In der Nebenkostenabrechnung steht „Winterdienst: 186 Euro“. Gleichzeitig hängt im Flur der Räumplan, und nächste Woche sind Sie dran. Zahlen Sie doppelt?
Müssen Sie den Winterdienst als Mieter bezahlen? Ja, wenn der Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten vorsieht und ein Dienst tatsächlich räumt. Für dieselbe Fläche doppelt belastet werden dürfen Sie aber nicht. Räumt ein bezahlter Dienst den Gehweg, müssen Sie dort nicht auch noch selbst schippen. Entweder Räumpflicht oder Kostenumlage – beides für dieselbe Leistung passt nicht zusammen.

Die zwei Wege, wie Mieter beteiligt werden
Ein Vermieter hat zwei Möglichkeiten. Er kann die Räumpflicht im Mietvertrag auf die Mieter übertragen. Dann räumen die Mieter selbst und zahlen nichts für einen Dienst. Oder er beauftragt einen Dienst und legt die Kosten als Betriebskosten um. Dann zahlen die Mieter, räumen aber nicht.
| Modell | Mieter räumt? | Mieter zahlt? |
|---|---|---|
| Übertragung per Mietvertrag | Ja | Nein (nur eigenes Streugut und Gerät nach Vereinbarung) |
| Dienst mit Umlage | Nein | Ja, anteilig |
| Mischform | Ja, für bestimmte Flächen | Ja, für andere Flächen |
Die Grundlagen der Umlage erklärt der Ratgeber Winterdienst auf Mieter umlegen.
Klare Leistung, klare Abrechnung
Ein fester Meterpreis macht die Nebenkosten nachvollziehbar.
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Wann eine Mischform in Ordnung ist

Es kann sinnvoll sein, Flächen aufzuteilen. Beispiel: Der Dienst räumt den öffentlichen Gehweg vor dem Haus. Die Mieter kehren selbst den kleinen Hof hinter dem Haus. Dann zahlen sie für den Gehweg und räumen den Hof.
Wichtig ist, dass die Abgrenzung klar ist. Mietvertrag und Leistungsbeschreibung des Dienstes müssen zueinander passen. Unklare Überschneidungen führen zu Streit – und zu Lücken im Winter.
Macht der Hausmeister den Winterdienst, laufen die Kosten über die Position Hauswart (§ 2 Nr. 14 BetrKV). Sie dürfen dann nicht zusätzlich als Straßenreinigung angesetzt werden. Auch hier gilt: kein doppelter Ansatz.
Winterdienst als Mieter bezahlen, wenn kein Schnee fällt?
Bei einer Saisonpauschale ja. Die Pauschale bezahlt die Bereitschaft für den ganzen Winter. Ihre Umlagefähigkeit bleibt laut Fachliteratur auch in einem schneearmen Winter bestehen. Außerdem gibt es in Essen viel öfter Glätte als Schnee: Frost gibt es an rund 35 bis 45 Tagen im Jahr.
Mehr dazu im Ratgeber Winterdienst-Umlage ohne Schnee.
So prüfen Sie als Mieter

- Mietvertrag: Steht dort eine Räumpflicht für Sie? Oder die Umlage „der Betriebskosten“?
- Abrechnung: Wird ein Winterdienst oder Hausmeister abgerechnet?
- Leistung: Welche Flächen räumt der Dienst?
- Räumplan: Betrifft er genau diese Flächen?
- Belege: Sie haben ein Recht auf Einsicht in die Rechnungen
Wie die Belegeinsicht funktioniert, zeigt der Ratgeber Belegeinsicht beim Winterdienst. Was ein fairer Preis ist, steht unter Winterdienst in den Nebenkosten: Wie hoch ist normal?
Achtung: Zahlen Sie für einen Dienst und müssen trotzdem dieselbe Fläche räumen, sprechen Sie den Vermieter schriftlich an. Lassen Sie sich im Zweifel von einem Mieterverein beraten. Stellen Sie das Räumen aber nicht einfach ein, solange die Frage offen ist – sonst riskieren Sie selbst eine Haftung.
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Was Vermieter daraus lernen
Klare Verhältnisse sparen Ärger. Wer einen Dienst beauftragt, sollte die alte Mieterpflicht sauber beenden und das allen Mietern mitteilen. Wer die Mieter räumen lässt, sollte nicht zusätzlich einen Dienst für dieselbe Fläche abrechnen.
Wie der Wechsel gelingt, erklärt der Ratgeber Winterdienst von Mietern auf Dienstleister umstellen. Für Vermieter gibt es außerdem die Seite Winterdienst für Vermieter.
Transparente Kosten mit festem Meterpreis
Der Winterdienst von GOTTSCHLING Immobilien arbeitet mit einem festen Preis: 39 Euro netto je laufendem Meter für die ganze Saison. Streugut ist inklusive, eine Anfahrtspauschale gibt es nicht. Welche Flächen der Dienst übernimmt, steht auf einer Räumkarte. So ist klar, was die Mieter bezahlen und was nicht. Die Einsätze sind dokumentiert. Für die Nebenkostenabrechnung gibt es eine eindeutige Rechnung.
Beispiel: 20 Meter kosten 780 Euro netto, also 928,20 Euro brutto. Bei sechs Wohnungen sind das etwa 155 Euro brutto je Wohnung und Saison. Mieter können ihren Anteil außerdem nach § 35a EStG steuerlich geltend machen.
Schluss mit Doppelbelastung und Räumplan
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Häufige Fragen
Muss der Mieter den Winterdienst bezahlen?
Ja, wenn der Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten vorsieht und ein Dienst die Arbeit erledigt.
Darf ich zahlen und trotzdem räumen müssen?
Nicht für dieselbe Fläche. Für verschiedene Flächen ist eine Aufteilung möglich, wenn sie klar geregelt ist.
Muss ich zahlen, wenn kein Schnee gefallen ist?
Bei einer Saisonpauschale ja, denn sie bezahlt die Bereitschaft für den ganzen Winter.
Kann ich als Mieter meinen Anteil von der Steuer absetzen?
Ja, Sie können Ihren Anteil an den Arbeitskosten nach § 35a EStG geltend machen, wenn er in der Abrechnung ausgewiesen ist.
Fazit
Den Winterdienst als Mieter bezahlen müssen Sie, wenn der Vertrag es vorsieht und ein Dienst räumt. Zusätzlich selbst räumen müssen Sie für dieselbe Fläche aber nicht. Für Vermieter gilt: klare Verhältnisse schaffen. Weitere Antworten rund um Mieter und Räumpflicht finden Sie unter Fragen zum Winterdienst. Berechnen Sie jetzt den Festpreis für einen Dienst mit sauberer Abrechnung.