Wann haben Sie Ihre Betriebshaftpflicht zuletzt gelesen? Nicht die Rechnung – die Bedingungen. Viele Inhaber tun das erst, wenn ein Kunde vor dem Eingang gestürzt ist und der Anwalt schreibt.
Zahlt die Betriebshaftpflicht bei Glatteis? Unfälle von Kunden und Besuchern sind in der Regel mitversichert, wenn der Betrieb und die Fläche richtig im Vertrag stehen. Sie müssen aber die Pflichten gegenüber dem Versicherer erfüllen. Und ein beauftragter Winterdienst braucht eine eigene Versicherung. Diese fünf Punkte sollten Sie vor dem ersten Frost prüfen.

Warum Glatteis für Betriebe so teuer werden kann
Ein Glätteunfall ist selten nur ein blauer Fleck. Oft geht es um Brüche, Operationen und lange Heilung. Die Forderungen addieren sich: Schmerzensgeld, Behandlung, Verdienstausfall, Haushaltshilfe. Dazu kommen Anwalts- und Gerichtskosten.
Ein Beispiel aus dem Ruhrgebiet: Eine Mieterin brach sich vor dem Haus den Oberschenkelhals. Die Eigentümer mussten 7.000 € Schmerzensgeld plus weiteren Schaden zahlen (OLG Hamm, 21.12.2012, I-9 U 38/12). In einem anderen Fall holte sich ein Sozialversicherungsträger 16.961,53 € von einer Eigentümergemeinschaft zurück (OLG Oldenburg, 13.02.2014, 1 U 77/13).
Für Betriebe mit viel Publikum ist das Risiko höher. Mehr Menschen, mehr Schritte, mehr mögliche Stürze. Das gilt etwa für den Winterdienst für Fitnessstudios mit Kundschaft vor der Arbeit oder den Winterdienst für Tankstellen mit Betrieb rund um die Uhr. Deshalb gehört die Betriebshaftpflicht bei Glatteis auf jede Winter-Checkliste. Wer vorher prüft, verhandelt im Schadenfall aus einer besseren Lage.
Weniger Schadenfälle, ruhigere Versicherung
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Punkt 1: Deckt die Betriebshaftpflicht bei Glatteis Ihre Kunden und Besucher?
Eine Betriebshaftpflicht schützt Sie, wenn Dritte durch Ihren Betrieb zu Schaden kommen. Dazu zählen auch Stürze auf Wegen, für die Sie verantwortlich sind. Prüfen Sie aber genau:
- Steht jede Betriebsstätte mit Adresse im Vertrag?
- Ist das Grundstücksrisiko mitversichert – auch für Parkplatz und Gehweg?
- Sind Sie Eigentümer oder Mieter? Als Eigentümer eines vermieteten Gebäudes brauchen Sie oft zusätzlich eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht.
- Wie hoch ist die Deckungssumme für Personenschäden?
- Gibt es eine Selbstbeteiligung je Schaden?
Fragen Sie Ihren Versicherungsvermittler schriftlich. Eine kurze E-Mail mit diesen Punkten genügt. So haben Sie die Antwort schwarz auf weiß. Heften Sie die Antwort zur Police. Dann finden Sie sie im Ernstfall sofort – auch wenn der Vermittler gewechselt hat.
Punkt 2: Erfüllen Sie Ihre Pflichten gegenüber dem Versicherer?
Jeder Versicherungsvertrag enthält Obliegenheiten. Das sind Pflichten, die Sie als Kunde erfüllen müssen. Typisch ist die Pflicht, einen Schaden sofort zu melden und nichts ohne Rücksprache anzuerkennen. Welche Folgen ein Verstoß hat, hängt von Ihrem Vertrag ab. Lesen Sie diese Klauseln deshalb vor der Saison.
Eine gute Nachricht gibt es: In der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer nach § 103 VVG nur leistungsfrei, wenn der Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt wurde. Wer also fahrlässig vergisst zu streuen, verliert den Schutz nicht automatisch. Ein Freibrief ist das aber nicht.
Achtung: Ein Bußgeld der Stadt zahlt keine Versicherung. In Essen kann ein nicht geräumter Gehweg bei Fahrlässigkeit bis zu 500 € kosten, bei Vorsatz bis zu 1.000 €. Das tragen Sie immer selbst.
Punkt 3: Hat Ihr Dienstleister eine eigene Versicherung?
Beauftragen Sie einen Winterdienst, haftet er in erster Linie für eigene Fehler. Das ist in der Rechtsprechung anerkannt (BGH, 22.01.2008, VI ZR 126/07). Doch das hilft nur, wenn der Dienst auch zahlen kann. Lassen Sie sich deshalb einen Versicherungsnachweis zeigen. Achten Sie auf Gültigkeit für die ganze Saison und auf die Deckungssumme.
Zahlt zuerst Ihre eigene Versicherung, kann sie sich das Geld beim schuldigen Dienstleister zurückholen. Das regelt § 86 VVG. Auch dafür muss der Dienst versichert sein. Sonst bleibt der Schaden am Ende an Ihrer Police hängen.

Punkt 4: Warum Schadenfälle Ihre Prämie treiben können
Jeder gemeldete Schaden landet in Ihrer Schadenhistorie. Häufen sich Fälle, kann der Versicherer bei der Verlängerung die Prämie anheben, die Selbstbeteiligung erhöhen oder den Vertrag kündigen. Wie genau, hängt vom Vertrag ab.
Die beste Versicherung ist deshalb der Unfall, der gar nicht passiert. Ein zuverlässiger, früher Winterdienst ist hier eine Investition. Er schützt Ihre Kunden und Ihre Schadenquote.
Punkt 5: Nachweise – so sichern Sie sich ab
Nach einem Sturz muss geklärt werden, ob gestreut wurde. Ohne Belege steht Aussage gegen Aussage. Mit einer Einsatzdokumentation zeigen Sie: Wann wurde geräumt, wann gestreut, womit. Das hilft Ihnen und Ihrer Versicherung.
Beim Winterdienst von GOTTSCHLING Immobilien wird jeder Einsatz mit Datum, Uhrzeit und ausgeführter Leistung festgehalten. Die Dokumentation können Sie anfordern. So geben Sie die Arbeit ab und haben trotzdem jeden Einsatz schwarz auf weiß. Dazu kommt: Der Winterdienst hat eine eigene Betriebshaftpflicht über 3 Millionen Euro Deckung bei der DEVK. Kommt es trotzdem zu einem Unfall, steht er damit ein – das Risiko tragen dann Profis mit Versicherung.
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Checkliste: die Glatteis-Saison vorbereiten
- Police heraussuchen und Betriebsstätten prüfen
- Grundstücksrisiko und Gehweg abgedeckt?
- Deckungssumme und Selbstbeteiligung notieren
- Obliegenheiten lesen: Meldefristen, Anerkenntnis
- Winterdienst beauftragen und Versicherungsnachweis anfordern
- Einsatzdokumentation vereinbaren
- Ansprechpartner für Schadenfälle festlegen
Welche Pflichten Sie im Betrieb überhaupt treffen, erklärt der Ratgeber Streupflicht für Gewerbetreibende. Für das Betriebsgelände hilft der Beitrag Winterdienst auf dem Firmengelände. Haben Sie viele Adressen, lesen Sie Mehrere Standorte zentral steuern. Wie Sie Anforderungen an den Dienst schriftlich festlegen, zeigt der Ratgeber Winterdienst ausschreiben. Die Gesetzesgrundlage zur Leistungsfreiheit finden Sie im § 103 VVG.
Die Kosten für den Winterdienst sind für Ihr Unternehmen Betriebsausgaben. Ein Beispiel: 20 laufende Meter Gehweg und Zuweg kosten 780 € netto für die Saison, also 928,20 € brutto.

Häufige Fragen zur Betriebshaftpflicht bei Glatteis
Zahlt die Betriebshaftpflicht, wenn ein Kunde auf Glatteis stürzt?
In der Regel ja, wenn Sie für die Fläche verantwortlich waren und der Betrieb richtig versichert ist. Prüfen Sie Betriebsstätten, Grundstücksrisiko und Deckungssumme in Ihrer Police.
Zahlt die Versicherung auch, wenn ich gar nicht gestreut habe?
Bei Fahrlässigkeit verliert man den Haftpflichtschutz nach § 103 VVG nicht automatisch. Verstöße gegen Pflichten aus dem Vertrag können aber Folgen haben. Und ein Bußgeld zahlt die Versicherung nie.
Brauche ich eine Winterdienst-Versicherung?
Für Ihren Betrieb reicht meist die Betriebshaftpflicht, wenn sie das Grundstück abdeckt. Ein beauftragter Dienstleister muss dagegen eine eigene Betriebshaftpflicht haben.
Was tun nach einem Sturz vor dem Geschäft?
Helfen Sie der Person, dokumentieren Sie Ort und Zustand mit Fotos und melden Sie den Schaden sofort Ihrer Versicherung. Erkennen Sie keine Schuld an, bevor Sie mit dem Versicherer gesprochen haben.
Steigt meine Prämie nach einem Glätteunfall?
Das kann passieren. Häufen sich Schadenfälle, drohen bei der Verlängerung höhere Beiträge oder schlechtere Bedingungen.
Fazit
Prüfen Sie Ihre Betriebshaftpflicht bei Glatteis und Ihren Winterdienst gemeinsam – vor dem Winter, nicht danach. Prüfen Sie die Deckung für Kunden- und Besucherunfälle, kennen Sie Ihre Pflichten gegenüber dem Versicherer und verlangen Sie vom Dienstleister einen Versicherungsnachweis. Am besten verhindern Sie den Schaden ganz – mit einem Dienst, der früh und zuverlässig streut. Berechnen Sie jetzt Ihren Festpreis für einen dokumentierten Winterdienst. Weitere Themen für Betriebe finden Sie im Winterdienst-Ratgeber.