Kaum Schnee im ganzen Winter. Zwei, drei weiße Morgen, dann wieder Regen. Und trotzdem steht in der Abrechnung ein voller Betrag für den Winterdienst. Ihre Mieterin ruft an: „Wofür soll ich das bezahlen? Es hat doch gar nicht geschneit.“
Die Antwort: Die Winterdienst-Umlage ohne Schnee ist in der Regel zulässig. Denn auch ohne Schnee erbringt der Dienst eine Leistung. Eine Saisonpauschale bezahlt die Bereitschaft für den ganzen Winter – Personal, Fahrzeuge und Streugut stehen bereit, auch bei Glätte ohne Schnee. Nach gängiger Auffassung darf eine solche Pauschale eines Fremdunternehmens auch in einem milden Winter umgelegt werden. Voraussetzung ist, dass der Mietvertrag die Umlage vorsieht.

Warum Bereitschaft eine echte Leistung ist
Stellen Sie sich einen Winterdienst vor, der erst Personal sucht, wenn es schneit. Er käme zu spät. Deshalb läuft die Arbeit schon vorher: Wetterlage beobachten, Touren planen, Personal einteilen, Streugut lagern, Geräte startklar halten. Das kostet Geld, auch wenn der große Schnee ausbleibt.
Genau das bezahlt eine Saisonpauschale. Sie ist wie eine Versicherung: Sie zahlen einen festen Betrag und haben dafür die Sicherheit, dass jemand kommt. In einem harten Winter kostet Sie das keinen Cent mehr. In einem milden Winter kostet es keinen Cent weniger.
Glätte kommt öfter als Schnee
In Essen liegt selten lange Schnee. Nach einer Auswertung von Daten des Deutschen Wetterdienstes gab es in den letzten Wintern im Schnitt nur rund zehn Tage mit Schneedecke. Die Spanne reichte aber von null bis fast 40 Tagen. Frost gibt es dagegen an rund 35 bis 45 Tagen im Jahr. Überfrierende Nässe und Reifglätte entstehen oft ohne eine einzige Schneeflocke.
Für den Winterdienst heißt das: Auch ohne Schnee muss oft gestreut werden. Der Mieter sieht morgens einen trockenen Gehweg. Er sieht nicht, dass früh am Morgen jemand gestreut hat, weil der Weg glatt war.
Ein Preis für jeden Winter
Beim Winterdienst von GOTTSCHLING zahlen Sie 39 € netto je Meter pro Saison. Egal ob 10, 20 oder 50 Einsätze.
Lieber persönlich? +49 201 45 875 433
Was im Hintergrund passiert, auch ohne Schnee
- Wetterwarnungen werden laufend verfolgt.
- Personal ist für frühe Einsätze vor 7 Uhr eingeplant.
- Streugut liegt bereit, Geräte sind startklar.
- Bei Frost und Nässe wird gestreut, bevor der erste Mieter das Haus verlässt.
- Nach Tauwetter muss das Streugut weg, so verlangt es die Essener Satzung. Im Basispaket bleibt das bei Ihnen. Mit dem Pluspaket übernimmt der Winterdienst die Frühjahrsreinigung.
Winterdienst-Umlage ohne Schnee: Was ist erlaubt?
Winterdienst wird in der Praxis den Betriebskosten nach § 2 Nr. 8 BetrKV zugeordnet. Umlagefähig sind laufende Kosten. Die Pauschale eines Fremdunternehmens zählt dazu – auch wenn in einer Saison kaum Schnee fällt. So wird es in der mietrechtlichen Praxis gesehen.
| Abrechnungsmodell | Milder Winter | Harter Winter | Umlage |
|---|---|---|---|
| Saisonpauschale | voller Betrag | voller Betrag, keine Nachforderung | zulässig, Bereitschaft wird bezahlt |
| Abrechnung pro Einsatz | geringer Betrag | hoher Betrag, schwer planbar | zulässig für tatsächliche Einsätze |
| Hausmeister mit Winterdienst | über Hauswart (Nr. 14) | über Hauswart (Nr. 14) | nicht doppelt ansetzen |
Die Pauschale hat einen großen Vorteil für Mieter: Planbarkeit. Die Vorauszahlung passt. Es gibt keine böse Überraschung nach einem schneereichen Winter. Wer sich über die Pauschale in einem milden Winter ärgert, sollte das auch bedenken. Mehr zu den Grenzen der Umlage lesen Sie unter § 2 Nr. 8 BetrKV und der Winterdienst.

Mieter dürfen Nachweise verlangen
Ihr Mieter muss nicht einfach glauben, was in der Abrechnung steht. Er darf die Belege einsehen. Dazu gehören der Vertrag mit dem Winterdienst und die Rechnung. Fragt er nach Einsätzen, hilft Ihnen eine Einsatzdokumentation.
- Vertrag mit Leistungsbeschreibung und Saisonzeitraum
- Rechnung mit Betrag und Zeitraum
- Zahlungsbeleg
- Einsatzdokumentation mit Datum und Uhrzeit
- Aufteilung nach dem vereinbarten Umlageschlüssel
Wie Sie die Belegeinsicht gut vorbereiten, zeigt der Ratgeber Belegeinsicht beim Winterdienst. Wie die Kosten auf die Wohnungen verteilt werden, erklärt Umlageschlüssel für Winterdienst-Kosten.
Transparenz schützt vor Streit
Die meisten Konflikte entstehen nicht aus bösem Willen. Sie entstehen aus Unwissen. Ein Mieter, der die Pauschale versteht, beschwert sich selten. Erklären Sie deshalb schon beim Einzug, wie der Winterdienst abgerechnet wird.
Ein kurzer Satz in der Abrechnung hilft oft schon: „Der Winterdienst wird als feste Saisonpauschale berechnet. Sie deckt Bereitschaft, Streugut und alle Einsätze von November bis April ab.“ Legen Sie auf Wunsch die Einsatzdokumentation bei. So sieht der Mieter, dass auch an Frostmorgen ohne Schnee gestreut wurde.
Achtung: Nicht umlagefähig sind Posten, die mit der Bereitschaft nichts zu tun haben. Kaufen Sie im milden Winter einen neuen Schneeschieber, gehört er nicht in die Abrechnung. Auch Streugut darf nicht doppelt auftauchen, wenn es schon in der Pauschale enthalten ist – beim Winterdienst von GOTTSCHLING ist das der Fall. Mehr dazu im Ratgeber Streugut in der Nebenkostenabrechnung.
Hausmeister-Pauschale ohne Schnee: Vorsicht bei doppelter Abrechnung
Manche Vermieter zahlen dem Hausmeister eine Winterpauschale und zusätzlich einen Winterdienst. In einem milden Winter fällt das besonders auf. Der Mieter fragt: „Wofür zwei Posten, wenn kaum Schnee lag?“ Hier müssen Sie sauber trennen. Welche Arbeit macht der Hausmeister? Welche der Winterdienst? Der Ratgeber Hausmeisterkosten oder Winterdienst zeigt, wie das geht. Weitere Themen rund um die Nebenkosten finden Sie im Winterdienst-Ratgeber.
Rechenbeispiel: Pauschale im milden und im harten Winter
Ein Mehrfamilienhaus hat 15 Meter Gehweg und Zugang. Der Winterdienst von GOTTSCHLING Immobilien kostet dafür 585 € netto pro Saison, also 696,15 € brutto. Im milden Winter wird vielleicht zehnmal gestreut. Im harten Winter vielleicht vierzigmal. Der Preis bleibt in beiden Fällen gleich.
Bei sechs Wohnungen sind das rund 116 € pro Wohnung und Saison. Das sind unter 10 € im Monat. Dafür muss kein Mieter um 6 Uhr morgens selbst zur Schaufel greifen.

Planbare Nebenkosten statt Streit nach dem Winter
Fordern Sie ein Angebot mit fester Saisonpauschale an. Sie erhalten eine klare Rechnung für Ihre Abrechnung.
Fragen zur Abrechnung? +49 201 45 875 433
Häufige Fragen zur Winterdienst-Umlage ohne Schnee
Muss ich Winterdienst zahlen, wenn kein Schnee fällt?
Bei einer Saisonpauschale ja. Sie bezahlt die Bereitschaft für die ganze Saison. Mehr dazu in der Frage Muss ich Winterdienst bezahlen, wenn kein Schnee fällt?
Darf der Vermieter die Winterdienst-Pauschale im milden Winter umlegen?
Nach gängiger Auffassung ja, wenn der Mietvertrag die Umlage vorsieht und es sich um die Pauschale eines Fremdunternehmens handelt.
Kann ich als Mieter einen Nachweis über die Einsätze verlangen?
Sie können die Belege zur Abrechnung einsehen, etwa Vertrag und Rechnung. Eine Einsatzdokumentation macht es für beide Seiten einfacher.
Ist eine Abrechnung pro Einsatz nicht fairer?
Im milden Winter ist sie günstiger, im harten Winter teurer. Die Pauschale bietet dafür Planbarkeit ohne Nachforderung.
Wird auch gestreut, wenn gar kein Schnee liegt?
Ja, bei Glätte. Überfrierende Nässe und Reifglätte entstehen oft ohne Schnee.
Fazit
Eine Winterdienst-Umlage ohne Schnee ist kein Widerspruch. Die Saisonpauschale bezahlt Bereitschaft und alle Einsätze, auch gegen Glätte ohne Schnee. Sie ist umlagefähig, wenn der Mietvertrag es vorsieht. Zeigen Sie Mietern offen Vertrag, Rechnung und Einsätze. Dann bleibt die Abrechnung ruhig. Berechnen Sie jetzt Ihren festen Saisonpreis.
Welche Glättearten es gibt, erklärt der Deutsche Wetterdienst im Wetterlexikon. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.