6:30 Uhr, noch dunkel. Die Pflegerin Ihrer Mutter kommt wie jeden Morgen. Sie parkt, geht den Plattenweg zur Haustür – und liegt auf den vereisten Stufen.
Ein Glätteunfall auf dem Privatgrundstück ist für viele Eigentümer ein blinder Fleck. Sie denken an den öffentlichen Gehweg. Aber die Wege auf dem eigenen Grundstück müssen ebenfalls sicher sein – für alle, die sie erwartbar nutzen.
Das sind nicht nur Sie und Ihre Familie. Das sind Besucher, Paketboten, Pflegedienste, Handwerker und Mieter. Dieser Ratgeber zeigt, wann Sie haften, welche Wege dazugehören und was Sie bei frühen Besuchern beachten sollten.

Glätteunfall auf dem Privatgrundstück: die Rechtslage
Auf Ihrem Grundstück gilt keine Straßenreinigungssatzung. Hier gilt die allgemeine Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB. Wer einen Weg für andere öffnet, muss ihn zumutbar sicher halten. Bei allgemeiner Glätte heißt das: räumen und streuen.
Die Folgen eines Sturzes sind dieselben wie auf dem Gehweg. Schmerzensgeld, Behandlungskosten, Verdienstausfall. Und die Krankenkasse kann ihre Kosten zurückfordern. Wer auf dem eigenen Grundstück nicht räumt, trägt also dasselbe Risiko wie beim Gehweg vor dem Haus.
Selbst genutzt oder vermietet – das spielt für die Grundpflicht keine Rolle. Für Vermieter kommt sogar etwas dazu: Gegenüber ihren Mietern haften sie auch vertraglich. Der BGH entschied im Fall einer Mieterin, die auf einem vereisten Weg auf dem Grundstück einer Wohnanlage stürzte: Der Vermieter haftet, auch wenn der beauftragte Hausmeisterdienst den Fehler gemacht hat (Urteil vom 06.08.2025, VIII ZR 250/23).
Welche Wege sicher sein müssen
Maßstab ist, was Besucher erwartbar nutzen. Diese Wege gehören typischerweise dazu:
- Der Weg zur Haustür: vom Gehweg bis zum Eingang. Mehr dazu unter Weg bis zur Haustür.
- Stufen und Podest am Eingang: Der Hauszugang wird bei Frost besonders schnell glatt.
- Der Weg zum Briefkasten, wenn er nicht direkt an der Straße hängt.
- Die Zufahrt oder der Weg vom Stellplatz, wenn Besucher dort parken.
- Der Weg zu Mülltonnen, den auch die Müllabfuhr nutzt.
- Nebeneingänge, etwa zu einer Praxis oder Einliegerwohnung.
Ob Sie auf dem eigenen Grundstück überhaupt räumen müssen, beantwortet auch die Frage Eigenes Grundstück räumen?
Gehweg und Zuweg aus einer Hand
Der Winterdienst von GOTTSCHLING räumt nicht nur den Gehweg, sondern auch Zuweg und Zufahrt. Sie zahlen 39 € netto je laufendem Meter für die ganze Saison.
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Frühe Besucher: Pflegedienst, Paketbote, Zeitung
Hier wird es knifflig. Viele Besucher kommen früh. Der Pflegedienst um 6:30 Uhr, der Zeitungsbote um 5 Uhr, der Paketdienst mal um 8, mal um 18 Uhr.
Rechtlich gilt: Die Räum- und Streupflicht beginnt mit dem Einsetzen des Verkehrs. Das OLG Hamm nennt als Faustregel 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen 9 Uhr (Urteil vom 21.12.2012, I-9 U 38/12). Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein einzelner Zeitungsbote um 4:30 Uhr keine Streupflicht begründet (Beschluss vom 11.08.2009, VI ZR 163/08). Eine Pflicht rund um die Uhr gibt es also nicht.
Trotzdem ein ehrlicher Rat: Wenn Sie wissen, dass jeden Morgen um 6:30 Uhr ein Pflegedienst kommt, sollte der Weg zu diesem Zeitpunkt sicher sein. Das ist zum einen ein Gebot der Fairness gegenüber den Menschen, die Ihnen helfen. Zum anderen vermeiden Sie einen Streit darüber, ab wann „Verkehr“ auf Ihrem Weg einsetzt.
Achtung: Pflegebedürftige Menschen im Haus bedeuten fast immer frühe Besucher. Planen Sie den Winterdienst so, dass Zuweg und Eingang vor dem ersten Besuch geräumt und gestreut sind.

Welche Wege nicht dazugehören
Es gibt auch Grenzen. Nicht räumen müssen Sie in der Regel Wege, die Unbefugte nutzen oder die niemand erwartbar betritt:
- einen Trampelpfad durch den Garten, den nur Abkürzer nehmen,
- eine abgesperrte Fläche,
- eine Rasenfläche,
- einen Hinterausgang, der erkennbar nicht genutzt wird.
Wer eine Fläche nicht räumen will, sollte sie klar kennzeichnen oder sperren. Was ein Schild wirklich bringt, erklärt der Ratgeber Schild „Kein Winterdienst“. Wie Sie bei großen Flächen Prioritäten setzen, lesen Sie unter Eingeschränkter Winterdienst.
Gefahren von oben und einzelne Eisflächen
Auf dem Privatgrundstück lauern zwei weitere Risiken. Erstens Schnee und Eiszapfen vom Dach, direkt über dem Eingang. Dazu mehr im Ratgeber Dachlawinen und Haftung. Zweitens einzelne Eisflächen, etwa unter einem Fallrohr oder als Kondensat-Glätte vor der Wärmepumpe. Ob sie eine Streupflicht auslösen, erklärt der Beitrag Allgemeine Glätte oder Einzelglätte.
Nach dem Sturz richtig reagieren
Ist es passiert, gelten dieselben Schritte wie auf dem Gehweg: helfen, Notruf wählen, Fotos und Uhrzeit sichern, Zeugen notieren, keine Schuld anerkennen und die Haftpflichtversicherung informieren. Wer am Ende welche Kosten trägt, klärt die Frage Wer zahlt, wenn jemand vor meinem Haus ausrutscht? Selbstnutzer wenden sich meist an die Privathaftpflicht, Vermieter an die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht.
Ganz wichtig: Ihre eigene Dokumentation. Wann haben Sie Zuweg und Stufen geräumt? Womit gestreut? Wer das belegen kann, steht im Streitfall deutlich besser da.

Die einfache Lösung für Zuweg und Eingang
Viele Eigentümer kümmern sich gewissenhaft um den Gehweg – und vergessen dabei den Weg zur Haustür. Dabei passiert ein Glätteunfall auf dem Privatgrundstück genauso schnell, oft auf den letzten Metern vor der Tür. Ein professioneller Winterdienst betreut beides. Beim Winterdienst von GOTTSCHLING zählen Zuweg und Zufahrt genauso als laufende Meter wie der Gehweg. Auf einer Räumkarte zeichnen Sie ein, was dazugehört – auch Außentreppe, Garagenzufahrt oder den Weg zur Mülltonne.
Ein Beispiel: 10 Meter Gehweg plus 5 Meter Zuweg sind 15 Meter. Das kostet 585 € netto (696,15 € brutto) für die ganze Saison. Egal, wie oft geräumt werden muss. Jeder Einsatz wird dokumentiert. Weitere Beispiele finden Sie auf der Seite Winterdienst-Preise.
Auch der Weg zur Haustür ist sicher
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Häufige Fragen zu Stürzen auf Ihrem Grundstück
Hafte ich, wenn ein Besucher auf meinem Grundstück ausrutscht?
Ja, wenn Sie den Weg bei allgemeiner Glätte nicht geräumt oder gestreut haben und der Besucher ihn erwartbar genutzt hat. Grundlage ist die Verkehrssicherungspflicht.
Muss ich für den Postboten schon vor 7 Uhr streuen?
Eine Pflicht rund um die Uhr gibt es nicht. Nach der Rechtsprechung beginnt die Pflicht mit dem Einsetzen des Verkehrs, meist gegen 7 Uhr. Kommen regelmäßig frühe Besucher, ist früheres Streuen trotzdem sinnvoll.
Muss ich den ganzen Garten räumen?
Nein. Nur die Wege, die Besucher erwartbar nutzen – etwa Zuweg, Eingang und den Weg zum Briefkasten oder zu den Mülltonnen.
Zahlt meine Versicherung bei einem Sturz auf dem Grundstück?
Meist ja. Selbstnutzer sind oft über die Privathaftpflicht geschützt, Vermieter brauchen eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht.
Hafte ich auch, wenn jemand unbefugt über mein Grundstück läuft?
In der Regel müssen Wege, die Unbefugte eigenmächtig nutzen, nicht geräumt werden. Kennzeichnen oder sperren Sie solche Flächen klar.
Fazit
Ein Glätteunfall auf dem Privatgrundstück kann Sie genauso viel kosten wie ein Sturz auf dem Gehweg. Zuweg, Eingang und Wege zu Briefkasten und Mülltonnen müssen sicher sein – besonders für frühe Besucher wie Pflegedienste. Unbenutzte Flächen dürfen Sie sperren. Fordern Sie jetzt Ihr kostenloses Angebot für Gehweg und Zuweg an.
Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Weitere Haftungsthemen finden Sie im Winterdienst-Ratgeber.