. Gegenüber Ihren Mietern bleiben Sie Ansprechpartner, können sich aber an den versicherten Winterdienst halten. Und die Einsatzdokumentation zeigt Ihnen jederzeit, wann geräumt wurde.

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Häufige Fragen zum säumigen Mieter
Was kann ich tun, wenn mein Mieter nicht räumt?
Zuerst sofort selbst räumen oder räumen lassen. Dann mit dem Mieter sprechen und bei Wiederholung schriftlich abmahnen. Langfristig hilft ein Dienstleister.
Hafte ich als Vermieter, wenn der Mieter nicht räumt?
Das ist möglich, besonders wenn Sie nicht kontrollieren oder bei erkannten Lücken nicht eingreifen. Ihre Überwachungspflicht bleibt.
Kann ich die Kosten für das Räumen vom Mieter zurückverlangen?
Das hängt vom Einzelfall ab – vor allem von einer wirksamen Übertragung und einer vorherigen Aufforderung. Lassen Sie das im Zweifel prüfen.
Wer zahlt das Bußgeld, wenn nicht geräumt ist?
Die Essener Satzung verpflichtet die Eigentümer. Ein Bußgeld kann deshalb Sie treffen.
Wie verhindere ich das dauerhaft?
Mit einem Winterdienst, dessen Kosten Sie über die Betriebskosten umlegen. Dann hängt die Sicherheit nicht mehr von einzelnen Mietern ab.
Fazit
Räumt ein Mieter nicht, handeln Sie sofort: räumen lassen, sprechen, abmahnen. Ob Sie Kosten zurückfordern können, hängt vom Einzelfall ab. Dauerhaft schützt Sie nur eine Lösung, die nicht vom guten Willen einzelner Mieter abhängt. Weitere Vermieterthemen finden Sie im Winterdienst-Ratgeber. Fordern Sie jetzt Ihr kostenloses Angebot an.
Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.