Hausgeld: Monatliche Zahlung der Eigentümer

Das Hausgeld ist die regelmäßige, meist monatliche Vorauszahlung, die jeder Wohnungseigentümer an seine Eigentümergemeinschaft leistet. Damit bezahlt die Gemeinschaft laufende Kosten wie Versicherung, Hausmeister, Müllabfuhr – und den Winterdienst.

Jeden Monat gehen 380 Euro vom Konto, pünktlich zum Ersten. Auf dem Kontoauszug steht nur der Name der Gemeinschaft. Was steckt eigentlich drin? Und welchen Teil davon dürfen Sie als Vermieter auf Ihren Mieter umlegen? Diese Fragen stellen sich viele Wohnungseigentümer in Essen spätestens bei der Jahresabrechnung.

Hausgeld-Abrechnung eines Wohnungseigentümers mit Winterdienst-Posten

Wie das Hausgeld entsteht

Die Grundlage ist der Wirtschaftsplan – ein weiterer Begriff aus dem Winterdienst-Lexikon. Darin schätzt der Verwalter die Kosten des kommenden Jahres. Die Eigentümer beschließen in der Versammlung über die Vorschüsse (§ 28 Absatz 1 WEG). Die Summe wird dann auf die Eigentümer verteilt, meist nach Miteigentumsanteilen.

Die Zahlung ist also ein Vorschuss, keine endgültige Rechnung. Nach dem Jahr folgt die Abrechnung. Hat die Gemeinschaft mehr ausgegeben als geplant, gibt es eine Nachzahlung. Hat sie weniger ausgegeben, gibt es eine Gutschrift.

  • Laufende Betriebskosten, zum Beispiel Winterdienst, Wasser, Müll
  • Verwaltungskosten
  • Instandhaltung und Erhaltungsrücklage
  • Versicherungen für das Gemeinschaftseigentum

Der Winterdienst im Hausgeld

Der Winterdienst für das Gemeinschaftseigentum und den Gehweg vor der Anlage ist Aufgabe der Gemeinschaft. Seine Kosten stecken daher in Ihrer monatlichen Zahlung. Wie hoch der Anteil ist, hängt vom Preismodell ab.

Bei einer Einsatzabrechnung schwankt der Betrag stark. Ein harter Winter kann zu Nachzahlungen führen. Bei einer Saisonpauschale steht der Betrag schon im Wirtschaftsplan fest. Jeder Eigentümer weiß dann im Voraus, was der Winter kostet. Mehr dazu im Ratgeber Winterdienst im Hausgeld und Wirtschaftsplan.

Hausgeld ohne Winter-Überraschung

Der Winterdienst von GOTTSCHLING Immobilien arbeitet mit einem festen Saisonpreis. Der Betrag steht im Wirtschaftsplan – und bleibt dabei.

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Welche Teile umlagefähig sind

Vermietende Eigentümer fragen sich: Was davon zahlt mein Mieter? Die Antwort: nur die umlagefähigen Betriebskosten. Ein Blick in die Jahresabrechnung hilft, denn der Verwalter weist diese Kosten dort meist gesondert aus. Verwaltungskosten und die Erhaltungsrücklage bleiben beim Eigentümer. Der Winterdienst dagegen ist umlagefähig, wenn der Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten vorsieht.

Ohne andere Vereinbarung gilt bei vermietetem Wohnungseigentum der Verteilungsmaßstab der Gemeinschaft (§ 556a Absatz 3 BGB). Wie Sie den Winterdienst an Ihren Mieter weiterberechnen, erklärt der Ratgeber Vermietende Wohnungseigentümer: Winterdienst an Mieter weiterberechnen.

Verschneites Mehrfamilienhaus mit Balkonen und Gehweg in Essen im Winter

Steuer: Selbstnutzende Wohnungseigentümer können ihren Anteil an den Arbeitskosten des Winterdienstes nach § 35a EStG geltend machen. Der Nachweis erfolgt über die Jahresabrechnung oder eine Bescheinigung des Verwalters. Details im Ratgeber § 35a in der WEG-Jahresabrechnung.

So wird die Vorauszahlung planbar

Wer seine monatliche Belastung stabil halten will, braucht feste Kosten. Beim Winterdienst heißt das: Saisonpauschale statt Einsatzabrechnung. So steht der Betrag im Wirtschaftsplan und ändert sich nicht, egal wie der Winter wird.

  • Keine Nachzahlung nach einem harten Winter
  • Klare Position in der Jahresabrechnung
  • Einfache Weitergabe an Mieter
  • Leichter Nachweis für § 35a

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20 Meter kosten 780 € netto für die ganze Saison. Auf viele Einheiten verteilt, bleibt der Anteil klein.

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Ihr Vorteil mit dem Winterdienst von GOTTSCHLING

Beim Winterdienst von GOTTSCHLING zahlt Ihre Gemeinschaft 39 € netto je laufendem Meter pro Saison, zzgl. 19 % USt. Streugut und Anfahrt sind inklusive, Zuschläge gibt es nicht. Ein Rechenbeispiel: 20 Meter kosten 928,20 € brutto pro Saison. Bei zehn gleich großen Einheiten sind das rund 7,74 € pro Einheit und Monat.

Jeder Einsatz wird dokumentiert. Das hilft dem Verwalter bei Kontrolle und Abrechnung und beantwortet Fragen in der Versammlung. Mehr für WEGs finden Sie auf der Seite Winterdienst für Wohnungseigentümergemeinschaften in Essen.

Winterdienst-Team mit Schneeschiebern und Streuwagen vor Backsteinhäusern im Ruhrgebiet

Häufige Fragen zum Hausgeld

Ist der Winterdienst im Hausgeld enthalten?

Ja. Der Winterdienst für Gemeinschaftseigentum und Gehweg ist Aufgabe der Gemeinschaft und wird über das Hausgeld bezahlt.

Kann ich den Winterdienst aus dem Hausgeld auf meinen Mieter umlegen?

Ja, wenn Ihr Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten vorsieht. Verwaltungskosten und Rücklage bleiben dagegen bei Ihnen.

Warum steigt mein Hausgeld nach einem harten Winter?

Bei Einsatzabrechnung steigen die Kosten mit jedem Einsatz. Das führt zu Nachzahlungen. Eine Saisonpauschale verhindert das.

Kann ich den Winterdienst im Hausgeld steuerlich absetzen?

Als Selbstnutzer können Sie Ihren Anteil an den Arbeitskosten nach § 35a EStG geltend machen. Als Vermieter sind es Werbungskosten.

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Fazit

Das Hausgeld ist die monatliche Vorauszahlung der Wohnungseigentümer. Der Winterdienst ist ein Teil davon und kann an Mieter weitergegeben werden, wenn der Mietvertrag das vorsieht. Selbstnutzer profitieren über § 35a EStG. Mit einer Saisonpauschale bleibt das Hausgeld planbar – auch in harten Wintern. Berechnen Sie jetzt Ihren Saisonpreis.